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Beseitigung von Wasserflecken

LG Berlin61 S 221/8802.03.1989GE 1989, 675

§ 536 BGB, § 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beseitigung von Wasserflecken; Instandsetzungspflicht; Wasserflecken, Beseitigung; Schönheitsreparaturen, fällige; Verwirkung; Anspruchsverlust; Überlagerung von Instandsetzung und Instandhaltungspflicht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter kann die Beseitigung von Wasserflecken, die er nicht verursacht hat, von seinem Vermieter auch dann verlangen, wenn die von ihm zu tragenden Schönheitsreparaturen bereits fällig sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. kann gemäß § 536 BGB die Beseitigung der Wasserflecken an den Decken ihres Wohnzimmers, Schlafzimmers und der kleinen Kammer verlangen, weil sie diese unstreitig nicht verursacht hat. Der Anspruch der Kl. ist auch dann nicht verwirkt, wenn die Wasserschäden bereits 1980 entstanden sind, wie es der Bekl. behauptet. Zwar ist die Kl. nach § 3 Ziffer 4 des Mietvertrages verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, doch schließt dies einen Anspruch auf Beseitigung von Wasserschäden selbst dann nicht aus, wenn bei deren Eintritt Schönheitsreparaturen bereits erforderlich sind (vgl. Oske, Schönheitsreparaturen, 3. Aufl., Seite 56 f.). Entsprechend kann die Kl. ihren einmal entstandenen Anspruch auf Beseitigung unstreitig vorhandener Wasserschäden nicht dadurch verlieren, daß zwischenzeitlich der Anspruch des Bekl. auf Durchführung von Schönheitsreparaturen fällig wird.