Beseitigungsanspruch für eingedrungene Baumwurzeln
BGB §§ 910, 1004
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Beseitigungsanspruch für eingedrungene Baumwurzeln; Schäden durch herüber wachsende Wurzeln von Grenzbäumen; Beeinträchtigung von Eigentum; Baumschutzverordnung; Grenzabstand; Eigentumsstörung; Fällgenehmigung; Überwuchs; Nachbarrecht; Unterlassungsanspruch
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn aus § 1004 BGB auf Entfernung von herüberwachsenden Wurzeln von Grenzbäumen, die bei einem direkt an der Grenze verlaufenden asphaltierten Hofweg zu Aufwölbungen und zu Brüchen und Anhebungen bei dem direkt auf der Grenze befindlichen Betonzaunsockel geführt haben.
2. Zur Mitverantwortung des beeinträchtigten Grundstückseigentümers und seiner daraus folgenden Pflicht, sich an den Kosten der Maßnahmen zur Störungsbeseitigung zu beteiligen.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Die Kl. haben einen Anspruch auf Entfernung der Wurzeln, die auf ihr Grundstück ragen, aus § 1004 Abs. 1 BGB.
a) Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ist nach den Feststellungen des Sachverständigen S. durch die von den auf dem Grundstück des Bekl. befindlichen Bäumen hinüberwachsenden Wurzeln die auf dem Nachbargrundstück der Kl. verlaufende Asphaltstraße und der Betonsockel nebst Zaun und damit das Eigentum der Kl. beschädigt und beeinträchtigt worden. Der Bekl. ist damit Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Störereigenschaft des Eigentümers eines Baumes, dessen Wurzeln in das Nachbargrundstück hinüberwachsen, problemlos zu bejahen; denn nach dem in § 903 BGB enthaltenen Grundgedanken, der in der Spezialvorschrift des § 910 BGB eine besondere Ausprägung gefunden hat, muss der Eigentümer dafür Sorge tragen, dass die Baumwurzeln nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen (BGH, NJW 2004, 603).
b) Die Kl. sind zur Duldung der Beeinträchtigung ihres Eigentums im Sinne des § 1004 Abs. 2 BGB nicht verpflichtet. Maßstab hierfür ist § 910 Abs. 2 BGB, der auch für den Beseitigungsanspruch gilt (BGH, aaO.). Danach besteht eine Duldungspflicht nur dann, wenn die Wurzeln die Benutzung des Nachbargrundstücks nicht beeinträchtigen. Das Gegenteil ist hier der Fall. Die Wurzeln haben nach der Beweisaufnahme einerseits zu einer Beeinträchtigung des Eigentums der Kl. geführt, und andererseits steht dem auch nicht eine fehlende, jedoch erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung nach der Baumschutzverordnung Berlin für die Baum- oder Wurzelbeseitigung entgegen, denn diese ist mehrfach erteilt worden. Dass inzwischen die Bescheide - auch der Verlängerungsbescheid vom 5. April 2005 - durch Ablauf der Ausführungsfristen ihre Wirkung verloren haben, ist unerheblich. Gegebenenfalls muss der Bekl., der zur Entfernung der Wurzeln und deswegen im Falle fehlender Standsicherheit gegebenenfalls auch der Bäume selbst verpflichtet ist und dies längst während der Geltung der Bescheide hätte erledigen können und müssen, diese Genehmigungen nochmals einholen.
Der Bekl. kann sich nicht auf den Ausschluss des Beseitigungsanspruchs nach Ablauf von 5 Jahren gem. § 32 NachbG Bln berufen. Auch wenn danach eine Entfernung der Bäume wegen Nichteinhaltung der Grenzabstände jetzt nicht mehr verlangt werden kann, steht dies einer Entfernungspflicht nach §§ 910, 1004 BGB nicht entgegen (BGH, NJW 2004, 1035, 1037).
2. Die Kl. müssen sich jedoch einen Mitverschuldens- bzw. Mitverantwortungsanteil anrechnen lassen. Das hat das Landgericht nicht berücksichtigt.
a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH (NJW 1995, 395 und NJW 1997, 2234 = BGHZ 135, 235), dass § 254 BGB auch im Rahmen des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 S.1 BGB entsprechend anwendbar ist. Ebenso wenig wie der Störungsbeseitigungsanspruch des § 1004 Abs. 1 S.1 BGB an ein schuldhaftes Verhalten des Störers anknüpft, setzt die Mitverantwortlichkeit des gestörten Eigentümers für die eingetretene Störung einen Schuldvorwurf voraus (BGH, NJW 1995, aaO.).
Als Anknüpfungspunkte kommen sowohl der bauliche Zustand des Weges (vgl. BGH, NJW 1995, aaO.) oder auch das Unterlassen von rechtzeitigen Maßnahmen zur Schadensabwehr (BGH, NJW 1997, aaO.) in Betracht. Wie der Sachverständige S. in seinem Gutachten vom 15. Dezember 2006 auf S. 11 f. ausgeführt hat, hat der bauliche Zustand der Zufahrt zur Wurzelbildung und damit zum Schadenseintritt ganz wesentlich beigetragen, weil die Wurzeln parallel zu der vorhandenen, aus bautechnischer Sicht aber gar nicht erforderlichen Dehnungsfuge zwischen Betonsockel und Asphaltweg gewachsen sind, um sich das dort eindringende Wasser und Nährstoffangebot zu erschließen. Es widerspräche daher Treu und Glauben, wenn man über dreißig Jahre die an der Grenze gepflanzten Bäume mit den ständig wachsenden Wurzeln duldet, um dann die Beseitigungskosten voll dem Baumeigentümer zu überbürden (BGH, NJW 1997, aaO.). Hätte der Rechtsvorgänger der Kl. bereits im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung der Bäume wegen der auf der Hand liegenden zukünftigen Beeinträchtigungen seinen Abwehranspruch aus § 1004 BGB geltend gemacht, so ist davon auszugehen, dass den Bedenken Rechnung getragen worden wäre und die Gefahr des Überwuchses durch Fällung oder Versetzung der jungen Bäume mit einem relativ geringen Kostenaufwand beseitigt worden wäre, ohne dass das Eigentum der Kl. Schaden genommen hätte.
Im Falle des Mitverschuldens wird die Verurteilung zur Beseitigung durch die Feststellung beschränkt, dass sich der beeinträchtigte Eigentümer in Höhe seiner Haftungsquote an den Kosten der Beseitigung zu beteiligen hat (BGH, aaO.). Dem hat der Senat durch den Urteilstenor zu 4. Rechnung getragen.
b) Insgesamt geht der Senat unter Abwägung aller Umstände davon aus, dass die Parteien je zur Hälfte für den jetzigen Zustand verantwortlich sind, zumal nicht erkennbar ist, ob zuerst die Bäume oder aber der Asphaltweg vorhanden waren. Hätten die Kl. bzw. ihre Rechtsvorgänger rechtzeitig auf der Beseitigung der Bäume bestanden oder dafür gesorgt, dass der Asphaltweg so angelegt wird, dass er durch das Wurzelwerk nicht beschädigt werden konnte, wäre es nicht zu der Auseinandersetzung gekommen. Der Verantwortungsanteil der Kl. entspricht daher dem des Bekl.
Urteilstenor zu 2.: Beseitigung der Wurzelschäden
Soweit das Landgericht den Bekl. zur Beseitigung der Schäden an der Asphaltdecke und dem Zaunsockel sowie der mit der Anhebung des Zaunsockels verbundenen Schiefstellung des Zauns verurteilt hat, hat die Berufung ebenfalls zum Teil Erfolg.
1. Zur Beseitigung der Schäden am Eigentum der Kl. wäre der Bekl. nur dann verpflichtet, wenn ihn ein Verschulden träfe (§ 823 Abs. 1 BGB). Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB betrifft nur das Wurzelwerk, nicht jedoch die durch die Wurzeln verursachten Schäden (BGH, NJW 2004, 1035, 1036). Da für ein Verschulden des Bekl. keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar sind, ist er insbesondere für die Bildung der Risse in dem Zaunsockel und die Schrägstellung des Zaunes derzeit nicht verantwortlich zu machen.
2. Das gilt grundsätzlich auch für die Aufwölbungen im Asphalt. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Asphalt im Zuge der Beseitigung des Wurzelwerkes ohnehin zu öffnen ist, denn andere mögliche Maßnahmen zur Entfernung der Wurzeln sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Derartige Eigentumsbeeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit der Beseitigung der störenden Wurzeln entstehen, sind vom Störer auszugleichen. Es versteht sich daher von selbst, dass die Asphaltaufwölbungen, die im Bereich der zu entfernenden Wurzeln liegen, ebenfalls zu beseitigen sind, ohne dass dies im Urteilstenor besonders zum Ausdruck gebracht werden muss. Der Senat hält es jedoch für angebracht, den wiederherzustellenden Zustand auch im Urteilstenor zu beschreiben (Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 1004 Rn. 51; BGH, NJW 1978, 1584), wobei aber nicht anzugeben ist, durch welche Maßnahme die Beseitigung vorzunehmen ist, denn dies entscheidet allein der Störer (Palandt/Bassenge, aaO.). Nach den Feststellungen des Sachverständigen S. besteht der Asphaltweg auf dem Grundstück der Kl. aus einer 10 cm dicken Tragschicht aus Ziegelsplitt und einer darauf aufgebrachten 2,5 cm dicken Asphaltschicht. Die Kl. können vom Bekl. nur verlangen, dass er den Asphalt in diesem gegenwärtig vorhandenen Aufbau wiederherstellt. Mehr machen sie aber auch ausdrücklich nicht geltend. Eine gleichwohl auch mit diesen Reparaturarbeiten etwaig einhergehende Wertverbesserung des Weges ist geringfügig und wird dadurch ausgeglichen, dass sich die Kl. an den Kosten zur Hälfte zu beteiligen haben.
3. Der Senat weist insbesondere den Bekl. darauf hin, dass er derzeit zwar nicht zur Beseitigung der Risse im Zaunsockel verurteilt werden kann, die angesichts des Zustands des Sockels ohnehin keinen nennenswerten wirtschaftlichen Wert haben. Sollte sich jedoch im Zuge der Beseitigung des Wurzelwerks herausstellen, dass auch der Zaunsockel ganz oder teilweise entfernt werden muss, hat er dafür zu sorgen, dass der gegenwärtige Zustand wiederhergestellt werden muss. Dass dies ggf. mit einer Begradigung des Sockels und der Beseitigung bereits bestehender sowie möglicherweise noch entstehender Risse einhergehen kann, liegt auf der Hand. Entsprechendes gilt für die Beseitigung der Schrägstellung des Zaunes, die zwangsläufig dann geboten ist, wenn Sockel und Zaun zur Beseitigung des Wurzelwerks ganz oder teilweise entfernt werden müssen. Die damit verbundene Wertverbesserung für die Kl. wird dadurch ausgeglichen, dass sie sich auch an diesen Kosten zur Hälfte zu beteiligen hätten.
4. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Zaunsockel und der Zaun bei der Beseitigung des Wurzelwerkes stören und deshalb ganz oder teilweise entfernt werden müssen, kommt unabhängig davon, dass die Kl. nur die Beseitigung bereits vorhandener Risse begehren, nicht in Betracht. Diese Frage lässt sich abschließend nur dann beantworten, wenn die Arbeiten durchgeführt werden und der Verlauf der zu entfernenden Wurzeln offen gelegt ist. Ohne vollständige Freilegung des zu entfernenden Wurzelwerks kann auch ein Sachverständiger nicht abschließend beurteilen, ob und in welchem Umfang der Zaunsockel bei den Arbeiten zur Beseitigung der Wurzeln in Mitleidenschaft gezogen wird.
II. Anschlussberufung der Kl.
Urteilstenor zu 3.: Kosten der Baumfällgenehmigung
Die fristgerecht eingelegte Anschlussberufung ist teilweise begründet.
1. Auf den vom Landgericht verneinten Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es nicht entscheidend an, denn die Kl. können vom Bekl. die Kosten der Fällgenehmigung vom 17. Dezember 2003 (105 €) sowie der Verlängerung der Genehmigung (52,50 €) aus § 812 BGB ersetzt verlangen, allerdings nach Maßgabe der obigen Mitverursachungsquote nur zur Hälfte und demnach in Höhe von 78,75 €.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (NJW 2004, 603) kann der gestörte Eigentümer die Störung auch selbst beseitigen und von dem die Beseitigung schuldenden Störer die hierbei entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen ersetzt verlangen. Vorliegend verlangen die Kl. zwar vom Bekl. erst die Beseitigung der Wurzeln, jedoch ist für die Entfernung der Bäume und auch nur der Wurzeln eine Ausnahmegenehmigung gem. §§ 4, 5 der Baumschutzverordnung Berlin erforderlich, die der Bekl. für die von ihm geschuldeten Maßnahmen hätte einholen müssen.
Dadurch, dass die Kl. diese kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung bereits eingeholt und auch deren Verlängerung besorgt haben, ist der Bekl. von der entsprechenden an sich ihm obliegenden Verpflichtung befreit worden und deshalb auf sonstige Weise im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB bereichert worden (BGH, aaO.).
Dass der Bekl. die von ihm geschuldete Beseitigung der Störung verweigert und bisher nicht vorgenommen hat und daher auch die eingeholten Genehmigungen nicht genutzt hat, deren Geltung trotz der Verlängerung inzwischen abgelaufen ist, entlastet ihn nicht.
2. An den Kosten einer eventuell neu einzuholenden Genehmigung haben sich die Kl. daher auch nicht mehr zu beteiligen. Insoweit trifft den Bekl. das alleinige Verschulden, was der Senat im Urteilstenor zu 4. klargestellt hat. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 910 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Grenzbaumes abschneiden. Dieses Selbsthilferecht schließt allerdings nicht einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB aus, wie der BGH mehrfach entschieden hat (GE 2004, 177). In diesem Falle kommt auch eine Beteiligung des vom Wurzelüberwuchs betroffenen Eigentümers an den Kosten der Störungsbeseitigung in Betracht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Durch die Wurzeln der Bäume auf dem Nachbargrundstück waren die Asphaltstraße und der Betonsockel nebst Zaun der Kläger beschädigt worden. Sie verlangten Entfernung und Schadensersatz sowie Erstattung der Kosten der Baumfällgenehmigung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 15. Juli 2008 gab das KG der Klage grundsätzlich statt und verwies darauf, dass neben dem Selbsthilferecht auch der Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung der Störung bestehe. Die Berliner Baumschutzverordnung stehe dem nicht entgegen, da in der Vergangenheit schon mehrere Genehmigungen der Behörde zur Beseitigung des Wurzelüberwuchses erteilt, aber nicht genutzt worden seien und die nun nach Ablauf der Ausführungsfristen nicht mehr gültig seien. Auch auf den Fristablauf nach dem Nachbarrecht könne sich hier der Beklagte nicht berufen, da dies nicht für die Entfernungspflicht nach §§ 910, 1004 BGB gelte. Nach den Grundsätzen des Mitverschuldens müssten allerdings die Kläger sich an den Kosten der Beseitigung zur Hälfte beteiligen, weil sie über lange Jahre hinweg die Bäume geduldet hätten.
Ein Schadensersatzanspruch der Kläger über den Beseitigungsanspruch hinaus setze allerdings ein Verschulden des Beklagten voraus, das hier nicht ersichtlich sei. Der Beklagte habe allerdings die Kosten der Baumfällgenehmigung gekürzt, um den Mitverschuldensanteil der Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung zu ersetzen.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das KG erwähnt nicht die Verjährung des Beseitigungsanspruchs, für den ebenfalls hier die Regelfrist von drei Jahren gilt. Bei einer fortdauernden Beeinträchtigung beginnt die Verjährung des Abwehranspruchs mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Unterlassungsanspruchs (BGH, NJW 2004, 1036; NJW 1990, 2555). Grundstückseigentümer, die zu lange warten, setzen sich daher nicht nur dem Einwand des Mitverschuldens aus mit der Folge, dass sie die Beseitigungskosten z. T. selbst tragen müssen, sondern riskieren auch, dass der Entfernungsanspruch insgesamt verjährt ist.