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Beseitigungsanordnung, umgebungsbezogenes Verunstaltungsverbot, Maßstab, offene Bauweise, Baugrenze, straßenseitige Errichtung einer mauerartigen intransparenten baulichen Anlage, Aussetzung des Verfahrens, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

OVG Berlin-BrandenburgOVG 10 N 49.1429.01.2015GE 2015, 1470

BauO Bln § 9 Abs. 2; BauNVO §§ 22 Abs. 2 Satz 1, 23 Abs. 3; VwGO § 94

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Verletzung des umgebungsbezogenen Verunstaltungsverbotes nach § 9 Abs. 2 BauO Bln durch eine straßenseitig errichtete mauerartige bauliche Anlage in einer mit Hauptanlagen nicht überbaubaren Grundstücksfläche eines Gebietes mit offener Bauweise.

2. Kein Aussetzungsermessen des Gerichts wegen anhängiger Verfahren, bei denen sich die gleiche Rechtsfrage stellt.

(Leitsatz 2 von der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen eine Anordnung zur Beseitigung einer hinter einer straßenseitigen Einfriedung (Gartenzaun mit horizontalen Metallstreben) aufgestellten „schwarzen Wand“ auf dem Grundstück Berlin-Wannsee, S. 13 A. Die aus geschlossenen, undurchsichtigen schwarzen Metallplatten straßenseitig errichtete bauliche Anlage ist etwa 30 m lang, 5 cm dick und etwa 1,90 m hoch. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Beseitigungsanordnung gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kl. mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die Kl. hat hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. […]

Bauliche Anlagen dürfen nach dem umgebungsbezogenen Verunstaltungsverbot des § 9 Abs. 2 BauO Bln das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten (vgl. ähnlich § 8 Abs. 2 BbgBO). Die Feststellung einer Verletzung der umgebungsbezogenen Anforderungen setzt einen deutlich zutage tretenden Widerspruch des Erscheinungsbildes der baulichen Anlage zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder städtebildlichen Gestaltungsmerkmalen voraus. Es muss aus Sicht eines für die ästhetischen Eindrücke offenen Betrachters ein besonders gravierender, die bloße Unschönheit überschreitender Widerspruch des Erscheinungsbildes der Anlage zum Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild der Umgebung vorliegen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13. Juni 2008 - OVG 2 S 45.08 -, LKV 2008, 564, juris Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2009 - OVG 2 S 87.08 -, LKV 2009, 182, juris Rn. 5).

Der Sache nach unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht die von der Kl. errichtete 30 m lange und 1,90 m hohe mauerartig abriegelnde bauliche Anlage aus Metallplatten als einen Verstoß gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot angesehen. Es hat dabei zu dem bauordnungsrechtlichen unbestimmten Rechtsbegriff der Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes zur rationalen Herleitung seiner Bewertung auf den rechtlich nicht zu beanstandenden Aspekt abgestellt, dass nach dem auch für das Vorhabengrundstück geltenden Bebauungsplan X-55 für Grundstücke am Nord- und Westufer des S. die offene Bauweise festgesetzt ist. Damit sei zugleich ein bestimmtes städtebauliches Erscheinungsbild des betreffenden Gebietes angestrebt. Es solle eine aufgelockerte Bebauung entstehen, in der die einzelnen Gebäude und Gebäudekomplexe seitlich zu den Nachbargrundstücken und - nach Maßgabe der regelmäßig auch vorgeschriebenen zulässigen Bebauungstiefe oder Baugrenze - auch in dem rückwärtigen Grundstücksbereich von Freiflächen umgeben sind. Eine in dieser Weise strukturierte aufgelockerte Bebauung habe zum einen zur Folge, dass damit ein Straßen- und Ortsbild geschaffen werde, das nicht, wie in Gebieten mit geschlossener Bauweise, die aneinander gebauten Gebäude dominierten, sondern - auch wegen des Einwirkens des bauordnungsrechtlichen Gebotes der Begrünung oder Bepflanzung nicht überbauter Flächen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BauO Bln) - insgesamt durch die ausgewogene Abfolge von Gebäuden und prinzipiell einsehbaren begrünten Freiflächen gekennzeichnet sei. In Anknüpfung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin zur Verunstaltung durch Errichtung einer undurchsichtigen seitlichen Grundstückseinfriedung (Urteil vom 31. Juli 1992 - OVG 2 B 14.90 -, BRS 54 Nr. 110, juris) ist das erstinstanzliche Gericht zu der verallgemeinernden Bewertung gelangt, dass mit einem so beschaffenen Straßen- und Ortsbild in Gebieten mit offener Bauweise bauliche Anlagen unvereinbar seien, die den angestrebten Eindruck der „Offenheit“ der baulichen Nutzung der Grundstücke dadurch beeinträchtigten oder verminderten, dass sie aufgrund ihrer Dimension und technischen Ausstattung das betreffende Grundstück von anschließenden Freiflächen intransparent wandartig abriegeln und insoweit Elemente einer für die geschlossene Bauweise kennzeichnenden unmittelbaren Grenzbebauung aufwiesen. Konkret ist das erstinstanzliche Gericht unter Berücksichtigung der Erkenntnisse seiner Ortsbesichtigung der Sache nach zu der Bewertung gelangt, dass die mauerartige bauliche Anlage in gravierender Weise im Widerspruch zu dem durch die offene Bauweise angestrebten Straßen- und Ortsbild stehe. Die von der Kl. errichtete 30 m lange und 1,90 m hohe „Mauer“ vermittele den Eindruck einer ihr Grundstück von den Nachbargrundstücken und den größtenteils begrünten Freiflächen mauerartig abriegelnden Barriere. Die Richtigkeit dieser Bewertung stellt die Kl. nicht mit ihrem Vorbringen - welches mit dem am 13. Januar 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vertieft wurde - schlüssig in Frage, dass es sich hier um eine Einfriedung zur Straßenseite handele, die offene Bauweise aber nur die Errichtung von Gebäuden mit seitlichem Grenzabstand regele, weshalb das angefochtene Urteil tragende Rechtssätze heranziehe, die sich auf eine völlig andere Lage bezögen. Zwar ist der rechtliche Ansatz zutreffend, dass Festsetzungen im Bebauungsplan zur offenen Bauweise, wie der Wortlaut des § 22 Abs. 2

te handele, die offene Bauweise aber nur die Errichtung von Gebäuden mit seitlichem Grenzabstand regele, weshalb das angefochtene Urteil tragende Rechtssätze heranziehe, die sich auf eine völlig andere Lage bezögen. Zwar ist der rechtliche Ansatz zutreffend, dass Festsetzungen im Bebauungsplan zur offenen Bauweise, wie der Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zeigt, allein die Anordnung des Gebäudes auf dem Baugrundstück im Verhältnis zur seitlichen Grenze des Nachbargrundstücks betreffen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 ‑ OVG 10 B 4.12 -, DÖV 2013, 948, juris Rn. 34 m.w.N.). Die Kl. berücksichtigt aber nicht, dass der maßgebliche Bebauungsplan X-55 die offene Bauweise mit einer festgesetzten Baugrenze kombiniert, die in einigem Abstand straßenseitig parallel zum S. verläuft, was auch durch die im beigezogenen Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerke des Stadtplanungsamts des Bekl. vom 6. Mai 2010 bestätigt wird. Die festgesetzte vordere Baugrenze hat zur Folge, dass Gebäude und Gebäudeteile diese grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) mit der Konsequenz, dass auch straßenseitig eine mit Hauptanlagen nicht überbaubare Grundstücksfläche geregelt ist, also der vom Verwaltungsgericht festgestellte Eindruck der Offenheit und Aufgelockertheit der baulichen Nutzung der Grundstücke entlang des Weges am Ufer des S. auch insoweit straßenseitig rechtlich gesichert ist. Angesichts dieser Prägung des Straßen- und Ortsbildes ist die Bewertung des erstinstanzlichen Gerichts, dass die straßenseitige Errichtung der 30 m langen und 1,90 m hohen massiven mauerartigen und intransparenten, abriegelnden baulichen Anlage aus Metallplatten ein Verstoß gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot darstellt, zutreffend. Die im Bereich der mit Hauptanlagen nicht überbaubaren Grundstücksfläche errichtete bauliche Anlage hat die Wirkung ähnlich der Außenwand eines Gebäudes unmittelbar an der Straße und steht daher in gravierender Disharmonie mit dem durch eine offene Bauweise geprägten Straßen- und Ortsbild. […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine zwischen Gartenzaun und Haus aufgestellte 30 m lange und 1,90 hohe schwarze undurchsichtige Metallwand zur Straße hin verstößt jedenfalls in einem Gebiet mit offener Bauweise gegen das Verunstaltungsverbot der Berliner Bauordnung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger hatte auf seinem Grundstück in Wannsee zur Straße hin hinter dem Gartenzaun eine „schwarze Wand” gebaut: 30 m lang, 5 cm dick, 1,90 m hoch, konstruiert aus geschlossenen, undurchsichtigen schwarzen Metallplatten. Das Bezirksamt hatte den Abriss verfügt, das VG Berlin hatte die dagegen gerichtete Klage des Grundstückseigentümers abgewiesen. Der Kläger wollte die Zulassung der Berufung zum OVG erreichen – ohne Erfolg.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Bauliche Anlagen dürfen nach § 9 Abs. 2 der Berliner Bauordnung (BauO Bln) das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten; eine ähnliche Bestimmung enthält auch § 8 Abs. 2 der Brandenburger Bauordnung (BbgBO). Eine Verunstaltung liegt vor, wenn eine bauliche Anlage deutlich im Widerspruch zu den die Umgebung bestimmenden Gestaltungsmerkmalen steht. Bloße Unschönheit reicht dafür nicht aus, vielmehr muss ein „besonders gravierender Widerspruch zum Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild der Umgebung vorliegen.

Im vorliegenden Fall sei das aber gegeben. Nach dem geltenden Bebauungsplan sei eine offene Bauweise festgesetzt. Damit sei auch zugleich ein bestimmtes städtebauliches Erscheinungsbild des betreffenden Gebietes angestrebt: eine aufgelockerte Bebauung, in der die einzelnen Gebäude seitlich zu den Nachbargrundstücken und aufgrund der vorgeschriebenen zulässigen Bebauungstiefe oder Bebauungsgrenze auch von Freiflächen umgeben sind. Anders als in geschlossener Bauweise sollen nicht aneinander gebaute Gebäude dominieren, sondern eine ausgewogene Abfolge von Gebäuden und „prinzipiell einsehbaren begrünten Freiflächen”.

Damit sei – ebenso wie bei einer undurchsichtigen seitlichen Grundstückseinfriedung in Gebieten mit offener Bauweise – eine intransparente wandartige Abriegelung unvereinbar.

Nicht überzeugen ließ sich das OVG auch von dem Argument, dass die offene Bauweise nur die Errichtung von Gebäuden mit seitlichem Grenzabstand regele, es im konkreten Fall aber um eine zur Straße hin errichtete Wand gehe. Der maßgebliche Bebauungsplan kombiniere die offene Bauweise mit einer festgesetzten Baugrenze, die in einigem Abstand straßenseitig parallel zur Straße verlaufe. Die festgesetzte vordere Baugrenze habe zur Folge, dass Gebäude und Gebäudeteile diese grundsätzlich nicht überschreiten dürfen mit der Konsequenz, dass auch straßenseitig eine mit Hauptanlagen (in diesem Fall der Metallmauer) nicht überbaubare Grundstücksfläche vorliege: Die auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche errichtete Wand habe eine Wirkung ähnlich wie die Außenwand eines Gebäudes unmittelbar an der Straße.

Das OVG weigerte sich auch, den Rechtsstreit auszusetzen. Der Kläger hatte vorgetragen, dass ein vergleichbarer Fall aus Brandenburg in der Berufung beim OVG anhängig sei (OVG 10 B 2.13). Ausgesetzt werden könne nur, wenn u. a. die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von einem Rechtsverhältnis abhänge, das in einem anderen Verfahren Streitgegenstand sei; nicht ausreichend sei es, wenn sich in dem anderen Verfahren lediglich die gleiche Rechtsfrage stelle.

Auch der Einwand, die Winterzeit sei nichts für einen Zaunabriss, stelle keinen Aussetzungsgrund dar.