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Beseitigung eines Schilfmattenzauns an der Nachbargrenze

AG Wedding19 C 396/0621.06.2007GE 2007, 1261

BGB §§ 921, 922 Satz 3, 1004; NachbarG Bln § 23

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beseitigung eines Schilfmattenzauns an der Nachbargrenze; Rückschnitt einer Grenzhecke

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Nachbar kann die Beseitigung eines auf dem Nachbargrundstück an der Grenze errichteten ca. 2 m hohen Schilfmattenzaunes verlangen. Er ist dagegen nicht berechtigt , die auf dem Nachbargrundstück an der Grenze stehende Ligusterhecke eigenmächtig zurückzuschneiden.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien sind Nachbarn. Zwischen ihren Grundstücken befindet sich auf der Grundstücksgrenze ein etwa 1 Meter hoher Maschendrahtzaun. Dahinter befindet sich auf dem im Eigentum der Bekl. stehenden Grundstück an der Grenze zu dem im Eigentum der Kl. stehenden Grundstück eine Ligusterhecke. Nachdem der Kl. zu 2.) am 18. Juli 2006 die Hecke zurückgeschnitten hatte, errichteten die Bekl. am 19. Juli 2006 zwischen Hecke und Maschendrahtzaun einen ca. 2 Meter hohen Schilfmattenzaun. Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 forderten die Kl. die Bekl. vergeblich zur Beseitigung des Schilfmattenzauns bis zum 6. August 2006 auf.

Mit der Klage verfolgten die Kl. ihr Beseitigungsverlangen weiter. Sie sind der Ansicht, ihnen stehe ein Beseitigungsanspruch bzgl. des Schilfmattenzauns zu. [...] Sie sind der Ansicht, ein Anspruch auf Beseitigung des Schilfmattenzauns stehe den Kl. nicht zu; hierzu behaupten sie, der Kl. zu 2.) stehe häufig längere Zeit auf seiner Terrasse und schaue direkt in das Badfenster der Bekl. hinein.

Ferner verlangten sie mit der Widerklage Unterlassung der Beschneidung oder Beschädigung der Ligusterhecke. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] 1. Die Klage ist begründet.

a) Den Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Beseitigung des Schlifmattenzauns aus §§ 1004, 922 Satz 3 BGB l.V.m. § 23 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes (NachbarG Bin) zu. Gemäß 1922 Satz 3 BGB kann jeder Eigentümer verlangen, daß eine gemeinschaftlich genutzte Grenzeinrichtung zwischen seinem Grundstück und dem Nachbargrundstück ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert wird. Bei dem zwischen den Grundstücken an der Grundstücksgrenze befindlichen Maschendrahtzaun handelt es sich um eine solche Grenzeinrichtung i.S.v. § 921 BGB, denn sie dient zum Vorteil beider Grundstucke zu deren Trennung, so daß gesetzlich vermutet wird, daß die Eigentümer beider Grundstücke zu deren Benutzung gemeinschaftlich berechtigt sind. Diese Grenzeinrichtung haben die Bekl. am 19. Juli 2006 dadurch eigenmächtig in ihrem optischen Erscheinungsbild geändert, daß sie zusätzlich auf ihrem Grundstück dahinter den streitgegenständlichen Schlifmattenzaun errichteten, so daß den Kl. ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend zusteht, den zusätzlich errichteten Zaun zu beseitigen, um die ursprüngliche Grenzeinrichtung, den Maschendrahtzaun, wieder zur Geltung zu bringen.

Für den Fall, daß ein Grundstückseigentümer gegen seinen Nachbarn einen Anspruch auf eine ortsübliche Einfriedung an der gemeinsamen Grenze hat, kann er verlangen, daß nicht neben eine solche bestehende Einrichtung eine weitere, andersartige gesetzt wird, welche das ortsübliche Erscheinungsbild völlig verändern würde (BGH NJW 1985, 112 ff.; BGHZ 73, 272 ff.). So verhält es sich hier. Zwischen den beiden Grundstücken befindet sich auf der Grenze ein Maschendrahtzaun, der als Grenzeinrichtung fungiert und der, wie sich aus § 23 NachbarG Bln ergibt, ortsüblich ist. Indem die Bekl. dahinter den etwa 2 Meter hohen Schilfmattenzaun errichteten, haben sie das Erscheinungsbild der Grenzeinrichtung ohne Zustimmung der Kl. völlig verändert, weil der angebrachte Schilfmattenzaun weder licht- noch blickdurchlässig ist. Eine einseitige Änderung der bestehenden Grenzeinrichtung in ihrem optischen Erscheinungsbild ist den Bekl. mithin untersagt. Darauf, ob der Schilfmattenzaun seinerseits auch der Ortsüblichkeit entspräche und bauordnungsrechtlich zulässig ist, kommt es nicht an, da der bereits vorhandene Maschendrahtzaun jedenfalls ortsüblich ist und deshalb nicht mehr einseitig verändert werden kann (vgl. insoweit BGHZ 73, 272, 275).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 23 Abs. 3 NachbarG Bln. Zwar kann danach für den Fall, daß eine bestehende Einfriedung keinen angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen bietet, ein Nachbar von demjenigen, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, die Erhöhung oder Verstärkung der Einfriedung verlangen. Eine solche unzumutbare Beeinträchtigung liegt hier aber von vornherein nicht vor. (wird ausgeführt)

2. [...] Die Widerklage ist gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet, soweit die Bekl. Unterlassung der Beschädigung der auf dem Grundstück der Bekl. an der Grenze zum klägerischen Grundstück befindlichen Ligusterhecke verlangen. Die Ligusterhecke steht auf dem Grundstück der Bekl. und befindet sich unstreitig In deren Eigentum. Da der Kl. zu 2.) zugestanden hat, diese am 16. Juli 2006 eigenmächtig zurückgeschnitten zu haben, hat er das Eigentum der Bekl. beeinträchtigt. Dieser einmalige Vorfall begründet die - hier nicht widerlegte - Vermutung, daß es zu weiteren Übergriffen kommt, so daß den Bekl. ein Unterlassungsanspruch zusteht. Das eigenmächtige Beschneiden war auch widerrechtlich. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Hecke die gemäß § 28 NachbarG Bln für den bestehenden Abstand zulässige Höhe überschritten hat oder nicht, denn auch im Falle der Überschreitung stünde dem Kl. zu 2.) lediglich ein Beseitigungsanspruch gemäß § 31 NachbarG Bln zu; dieser ermächtigt ihn indes nicht zur Selbsthilfe durch eigenmächtiges Rückschneiden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Schilfmattenzaun an der Grenze zum Nachbargrundstück muß beseitigt werden, eine Grenzhecke darf nicht eigenmächtig beschnitten werden, entschied das AG Wedding. Die Auffassung bezüglich des Schilfmattenzauns ist jedoch falsch.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien sind Nachbarn. Zwischen ihren Grundstücken befindet sich auf der Grundstücksgrenze ein etwa 1 m hoher Maschendrahtzaun. Dahinter befindet sich auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück an der Grenze zu dem im Eigentum der Kläger stehenden Grundstück eine Ligusterhecke. Nachdem der Kläger die Hecke zurückgeschnitten hatte, errichteten die Beklagten zwischen Hecke und Maschendrahtzaun einen ca. 2 m hohen Schilfmattenzaun, womit der Kläger nicht einverstanden war und deswegen auf Beseitigung klagte. Ferner verlangte er Ersatz der ihm für die erfolglose Aufforderung zur Beseitigung durch einen Rechtsanwalt entstandenen Kosten. Die Beklagten verlangten widerklagend u. a. Unterlassung des Beschneidens der Ligusterhecke.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Wedding verurteilte die Beklagten, den Schilfmattenzaun zu beseitigen und auf die Widerklage den Kläger zur Unterlassung des Beschneidens der Ligusterhecke.

Bei dem Schilfmattenzaun handele es sich um eine gemeinschaftlich genutzte Grenzeinrichtung, weil sie zum Vorteil beider Grundstücke zu deren Trennung diene. Daher könne der Kläger gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, daß der eigenmächtig von den Beklagten errichtete Schilfmattenzaun beseitigt werde, um die ursprüngliche Grenzeinrichtung, den Maschendrahtzaun, wieder zur Geltung zu bringen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 23 Abs. 3 NachbarG Bln. Zwar könne danach ein Nachbar von demjenigen, von dem eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgehe, die Erhöhung oder Verstärkung der Einfriedung verlangen. Eine solche unzumutbare Beeinträchtigung sei aber nicht dargelegt. Da die Beklagten zur Beseitigung verpflichtet seien, seien sie auch zum Ersatz der für die Durchsetzung des Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

Die Widerklage sei ebenfalls insoweit begründet, als der Kläger eigenmächtig die Ligusterhecke zurückgeschnitten habe. Das eigenmächtige Beschneiden sei auch widerrechtlich gewesen, da selbst bei Überschreitung der zulässigen Höhe der Hecke dem Kläger lediglich ein Beseitigungsanspruch gemäß § 31 NachbarG Bln zugestanden habe, er aber nicht zum eigenmächtigen Rückschneiden berechtigt gewesen sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Wedding hat § 921 BGB verkannt, denn erste Voraussetzung einer dort definierten Grenzanlage ist, daß die Einrichtung von der Grenzlinie geschnitten wird (BGH GE 2000, 54). An der Grenze ganz auf dem Nachbargrundstück stehende Einrichtungen - wie hier der Schilfmattenzaun - scheiden dagegen aus. Wird aber die Einrichtung nicht von der Grenzlinie geschnitten, kommt es darauf, ob die Einrichtung dem Vorteil beider Grundstücke dient, nicht mehr an. Gemäß § 6 Abs. 7 BauO Bln sind geschlossenen Einfriedungen bis zu 2 m Höhe an einer Nachbargrenze zulässig. § 23 Abs. 3 NachbarG Bln ist nicht einschlägig, denn diese Vorschrift regelt nur die Beschaffenheit einer Einfriedung, die der Nachbar an der rechten Grenze zum rechten Nachbargrundstück verlangen kann (§ 21 Nr. 1, 2 a NachbarG Bln). Eine solche Einfriedung war aber bereits in der Gestalt des Maschendrahtzaunes vorhanden.

Beseitigung eines Schilfmattenzauns an der Nachbargrenze — AG Wedding 19 C 396/06 — vera