veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Beseitigungsanspruch

KG9 U 4820/9424.03.1995GE 1995, 877

BauOBln § 6 Abs. 11 Nr. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beseitigungsanspruch; Garagenaufstockung; Abstandsprivileg

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Entfällt durch Aufstockung einer Garage das Abstandsprivileg (Wandhöhe bis zu 3 m), kann der Nachbar nach § 6 BauO Bln. Beseitigung verlangen. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Bekl. ist gemäß den §§ 823 Abs. 2 und 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 11 Nr. 1 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 28. Februar 1985 (GVBl. S. 522) verpflichtet, die an der Grenze zum Grundstück der Kl. befindliche Garage in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zu beseitigen. Das Eigentum der Kl. wird durch die Garagenaufstockung des Bekl. in rechtswidriger Weise beeinträchtigt.

Zwar kann der Bekl. mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren (§ 903 Satz 1 BGB). Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, wozu auch die landesgesetzlichen Vorschriften gehören, welche das Eigentum an Grundstücken zu Gunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen (Art. 124 Satz 1 EGBGB). Derartige Beschränkungen enthält die Berliner Bauordnung u. a. in der Vorschrift des § 6 über Abstandflächen, der nachbarschützenden Charakter hat und ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist (BGH, NJW 1976, 1888, 1889; 1985, 2825 zum Schutzcharakter einer Bauwichregelung in Nordrhein-Westfalen; Palandt/Bassenge, BGB, 54. Aufl. § 903 Rdn. 17; Palandt/Thomas, § 823 Rdn. 145).

Nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO Bln dürfen Grenzgaragen in den Abstandflächen von Gebäuden errichtet werden und lösen auch selbst keine Abstandflächen aus, wenn sie einschließlich Abstellraum bis zu 8 m lang sind und eine Wandhöhe bis zu 3 m über der festgelegten Geländeoberfläche haben. Unter dieses Abstandsprivileg fällt die hier fragliche Garage des Bekl. schon deshalb nicht, weil der maßgebliche höchste Punkt des Garagendaches nach der Aufstockung das Höchstmaß von 3 m übersteigt. Auch unter Zugrundelegung der Angabe des Bekl., die Aufstockung der Garage erreiche im Firstbereich allenfalls eine Höhe von 1,20 m, ist von einer Gesamthöhe von mindestens 3,20 m auszugehen, weil die drei Fertiggaragen vor der Aufstockung mindestens 2 m hoch gewesen sein müssen.

Die Aufstockung der Fertiggaragen im November 1992, bei der es sich um eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme im Sinne von § 55 Abs. 1 BauO Bln handelte, erfolgte unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 BauO Bln, weil unstreitig die in § 6 Abs. 3, 4 BauO Bln bestimmten Abstandflächen, die nach Abs. 2 dieser Vorschrift auf dem Grundstück selbst liegen müssen, nicht eingehalten worden sind.

Entgegen der Auffassung der Bekl. ist der Rechtsstreit auch nicht bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung des Bezirksamtes vom 13. September 1993 auszusetzen. Die für § 148 ZPO erforderliche Voraussetzung der Vorgreiflichkeit der anderen Entscheidung ist nicht gegeben. Entsprechend der zum Amtshaftungsanspruch entwickelten Rechtsprechung haben die Zivilgerichte auch bei nachbarschützenden Ansprüchen die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes zu prüfen, wenn es hierauf als Vorfrage für die zu treffende Entscheidung ankommt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verwaltungsakt durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestandskräftig geworden ist (BGH, NJW 1992, 1384, 1386; 1991, 1168, 1169).

Im Hinblick darauf, daß der nachbarrechtliche Schutz aber nur soweit reichen kann, wie er vom öffentlichen Recht zugelassen wird (BGH, NJW 1976, 1888, 1889), hat der Senat selbständig darüber zu entscheiden, ob von der zwingenden Vorschrift des § 6 BauO Bln im vorliegenden Einzelfall nicht Befreiung zu erteilen ist (vgl. BGH, NJW 1993, 925, 926 f.). Die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 BauO Bln liegen aber nicht vor. Dem Vortrag des Bekl. sind weder Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die die Abweichung erfordern, noch Umstände für eine Härteregelung im Sinne von Nr. 2 des § 61 Abs. 2 BauO Bln zu entnehmen. Eine etwaige durch die Garagenaufstockung eingetretene Verschönerung des Stadtbildes gegenüber den früheren Stahlbetonfertiggaragen begründet kein ungewöhnliches, vom Gesetz nicht berücksichtigtes Gemeinschaftsinteresse, das eine Randkorrektur der bauordnungsrechtlichen Vorschrift gebietet.

Schließlich kann die Kl. von dem Bekl. die Beseitigung der Garagenaufstockung verlangen, soweit sie in das Grundstück der Kl. M.straße 2-3 hineinragt. Den grenzüberschreitenden Überbau des Daches von ca. 15 bis 20 cm hat sie als Eigentümerin des überbauten Grundstücks nicht zu dulden. Eine Duldungspflicht nach § 912 Abs. 1 BGB käme nur dann in Betracht, wenn dem Bekl. bei der Überbauung weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen würde. Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Denn ihm war bei der Garagenaufstockung bekannt, daß er für die Baumaßnahme das Einverständnis der Kl. benötigte.

Dem Beseitigungsanspruch der Kl. stehen auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu beurteilende Gesichtspunkte des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses nicht entgegen. Schon der allgemeine Grundsatz, daß nur in zwingenden Ausnahmefällen dieses Rechtsinstitut bestehende Rechte beschränken oder ausschließen kann, spricht gegen eine Abweichung von den gesetzlichen Regeln. Anhaltspunkte für ein sittenwidriges bzw. schikanöses Vorgehen der Kl. gegen den Bekl. sind nicht ersichtlich.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 6 Bauordnung Berlin darf eine Garage bis zu 3 m Wandhöhe in den Abstandsflächen zum Nachbargrundstück errichtet werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem vom Kammergericht am 24. März 1995 entschiedenen Fall hatte der Eigentümer die zulässig errichteten Garagen nachträglich aufgestockt, so daß sie jetzt höher als 3 m waren. Der Nachbar klagte dagegen mit Erfolg, da er ein Beseitigungsrecht hatte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach einhelliger Meinung ist die Vorschrift des § 6 über Abstandflächen nachbarschützend, so daß der Kläger sich darauf berufen konnte. Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts hielt das Kammergericht nicht für erforderlich; auch Vorfragen des (öffentlichen) Baurechts habe es selbständig zu prüfen.