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Beseitigung von Einbauten

LG Berlin63 S 425/8411.10.1985GE 1986, 389

§ 556 BGB, § 276 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beseitigung von Einbauten; Beendigung des Mietverhältnisses; Beseitigung von Einbauten des Mieters; Übernahmevereinbarung zwischen Vor- und Nachmieter; Einbauten; positive Vertragsverletzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter ist auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, Einbauten, mit denen er die Mietsache versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen; das gilt auch dann, wenn zwischen Mieter und Nachmieter eine Übernahmevereinbarung für diese Einbauten abgeschlossen worden ist, an der der Vermieter nicht beteiligt ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung hat Erfolg, als der Kl. die Bekl. auf Schadensersatz wegen der unterlassenen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Räume in Anspruch nehmen kann. Die Bekl. sind unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die der Kl. zur Behebung des von den Bekl. verursachten, nicht ordnungsgemäßen Zustands der Wohnung aufgewendet hat. Nachdem das Mietervertragsverhältnis der Parteien beendet worden ist, waren die Bekl. verpflichtet, die Wohnung an den Kl. in dem ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Die Bekl. haben die Verpflichtung verletzt, indem sie in der Wohnung die von ihnen angebrachten Holzverkleidungen im Wohnzimmer und in der Diele (einschließlich einer Ziehharmonikatür), den Teppichfußbodenbelag im Wohnzimmer, den blauen PVC-Fußbodenbelag im Bad, den Fußbodenbelag in der Küche sowie Teppichkleberreste auf den Fußboden im Schlafzimmer, der Diele und des Kinderzimmers beließen. Der Kl. ist insoweit berechtigt, Schadensersatz im Umfang der von ihm aufgewendeten Kosten zu verlangen, ohne daß es zu einer besonderen Inverzugsetzung der Bekl. bedurft hätte.

Die Bekl. können sich gegenüber ihrer Schadensersatzverpflichtung nicht darauf berufen, daß der Kl. sie rechtsmißbräuchlich in Anspruch nehme. Zwar haben die Nachmieter Sch. mit den Bekl. eine Übernahmevereinbarung geschlossen, nach deren Inhalt sie sich bereit erklärten, "sämtliche Einbauten und Veränderungen" zu übernehmen. Der Kl. war an dieser Vereinbarung jedoch nicht beteiligt, so daß weder angenommen werden kann, daß er seine begründeten Ansprüche aus dem Mietvertrag mit den Bekl. hätte auf den Umfang der Vereinbarung vom 29. September 1983 reduzieren wollen noch daß er die Bekl. aus ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag entlassen und die Nachmieter Sch. nunmehr als Alleinverpflichtete im Sinne des § 415 BGB akzeptiert hätte.

Der Kl. wäre auch bei einer Übernahme sämtlicher Verpflichtungen der Bekl. durch die Nachmieter bezüglich der ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Räume nicht gehindert gewesen, die Bekl. weiterhin in Anspruch zu nehmen; denn die Bekl. blieben in jedem Falle Schuldner des Kl., die Nachmieter Sch. konnten durch die Vereinbarung mit den Bekl. allenfalls neben diesen verpflichtet werden. Eine die Bekl. befreiende Schuldübernahme durch die Nachmieter Sch. hätte der - unstreitig nicht erteilten - Genehmigung durch den Kl. bedurft.