Beseitigungsanspruch
WEG §§ 15, 22; BGB § 1004
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Schlagwörter zur Erschließung
Beseitigungsanspruch; Stellplatz; Begrenzung; Tiefgaragenstellplatz; Schwingtor
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Beseitigungsanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der an einem Tiefgaragenstellplatz angebrachten seitlichen Begrenzungen durch Metallbleche sowie eines Schwingtores.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Ast. und die beiden Ag. B. sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Ag. zu 1 ist der Vater des Ag. zu 2. Eigentümer des Stellplatzes Nr. 10 in der Tiefgarage waren zunächst der Ag. zu 1 und dessen Ehefrau. Der daneben liegende, durch eine Betonwand getrennte Stellplatz Nr. 2 gehörte K. Diese ist im Jahr 1992 gestorben und von der Ehefrau des Ag. zu 1 beerbt worden, die ebenfalls noch im Jahr 1992 gestorben und von den beiden Ag. beerbt worden ist.
Die beiden Stellplätze Nr. 2 und 10 sind mit einem Schwingtor aus Metall versehen und seitlich durch Metallbleche abgeschlossen worden. Die Maßnahmen wurden am Stellplatz Nr. 10 im Jahr 1989 von dem Ag. zu 1 und seiner Ehefrau und am Stellplatz Nr. 2 im Jahr 1992 von K. vorgenommen.
Durch Beschluß verpflichteten die Wohnungseigentümer die Ag. zur Beseitigung der angebrachten Begrenzungen, die dem jedoch nicht nachkamen.
Auf Antrag der Ast. hat das AG München am 27.8.1996 die Ag. verpflichtet, innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft die an den beiden Stellplätzen angebrachten Kipptore sowie die seitlichen Abtrennungen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die sofortige Beschwerde hiergegen hat das LG München I durch Beschluß v. 14.5.1997 zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Ag. mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Das Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg. ... 2. Die Entscheidung [des LG] hält mit Ausnahme der Kostenentscheidung der rechtlichen Nachprüfung stand.
b) Ohne Rechtsfehler hat das LG einen Beseitigungsanspruch der Ast. gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 15 Abs. 3 WEG bejaht.
Bei der Anbringung der Kipptore und der seitlichen Begrenzungen handelt es sich um bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen. Diese können ohne Zustimmung anderer Wohnungseigentümer nur dann vorgenommen werden, wenn deren Rechte nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG). Das LG hat eine solche Beeinträchtigung bejaht. Diese tatrichterliche Würdigung ist für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, weil sie keine Rechtsfehler erkennen läßt. Die gesetzliche Regelung stellt auf eine Rechtsbeeinträchtigung der Wohnungseigentümer ab; im Hinblick darauf hat es das LG zu Recht nicht für ausschlaggebend angesehen, daß der Verwalter der Anbringung der Tore und der seitlichen Begrenzungen zugestimmt habe. Rechtliche Bedeutung könnte einer Zustimmung des Verwalters allenfalls dann zukommen, wenn dieser durch die Wohnungseigentümer zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung ermächtigt worden sein sollte. Dies ist hier aber nicht der Fall.
Das LG hat auf der Grundlage der vorgelegten Lichtbilder und eines Augenscheins eine nicht nur ganz geringfügige Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer, insbesondere auch in optischer Hinsicht, durch die an beiden Stellplätzen angebrachten Tore und seitlichen Begrenzungen bejaht. Die Entscheidung deckt sich, was die Anbringung der Tore betrifft, mit den vom Senat im Beschluß v. 16.5.1986 (MDR 1986, 853) angestellten Überlegungen (vgl. hierzu auch BayObLG WM 1991, 210/211). Ein Rechtsfehler des LG liegt auch insoweit nicht vor, als dieses einen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG in der Anbringung der seitlichen Begrenzungen sieht. Zwar darf grundsätzlich kein anderer Wohnungseigentümer den Stellplatz eines Wohnungseigentümers betreten oder befahren (BayObLG WM 1991, 306). Gleichwohl ist es im Hinblick auf die Breite der Stellplätze üblich, daß beim Öffnen der Fahrzeugtüren der Luftraum über dem benachbarten Stellplatz geringfügig und für eine nur sehr kurze Zeit in Anspruch genommen wird. Der Versuch, dies zu untersagen, könnte am Schikaneverbot (§ 226 BGB) scheitern. Auch im Hinblick darauf stellt die seitliche Begrenzung eines Stellplatzes grundsätzlich eine über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung dar. Hinzu kommt die von den Ag. eingeräumte optische Beeinträchtigung.
In dem vom Senat am 6.2.1991 (WM 1991, 306) entschiedenen Fall hatte das LG in der Anbringung eines Maschendrahtzaunes zwischen den Stellplätzen keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung gesehen; der Senat hat keinen Anlaß gesehen, dies aus Rechtsgründen zu beanstanden. Wegen der unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten und der Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die tatrichterliche Würdigung können die Ag. daraus keinen Anspruch darauf ableiten, daß auch die von ihnen vorgenommene Begrenzung der Stellplätze geduldet wird.
d) Zu Recht hat das LG schließlich die Ag. als verpflichtet angesehen, die baulichen Veränderungen zu beseitigen und nicht nur die Beseitigung zu dulden. Die Ag. sind hinsichtlich der Einfriedungen der Stellplätze sowohl Zustands- als auch Handlungsstörer. Der Ag. hat die Stellplatzbegrenzungen zum Teil zusammen mit seiner Ehefrau selbst vorgenommen; beide Ag. sind Gesamtrechtsnachfolger von K. und der Ehefrau des Ag. zu 1, die die Stellplatzbegrenzungen im übrigen vorgenommen haben und damit Handlungsstörer sind. Der gegen diese begründete Beseitigungsanspruch richtet sich damit gegen die Ag. als Gesamtrechtsnachfolger (vgl. BayObLG WM 1996, 451).