veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Beschwerdewert nach einseitiger Erledigungserklärung nach Kosteninteresse

BGHVIII ZR 19/1001.03.2011unveröffentlicht

ZPO §§ 91, 91 a; GKG § 41 Abs. 1 und Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mit der einseitigen Erledigungserklärung tritt für beide Parteien an die Stelle des Sachinteresses regelmäßig das Kosteninteresse. Die Frage, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, spielt nur im Rahmen der Begründetheit des in der einseitigen Erledigungserklärung liegenden Feststellungsantrags eine Rolle.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Der beklagte Vermieter erklärte mehrfach die Kündigung des mit der Kl. bestehenden Mietverhältnisses über eine Wohnung in K. Die Kl. hat beim Amtsgericht Klage auf Feststellung erhoben, dass die Kündigungen unwirksam sind. Der Bekl. hat widerklagend die Verurteilung der Kl. zur Räumung und Herausgabe der Wohnung begehrt. Daraufhin hat die Kl. ihre Klage einseitig für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Klage erledigt ist, und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat in seinem ersten Urteil auf die Berufung des Bekl. das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Kl. zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision hat die Kl. im Verfahren VIII ZR 36/08 die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Der Senat hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben (Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 36/08 -, WuM 2009, 248) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im neuen Berufungsverfahren hat der Bekl. den Räumungsanspruch im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung einseitig für erledigt erklärt, weil die Kl. die Wohnung bereits zum 30. September 2008 geräumt hatte. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich der Widerklage in der Hauptsache erledigt ist. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; dagegen wendet sich die Kl. mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwer der Bekl. die Wertgrenze gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO von mehr als 20.000 € nicht erreicht.

3 Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2006 - VIII ZR 227/04 -, GE 2007, 362 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 -, NJW-RR 2005, 1728 unter II; vom 30. Januar 2008 - XII ZR 146/06 -, GuT 2008, 144 Rn. 4). Hier hat die Kl. ihre Klage einseitig für erledigt erklärt; der Bekl. hat seine Widerklage einseitig für erledigt erklärt. Mit der einseitigen Erledigungserklärung tritt für beide Parteien an die Stelle des Sachinteresses regelmäßig das Kosteninteresse (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 - XII ZR 146/06 -, aaO). Die Frage, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, spielt nur im Rahmen der Begründetheit des in der einseitigen Erledigungserklärung liegenden Feststellungsantrags eine Rolle (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09 -, NJW 2010, 2422 Rn. 18, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ 184, 128; BGH, Urteil vom 13. September 2005 - X ZR 62/03 -, GRUR 2006, 223 unter 1; jeweils m. w. N.; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91 a Rn. 34; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91 a Rn. 44) und ist für die Bestimmung der Beschwer unbeachtlich.

4 Bei der Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung des Bekl. entstandenen Kosten ist von einem Streitwert von 8.280 € (12 x 690 €) auszugehen. Gemäß § 41 Abs. 1 und 2 GKG bemisst sich der Streitwert für Klage und Widerklage auf das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt. Da Klage und Widerklage denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen, kommt eine Zusammenrechnung ihrer Werte nicht in Betracht.

5 (wird ausgeführt)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Prozesserklärung tritt für beide Parteien an die Stelle des Sachinteresses regelmäßig das Kosteninteresse.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Widerkläger den Rechtstreit bezüglich der Widerklage in der Hauptsache für erledigt; der Kläger/Widerbeklagte schloss sich dem nicht an. Das Berufungsgericht stellte fest, dass der Rechtsstreit bezüglich der Widerklage in der Hauptsache erledigt sei. Die Revision wurde nicht zugelassen; dagegen wandte sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der VIII. Senat des BGH verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die Beschwer die Wertgrenze gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO von mehr als 20.000 € nicht erreiche. Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimme sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten. Mit der einseitigen Erledigungserklärung trete für beide Parteien an die Stelle des Interesses regelmäßig das Kosteninteresse. Die Frage, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten sei, spiele nur im Rahmen der Begründetheit des in der einseitigen Erledigungserklärung liegenden Feststellungsantrages eine Rolle (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09 -, NJW 2010, 2422) und sei für die Bestimmung der Beschwer unbeachtlich. Vorliegend würden die Gesamtkosten des Rechtsstreits lediglich 14.174 € betragen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO gilt nur noch bis einschließlich 31. Dezember 2011. In dem vom BGH in Bezug genommenen Urteil vom Januar 2010 heißt es im Leitsatz:

„Die erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung im Laufe des Rechtsstreits stellt auch dann ein erledigendes Ereignis dar, wenn die Verjährung bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist."

Diese Frage war bis zu diesem Urteil umstritten. Der BGH argumentiert dahin, dass der Eintritt der Verjährung für sich genommen weder Auswirkungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs habe. Der Schuldner sei ab dem Verjährungseintritt lediglich berechtigt, die Leistung zu verweigern, was dem Anspruch die Durchsetzbarkeit nehme. Ob der Schuldner von der ihm nach Verjährungseintritt zustehenden Einrede der Verjährung Gebrauch mache, stehe in seinem freien Belieben.

Erhebe der Beklagte erstmals während des Prozesses die Einrede der Verjährung, so werde hierdurch für den Kläger ein Hindernis geschaffen, den geltend gemachten Anspruch erfolgreich durchzusetzen. Seine ursprünglich zulässige und begründete Klage werde durch die Erhebung der Einrede unbegründet. Erst Letztere und nicht bereits der Eintritt der Verjährung führe zur sachlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Dass die Verjährungseinrede materiell-rechtlich auch auf den Zeitpunkt des Verjährungseintritts zurückwirke, ändere hieran nichts und habe insbesondere nicht zur Folge, dass die Klage im Falle der Einredeerhebung als von Anfang an unbegründet zu gelten habe. Für die Bewertung der Verjährungseinrede als erledigendes Ereignis sei es ohne Belang, dass der Kläger mit der gerichtlichen Geltendmachung eines bereits verjährten Anspruchs einen wesentlichen Verursachungsbeitrag für die spätere Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geleistet habe. Bei der Frage, ob ein erledigendes Ereignis vorliege, sei allein auf den objektiven Eintritt des Ereignisses und nicht auf die Frage einer subjektiven Verantwortlichkeit abzustellen; auf Billigkeitserwägungen komme es in diesem Zusammenhang nicht an.

Klaus Schach