Beseitigung von Baumwurzeln aus öffentlichem Straßengelände
BGB § 1004 Abs.1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Eigentümer eines Grundstücks, in dessen Schmutzwasser-Anschlußkanal von einem öffentlichen Straßengelände her Baumwurzeln eindringen, kann deren Beseitigung verlangen (im Anschluß an BGHZ 97, 231 und 106, 142).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind gemeinschaftlich Eigentümer (Wohnungseigentümergemeinschaft) der Grundstücke B Straße 14-17/K.-Straße 29 in B. Der Schmutzwasser-Anschlußkanal (Hausanschlußkanal) des Grundstücks K.-Straße 29 verläuft vom Grundstück zu dem in der Straße liegen-den öffentlichen Entwässerungskanal. Das Straßengelände ist Eigentum der Bekl. Dort steht ein Baum, der nach Behauptung der Kl. nach dem An-schluß ihres Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage gepflanzt worden war.
Anfang 1985 kam es im Hausanschlußkanal zu Verstopfungen. Bei einer Untersuchung wurde festgestellt, daß im Straßenbereich Baumwurzeln in den Kanal hineingewachsen waren und diesen dort verstopft hatten. Die Kl. ließen durch die Berliner Entwässerungswerke, einen Eigenbetrieb des Bekl., die Verstopfung beseitigen und den Hausanschlußkanal instand setzen. Sie verlangen von der Bekl. die Erstattung der dafür aufgewendeten Kosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. ist ohne Erfolg geblieben. Die zugelassene Revision hatte im wesentlichen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... 2. Stand den Kl. gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ein An-spruch auf Beseitigung der durch die Baumwurzeln hervorgerufenen Be-einträchtigung des Anschlußkanals gegen den Bekl. zu, so ist er dadurch, daß die Kl. die Arbeiten durchführen ließen, von einer ihm obliegenden Verpflichtung befreit und dadurch "auf sonstige Weise" im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bereichert worden. Ein rechtlicher Grund dafür ist nicht gegeben. So besteht insbesondere nach dem festgestellten Parteivortrag kein Anhaltspunkt dafür, daß die Kl. als Geschäftsführer ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) für den Bekl. gehandelt hätten.
3. Die Kl. konnten von dem Bekl. nach § 1004 Abs. 1 BGB Beseitigung der Beeinträchtigung ihres Eigentums verlangen:
a) Der Hausanschlußkanal steht in seiner gesamten Länge, also auch im Bereich des dem Bekl. gehörenden Straßengrundstücks, im Eigentum der Kl. Das hat das Berufungsgericht in einer für das Revisionsgericht bindenden Anwendung (§§ 549 Abs. 1, 562 ZPO) des § 2 Abs. 4 der Ordnung über den Anschluß an die Stadtentwässerung und für die Erhebung von An-schluß- und Entwässerungsgebühren vom 5. November 1937 (ABl. 1937, 830), des § 5 Nr. 2 Abs. 4 Satz 1 der Allgemeinen Leistungsbedingungen (Geschäftsbedingungen) vom 16. November 1967 (ABl. 1967, 1323), des § 10 Abs. 5 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Abwas-serentsorgung in Berlin (West) vom 25. Februar 1985 (ABl. 1985, 618) und des § 11 Abs. 5 Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin vom 1. August 1988 (ABl. 1988, 1415) festgestellt.
b) Dieses Eigentum war durch das Eindringen der Baumwurzeln und die damit verbundene Verstopfung beeinträchtigt worden.
c) Der Bekl. war Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Er hat auf seinem Grundstück den Baum gepflanzt und unterhalten, dessen Wurzeln in den Hausanschlußkanal der Kl. eindrangen und ihn verstopften (vgl. BGHZ 97, 231, 234 f.; 106, 142, 144). Darauf, ob der Baum vor oder nach Verlegung des Hausanschlusses gepflanzt worden war, kommt es für die Eigentumsverletzung nicht an. Die Störereigenschaft des Bekl. entfällt auch nicht da-durch, daß die Beeinträchtigung des Eigentums der Kl. im Bereich des Straßengrundstücks erfolgte. Ob das Eindringen der Baumwurzeln durch eine eventuelle altersbedingte Undichtigkeit der Kanalrohre erst ermöglicht oder begünstigt wurde, ist für die Eigentumsstörung in Form der Be-einträchtigung des ungehinderten Abwasserabflusses ebenfalls uner heblich.
In diesem Fall wäre der Abwasserabfluß nicht durch undichte Stel-len im Leitungssystem, sondern nur durch die in die Leitung eingedrungenen Baumwurzeln blockiert worden.
d) Die Kl. waren zur Duldung der Beeinträchtigung des Eigentums nicht verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).
Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Recht auf Beseitigung störender Baumwurzeln werde nicht durch § 11 Abs. 4 Satz 3 BerlStrG und § 13 Satz 1 und 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABl. 1988, 1315) ausgeschlossen, liegt eine das Revisionsgericht nach §§ 549, 562 ZPO bindende Auslegung von Landesrecht vor, das nicht über einen Oberlandesgerichtsbezirk hinaus Geltung hat.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Kl. unter dem Ge-sichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zur Duldung der Ei-gentumsbeeinträchtigung oder zur Beseitigung der Störung auf eigene Ko-sten verpflichtet.
(1) Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn haben insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. eine ins einzelne gehende Son-derregelung erfahren. Auch auf sie ist allerdings der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden; daraus entspringt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall man unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammenfaßt (z. B. BGHZ 28, 110, 114; 42, 374, 377; 58, 149, 157; 88, 344, 351 ff. m.w.N.). Unter gewissen Vorausset-zungen kann die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts unzulässig sein. Eine derartige Einschränkung muß aber mit Rücksicht auf die nach-barrechtlichen Sonderregelungen eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (BGHZ a.a.O.). Unter diesem Gesichtspunkt kann auch die Ausübung des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung vorrangiger Interessen des Störers unzulässig sein (vgl. BGHZ 28, 225, 229 f.; 68, 350, 353 ff.).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zwar besteht, wie das Beru-fungsgericht zutreffend festgestellt hat, eine Besonderheit im Vergleich zu den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (BGHZ 97, 231 und 106, 142). Dort befanden sich die Verwurzelungen und Verstopfungen jeweils im Be-reich des Nachbargrundstücks, während hier die Baumwurzeln im Bereich der öffentlichen Straße in die den Kl. gehörende Leitung eingedrungen wa-ren und sie dort verstopft hatten. Das rechtfertigt es aber für sich allein noch nicht, daß der Grundstücksnachbar eine Eigentumsbeeinträchtigung dulden muß. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzukommen, die es unzulässig erscheinen lassen, den Kl. einen Beseitigungsanspruch gegen den Bekl. zu gewähren. Als einen solchen Umstand sieht es das Berufungsgericht an, daß die Kl. unentgeltlich im Wege der Sondernutzung öf-fentliches Straßenland für die Verlegung ihres Hausanschlußkanals in An-spruch nehmen. Es hat dabei unberücksichtigt gelassen, aus welchen Gründen der Hausanschlußkanal im Straßengelände verlegt wurde. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) könnte eine Dul-dungspflicht der Kl. allenfalls dann bestehen, wenn die Gestattung der Sondernutzung auf einem besonderen und freiwilligen Entgegenkommen des Bekl. beruhte. Das könnte z. B. dann der Fall gewesen sein, wenn den Kl. die Sondernutzung nur gestattet worden wäre, um ihnen eine kosten-aufwendigere Leitungsführung über ein anderes Grundstück oder andere Grundstücksteile zum öffentlichen Abwasserkanal zu ersparen. War jedoch - wie hier - die Inanspruchnahme des Straßengeländes aufgrund tat-sächlicher Gegebenheiten erforderlich, weil der öffentliche Abwasserkanal nicht an der Grenze zwischen Straßengrundstück und dem Grundstück der Kl. verläuft und deshalb der Hausanschlußkanal notwendigerweise im Bereich der öffentlichen Straße verlegt werden mußte, kann den Kl. nicht zugemutet werden, eine Beeinträchtigung ihres Eigentums durch eindringende Straßenbaumwurzeln zu dulden. Dies gilt um so mehr, als nach der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Berufungsgerichts (§§ 549, 562 ZPO) das Grundstück der Kl. nach § 40 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin vom 28. Februar 1985 (GVBl. 1985, 522) an die öffentliche Entwässerung angeschlossen werden mußte und die Kl. nach § 4 der Be-triebssatzung der Berliner Wasser-Betriebe vom 18. August 1988 (GVBl. 1988, 1578) die Entwässerungsanlage benutzen müssen. Wenn für einen Grundstückseigentümer keine Möglichkeit besteht, einen Hausanschlußkanal ohne Benutzung öffentlichen Straßengeländes zu verlegen, ist beim Eindringen von Baumwurzeln in diesen Kanal im Bereich des Straßengrundstücks die beiderseitige Interessenlage nicht anders zu beurteilen als in den Fällen, in denen Straßenbaumwurzeln in ein privates Nachbargrundstück hineinwachsen und erst dort in den Hausanschlußkanal eindringen und ihn verstopfen. Eine Duldungs- oder Beseitigungspflicht des Eigentümers aus dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses (§ 242 BGB) besteht dann nicht.
(2) Die Kl. sind im Rahmen des § 242 BGB auch nicht unter dem Gesichts-punkt übergeordneter allgemeiner Interessen zur Duldung der Eigentumsbeeinträchtigung oder zur Beseitigung der Störung auf eigene Kosten ver-pflichtet. Auch wenn Straßenbäume Teil eines lebenden und für die Um-welt unverzichtbaren Organismus sind und allgemein als Wohltat empfunden werden, ergeben sich für die Straßenanlieger keine über die nachbarrechtlichen Beschränkungen hinausgehenden Duldungspflichten; das gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, das Wegschneiden der Wurzeln die Erhaltung der Bäume nicht gefährdet (BGHZ 97, 231, 236).
4. Haben die Kl. damit aber den Bekl. von der ihm gemäß § 1004 BGB ob-liegenden Verpflichtung zur Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung befreit, so stehen dem sich daraus ergebenden Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Erstattung der notwendigen Kosten nicht die Bestimmungen der "Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin" vom 1. August 1988 - ABE - (ABl. Berlin 1988 S. 1315) entgegen:
a) Als Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von den Berliner Wasser-Betrieben den privatrechtlichen Entsorgungsverträgen mit den Grundstückseigentümern zugrunde gelegt werden (§ 1 Abs. 2 ABE), sind diese nicht über den Kammergerichtsbezirk hinaus geltenden Bestimmungen zwar in entsprechender Anwendung des § 549 Abs. 1 ZPO nicht revisibel, der Senat kann sie gleichwohl anwenden und auslegen, weil das Berufungsgericht insoweit sie nicht selbst angewendet und darüber hinaus kei-ne Feststellungen über die Nichtanwendbarkeit getroffen hat (vgl. BGHZ 22, 109, 113; 40, 197, 200 f.; 98, 256, 258).
b) Nach § 13 ABE ist der Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, daß sich die Entwässerungsanlage seines Grundstücks stets in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Mängel hat er unverzüglich auf eigene Kosten beseitigen zu lassen. Gemäß § 11 ABE hat der Grundstückseigentümer u. a. die betriebliche Unterhaltung des Schmutz- und Regenwasser anschlußkanals (zu der auch die Beseitigung von Verstopfungen gehört) durch die Berliner Wasser Betriebe (einem Eigenbetrieb des Bekl.) durchführen zu lassen, und zwar entsprechend § 13 ABE auf eigene Kosten.
Diese Verpflichtungen berühren ausschließlich das Außenverhältnis zwischen den Vertragspartnern, d. h. zwischen den Benutzern der Entwässerungsanlage und den Berliner Wasser-Betrieben. Sie besagen nichts dar-über, ob der Bekl. als Eigentümer eines Nachbargrundstücks aus nachbarrechtlichen oder sonstigen privatrechtlichen Gesichtspunkten seinerseits den Benutzern der Entwässerungsanlage gegenüber zur Beseitigung der Verstopfung auf seine Kosten verpflichtet ist. Stünde der Baum, dessen Wurzeln das Eigentum der Kl. beeinträchtigt haben, nicht im Eigentum des Bekl., sondern irgendeines Dritten, so wären die Kl. zwar auch auch dann im Verhältnis zu den Berliner Wasser-Betrieben vertraglich zur Beseitigung der Verstopfung und zur Reparatur der Anlage auf eigene Kosten ver pflichtet, sie könnten aber selbstverständlich im Verhältnis zum Störer Be-seitigung der Eigentumsbeeinträchtigung oder Erstattung der zur Beseitigung notwendigen Kosten verlangen. Es kann aber keinen rechtlichen Un-terschied bedeuten, ob der Baum im Eigentum eines Dritten oder des Bekl. steht, der zugleich die Wasser-Betriebe als Eigenbetrieb unterhält (vgl. BayObLG 1968, 76, 82 f.). Ob im Verhältnis der Berliner Wasser-Betriebe zu den Benutzern der Entwässerungsanlage eine den Bekl. als Störer im Sinne des § 1004 BGB von der Verpflichtung zur Beseitigung einer Eigen tumsstörung oder zur Kostenerstattung für die anderweitig vorgenommene Beseitigung freistellende Regelung in den "Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung" getroffen werden könnte (vgl. hierzu § 9 AGBG), mag dahingestellt bleiben; sie müßte jedenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gekommen sein. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen befassen sich nicht mit dem vertraglichen Ausschluß von Ansprüchen aus § 812, 1004 BGB, und zwar weder gegen den Bekl. noch gegen die Berliner Wasser Betriebe.
c) Soweit der Bekl. im Schriftsatz vom 22. September 1989 die Vermutung geäußert hat, die Wurzln hätten nur deshalb in den Kanal eindringen kön-nen, weil er schadhaft gewesen sei, berührt dies die Verpflichtung zur Er-stattung der zur Beseitigung der Eigentumsstörung erforderlichen Kosten nicht. Der Vortrag des Bekl. könnte nur im Rahmen einer Einwendung aus § 254 BGB von Bedeutung sein. Ob eine solche Einwendung überhaupt gegenüber einem Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB oder einem daraus hergeleiteten Bereicherungsanspruch möglich ist (vgl. BGHZ 106, 142, 144), bedarf keiner Entscheidung. Abgesehen davon, daß eine bloße Vermutung für die Anordnung einer Beweisaufnahme nicht ausgereicht hätte, oblag im Verhältnis zu den Kl. die betriebliche Unterhaltung der Anla-ge - mithin auch die Feststellung und Beseitigung von Schäden - den Berli-ner Wasser Betrieben. Eine etwaige Nachlässigkeit bei der Unterhaltung könnte der Bekl. als Träger des Eigenbetriebes den Kl. nicht entgegenhalten. Im übrigen haben die Eigenbetriebe des Bekl. den durch die Wurzeln verursachten Schaden selbst beseitigt. Es wäre daher ihre - und damit auch des Bekl. - Sache gewesen, anhand des vorgefundenen Zustandes des Kanals genauere Angaben über die Verstopfungsursachen zu machen.
5. Der Bekl. hat demnach die notwendigen Kosten für die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung zu erstatten.