Beschwerdewert und Gebührenwert unterschiedlich zu berechnen
ZPO § 9; GKG § 16
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Beschwerdewert (Berufungsstreitwert) ist bei einer Instandsetzungsklage des Mieters nach § 9 ZPO auf der Basis der Nettokaltmiete zu berechnen (fiktiver Minderungsbetrag x 42).
2. Demgegenüber ist nach der Wertung des § 16 GKG der Gebührenstreitwert nach der Jahresmiete zu berechnen (fiktive Minderung x 12).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer nicht 1.500 DM übersteigt (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer gilt die Beschwerdewertgrenze für Beschwerden gegen Beschlüsse in einstweiligen Verfügungsverfahren ebenso, als wenn in erster Instanz ein Urteil erlassen worden wäre.
Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Streitwert im Mietverhältnis unter mietvertraglichen Gesichtspunkten zu bemessen ist (vgl. auch BGH GE 2000, 886). In § 16 Abs. 1 GKG kommt die generelle Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, daß der Bestand des Mietverhältnisses mit dem Jahresmietwert zu bewerten sei. Daraus ist abzuleiten, daß eine Einzelfrage aus dem Vertragsrecht nicht höher bewertet sein kann als der Wert des Bestandes des Mietverhältnisses. Daher muß das Interesse grundsätzlich - abgesehen beispielsweise von Zahlungsklagen - nach einem Anteil am Mietzins zu bewerten sein, der sich in der Regel aus dem anteiligen Gebrauchswert ableitet, wie er etwa bei der Minderung zugrunde liegt, teilweise auch nach anderen Kriterien, etwa nach der Höhe des Modernisierungszuschlags (§ 16 Abs. 5 GKG).
Für den Berufungswert zieht die Kammer nach inzwischen ständiger Rechtsprechung § 9 ZPO - dreieinhalbfacher Jahresmietzins - heran (vgl. BVerfG GE 1996, 600).
Maßgebende Miete für die Bewertung des Gebrauchswerts ist bei Vereinbarung einer Nettomietstruktur die Nettomiete, denn nur diese weist den Gebrauchswert der Sache aus (ebenso OLG Oldenburg ZMR 1991, 142; OLG Köln WuM 1996, 288; OLG Celle OLGR 1996, 231 = NdsRpfl 1996, 252; OLG Rostock MDR 1994, 628; s. weitere Nachweise bei Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 3 Rn. 16 Anm. Mietstreitigkeiten; Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 21. Aufl. 1998, § 3 ZPO Rn. 10). Die Nebenkosten sind durchlaufende Posten, die zudem variabel sind.
Der Nettomietzins beträgt 435,95 DM. Die Gebrauchsbeeinträchtigung der Wohnung durch einen Austausch der Vorrichtung zur Müllentsorgung ist minimal. Dabei bedarf es keiner Festlegung auf 1 oder 2 %, denn selbst bei 5 % ist der Wert, selbst wenn man § 9 ZPO voll anwendet, noch deutlich unterschritten: ([435,95 DM x 0,05] x 42 = 915,60 DM).
Es kommt daher nicht darauf an, daß die Kammer dem Amtsgericht in der Sache zustimmen würde.
Beim Gebührenwert ist dann nach der Wertung des § 16 GKG der Anteil an der Jahresmiete anzusetzen. Die gesetzliche Wertung in § 16 GKG geht insgesamt dahin, bei Mietrechtsstreitigkeiten den Gebührenwert - anders beim Zuständigkeitswert - gering zu halten und ihn auf höchstens einen Jahreswert zu begrenzen. Das rechtfertigt es, auf in § 16 GKG nicht geregelte Fälle diesen Gedanken entsprechend anzuwenden. Der Gebührenwert nach dem Jahresbetrag liegt hier unterhalb der ersten Gebührenstufe.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Noch bei reinen Zahlungsklagen ist die Streitberechnung unproblematisch. In vielen anderen Fällen aus der täglichen Mietrechtspraxis liegt die Sache nicht so klar, zumal es unterschiedliche Streitwerte gibt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter hatte sich mit einer einstweiligen Verfügung gegen die Stillegung eines Müllschluckers wenden wollen und legte gegen den ablehnenden Beschluß des Amtsgericht sofortige Beschwerde ein.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 11. Juni 2001 hielt das Landgericht Berlin die Beschwerde für unzulässig, weil der Berufungsstreitwert nicht erreicht worden sei. Maßgeblich sei ein fiktiver monatlicher Minderungsbetrag der Nettomiete, der nach § 9 ZPO mit 42 zu multiplizieren sei. Für den Gebührenstreitwert (Maßstab für Gebühren von Gericht und Rechtsanwälten) sei dagegen nur der Jahresbetrag einer Minderung maßgeblich, was sich aus der Wertung des Gesetzgebers in § 16 GKG ergebe.