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Beseitigung

BayObLG2Z BR 99/9725.11.1997WuM 1998, 115

WEG §§ 14, 15, 22; BGB §§ 1004, 242

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beseitigung; Pacht; Holzterrasse

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Wohnungseigentümer können die Beseitigung einer Holzterrasse verlangen, die ein Wohnungseigentümer, der das Sondereigentum vor dem Erwerb gepachtet hatte, schon während seiner Pachtzeit errichtet und genutzt hatte, wenn dieser bei Eigentumserwerb wußte, daß sich die Wohnungseigentümer gegen deren Bestand ausgesprochen hatten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 2. d) Das Beseitigungsverlangen der Ast. ist nicht rechtsmißbräuchlich. Der Ag. konnte nicht darauf vertrauen, daß die übrigen Wohnungseigentümer seine Holzterrasse dulden. Er hat das Bauwerk zu einem Zeitpunkt errichtet, als er die Gaststätte gepachtet hatte. Zu dieser Zeit mußte er davon ausgehen, daß er die Terrasse bei Beendigung des Pachtverhältnisses beseitigen müsse. Denn bei der Miete und Pacht von Grundstücken umfaßt die Rückgabepflicht gemäß §§ 556, 581 Abs. 2 BGB grundsätzlich auch die Verpflichtung, während der Vertragsdauer auf dem Grundstück errichtete Bauten zu beseitigen (vgl. BGHZ 96, 141/144; BGH NJW-RR 1994, 847/848). Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter oder Verpächter der Errichtung zugestimmt hat; abgesehen davon ist hier der Pachtvertrag nur mit einem der Wohnungseigentümer geschlossen worden. Aus dem Kaufvertrag v. 12.3.1993 ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Genehmigung oder Duldung des Bauwerks durch die übrigen Wohnungseigentümer, wie bereits dargelegt worden ist. Nachdem die Wohnungseigentümer in der Versammlung v. 14.7.1995 die Holzterrasse beanstandet hatten, ist der Ag. mit Schreiben der Verwalterin v. 26.9.1995 zur Entfernung des Bauwerks aufgefordert worden. Im Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs war ihm somit bereits bekannt, daß die übrigen Wohnungseigentümer sich gegen den Bestand der Holzterrasse ausgesprochen hatten. Er konnte daher nicht darauf vertrauen, daß die übrigen Wohnungseigentümer einen Beseitigungsanspruch nicht geltend machen würden (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 56. Aufl. § 242 Rn. 87).