Beseitigung asbesthaltiger Nachtstromspeicheröfen
BGB §§ 536, 539
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist verpflichtet, asbesthaltige Nachtstromspeicheröfen auszutauschen, wenn eine Konzentration von 400 Fasern pro Kubikmeter Raumluft nachgewiesen ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. können von dem Bekl. gemäß § 536 BGB verlangen, daß die asbesthaltigen Nachtstromspeicheröfen aus ihrer Wohnung entfernt und gegen asbestfreie Öfen ausgetauscht werden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer der Überzeugung, daß die unstreitig mit asbesthaltigem Material versehenen Nachtspeicheröfen einen Mietmangel im Sinne des § 537 BGB darstellen. Dabei geht sie davon aus, daß die von dem Sachverständigen Dr. D. in seinem Gutachten vom 12. November 1996 in der Wohnung der Kl. aufgefundenen und untersuchten Asbestfasern aus den beanstandeten Nachtstromspeicheröfen abgesondert worden sind. Dies folgt aus den Regeln des prima-facie-Beweises, da eine andere Quelle für die Herkunft von Asbestfasern nicht ersichtlich ist. Auch der Bekl. selbst hat bis zu dem Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 27. April 1998 die Nachtspeicheröfen als Ursache für die Asbestfasern nicht in Zweifel gezogen, obwohl er seit der Klagezustellung am 28. Februar 1996 Kenntnis von dem behaupteten Mietmangel hatte.
Die gemessene Asbestfaserkonzentration stellt auch eine Gesundheitsgefährdung dar. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. F. in seinem Gutachten vom 9. Februar 1998 sind die Auswirkungen des Mangels zwar so geringfügig, daß möglicherweise den Kl. insofern ein Minderungsrecht nach § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zustehen würde. Dies schließt aber den Erfüllungsanspruch der Kl., für den die Schranke des § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht unmittelbar gilt, nicht aus.
Im einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:
Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist bei einer Konzentration von ca. 400 krit. Fasern pro m3 Raumluft bei einem "durchschnittlichen" Erwachsenen mit einer Zunahme des Risikos an Krebs zu erkranken von etwa 1,5 : 100.000 zu rechnen. Auch wenn das geschilderte Risiko relativ gering ist, läßt sich dennoch ein Mangel bejahen. Nicht entscheidend ist, ob ein Schaden eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, vielmehr genügt für die Annahme einer Mangelhaftigkeit, daß die Mietsache nur in der Befürchtung der Gefahrverwirklichung genutzt werden kann (vgl. OLG Hamm, WM 1987, 248). Allerdings muß die Gefahr wissenschaftlich gesichert verifiziert sein und darf nicht nur als bloß denkbare entfernte Gefährdungsmöglichkeit in Betracht kommen. Dies gilt für die hier behauptete Gesundheitsgefährdung. Da es keine anerkannten Grenznormen für die Unbedenklichkeit von Asbestfaserkonzentrationen gibt, kann davon ausgegangen werden, daß es eine ungefährliche Menge von Asbestfasern aufgrund wissenschaftlicher Ergebnisse nicht nachweislich gibt. Insofern kann auch nicht auf einen Grenzwert von 1000 F/m3 gemäß der von der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen erlassenen Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen (Asbestrichtlinien vom 12. September 1989, ABl. Berlin 1989, Seite 2177) abgestellt werden. Denn bei diesem Wert handelt es sich lediglich um einen Orientierungswert für die Erfolgskontrolle bei einer durchgeführten Asbestsanierung und keineswegs um die Angabe einer Asbestkonzentrationsmenge von gesundheitsunbedenklichem Ausmaß. Die grundlegende Einschätzung des Gesetzgebers bezüglich der generellen Gefährlichkeit von Asbest ergibt sich auch aus der Zweiten Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBl. 1990 Teil I), durch welche Asbest der Faserklasse > 2 in die Kategorie der sehr stark gefährdenden krebserzeugenden Stoffe eingeordnet worden ist.
Nachweislich ist - entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. -, daß sich das Krebserkrankungsrisiko auch schon bei der "geringen" Belastung von 400 F/m3 Raumluft erhöht. Insbesondere kann festgestellt werden, daß sich bereits bei dieser Asbestkonzentration eine um 15 % erhöhte Wahrscheinlichkeit der Bildung von Mesotheliomen (Krebs des Rippen- oder Bauchfells) gegenüber einer Spontanerkrankung an Krebs ergibt. Da die Gefahrverwirklichung außerdem erheblich davon abhängt, welche persönliche Vorbelastung (körperliche Konstitution, Lebensführung) eine Person mitbringt, von dessen Vorliegen sie selbst gar keine Kenntnis haben muß, kann nicht allein auf das rein statistische Risiko abgestellt werden. Vielmehr genügt die durch das Gutachten belegte wissenschaftliche Erkenntnis, daß bereits die bei den Kl. festgestellte Asbestkonzentration der Raumluft eine objektive gesundheitliche Benachteiligung darstellt. Insbesondere wegen der langen Nachwirkungsdauer von krebserregenden Stoffen, wie von dem Sachverständigen auf Seite 5 seines Gutachtens beschrieben, ist davon auszugehen, daß der Nachweis eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen einer früheren Asbestbelastung und einer späteren Krebserkrankung aus medizinischer Sicht extrem schwierig ist. Dies ist ein weiterer Grund. nicht allein auf den geringen statistischen Risiokerhöhungswert von 1,5 zu 100.000 abzustellen. Die Befürchtung, aufgrund der Asbestbelastung an Krebs zu erkranken, ist unter diesen Umständen als eine ernstzunehmende Sorge, basierend auf medizinischen Erkenntnissen und nicht lediglich als eine zu vernachlässigende persönliche Einschätzung der Kl. anzusehen. Die von den Nachtstromspeicheröfen ausgehende Gefahr läßt sich auch nicht als eine das allgemeine Lebensrisiko betreffende, mietrechtlich unerhebliche Gefährdung einstufen. Da normalerweise in geschlossenen Räumen Asbestfasern nicht vorhanden sind, trifft die Kl. ein erhöhtes Risiko, indem sie nicht nur der in der Außenluft vorhandenen und insofern nicht vermeidbaren Asbestbelastung ausgesetzt sind, sondern noch der zusätzlichen Belastung der Asbestfasern in ihrer Wohnung, was zu einer Steigerung des Krebserkrankungsrisikos führt.
Der Bekl. kann gegen das Gutachten nicht einwenden, daß es an Vergleichswerten mit Asbestfaserkonzentrationen in der Außenluft fehle. Darauf kommt es gerade nicht an. Denn es ist nicht erheblich, ob in der Außenluft normalerweise gleichhohe Asbestfaserkonzentrationen auftreten, sondern ob dies in Innenräumen in der Regel der Fall ist. Dies hat der Sachverständige jedoch eindeutig verneint indem er ausgeführt hat, daß in Räumen ohne Asbeststaubquellen üblicherweise keine Asbestfasern nachweisbar sind.
Der Mangelbeseitigungsanspruch der Kl. ist auch nicht verwirkt. Die Voraussetzungen der Verwirkung liegen nicht vor. Die Kl. haben schon nicht in Kenntnis oder infolge grober Unkenntnis des Mietmangels die Miete vorbehaltlos über einen längeren Zeitraum gezahlt. Zwar ist ihnen unstreitig seit 1988 bekannt, daß die in ihrer Wohnung befindlichen Nachtspeicheröfen teilweise mit asbesthaltigen Platten versehen sind. Dies hat die Firma S. E. mit Schreiben vom 26. August 1988 bestätigt. Allerdings hat die Firma in diesem Schreiben noch darauf hingewiesen, daß eine Gesundheitsgefahr davon nicht ausgehe. Erst anläßlich der Untersuchung durch die BEWAG am 27. April 1993 wurde den Kl. erstmals empfohlen, mittelfristig für einen Austausch der Geräte zu sorgen. Aus einer solchen Empfehlung, die lediglich als Vorsorgemaßnahme zu verstehen ist, muß der Mieter nicht den Schluß ziehen. daß bereits eine konkrete Mangelhaftigkeit der Mietsache vorliegt. Die wirkliche Gefährdung, die von den Öfen ausgeht, war vielmehr auch noch während des Prozesses zweifelhaft. Bei einer solchen Sachlage, bei der die Gefährlichkeit eines Zustandes erst durch ein Sachverständigengutachten zu klären ist. kann man nicht sagen, daß der Mieter Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder infolge grober Fahrlässigkeit Unkenntnis davon hat, selbst wenn ihm die tatsächlichen Gegebenheiten bekannt sind. Darüber hinaus ist § 539 BGB auch weder direkt noch analog auf den mietrechtlichen Erfüllungsanspruch anzuwenden, so daß der Mangelbeseitigungsanspruch grundsätzlich ohnehin nicht verwirkt werden kann (OLG Köln, MDR 1993. 973).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es ist schon einige Zeit her, daß die Gefährlichkeit von Asbestfasern erkannt wurde. Seitdem wird Asbest im Innenausbau nicht mehr verwendet. Es gibt jedoch noch zahlreiche Wohnungen, in denen asbesthaltige Nachtstromspeicheröfen vorhanden sind. Ob der Mieter dann Austausch (auf Kosten des Vermieters) verlangen kann, ist streitig.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 6. Juli 1998 hat das Landgericht Berlin nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den Anspruch des Mieters bejaht, da das Krebsrisiko bei einer Konzentration von 400 Fasern pro Kubikmeter Raumluft erhöht sei. Das sei schon mehr als eine bloß denkbare, entfernte Gefährdungsmöglichkeit.
Das Urteil stützt sich allein (jedenfalls wird nichts anderes zitiert) auf das Sachverständigengutachten und nimmt die zu diesem Thema veröffentlichte umfangreiche Literatur und Rechtsprechung nicht zur Kenntnis (beispielsweise Halstenberg, WuM 1993, 155; Schläger, ZMR 1992, 87; Schläger, ZMR 1994, 195; Wenger, ZMR 1997, 271; LG Dortmund, WuM 1996, 141 - 2.000 Fasern pro Kubikmeter -; AG Rheinsberg, WuM 1996, 142; LG Berlin, WuM 1996, 761). Daraus ergibt sich:
1. Eine asbestfreie Atemluft gibt es nicht (Schläger, ZMR 1996, 518 m. w. N.).
2. Ein Schwellenwert ist nicht festgelegt, so daß auf Richtlinien zurückgegriffen werden kann (vgl. auch LG Kassel, ZMR 1996, 90). Das Bundesgesundheitsamt empfiehlt die Einhaltung einer Asbestfaserbelastung von deutlich unter 1.000 Fasern pro Kubikmeter Luft (Halstenberg, WuM 1993, 167), wobei eine Asbestsanierung als gelungen gilt, wenn danach weniger als 500 bzw. 1.000 Fasern einer bestimmten Länge pro Kubikmeter Luft festgestellt werden (Schläger, ZMR 1992, 87).
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die 67. Kammer hat es sich hier wohl doch etwas zu leicht gemacht.