Beschwerdewert für Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Beschwerdewert der Berufung gegen die Verurteilung zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung bemisst sich nach dem dafür erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat den Bekl. auf Rechnungslegung betreffend die Betriebskosten für 2005, 2006 und 2007 für die an Frau A. B. vermietete 3-Zimmer-Wohnung in Anspruch genommen und insoweit das seit dem 11. Juni 2010 rechtskräftige Teilurteil des Amtsgerichts vom 27. August 2009 erstritten. Der Bekl. hat die Abrechnungen erstellt. Unter Hinweis auf Abweichungen der Angaben zu den tatsächlich geleisteten Zahlungen aufgrund der von ihr eingesehenen Kontoauszüge erhebt die Kl. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und verlangt deren eidesstattliche Versicherung durch den Bekl. Das Amtsgericht hat den Bekl. mit weiterem Teilurteil vom 7. April 2011 entsprechend verurteilt und auch dahin, dass die in Ansatz gemachten Beträge tatsächlich bezahlt worden sind. Hiergegen richtet sich die Berufung des Bekl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist nicht zulässig, weil der gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 600 € nicht erreicht wird.
Die Beschwer eines zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilten richtet sich grundsätzlich nach den Kosten und materiellen Nachteilen, welche durch die Abgabe der Versicherung an Eides statt entstehen (BGH, ständige Rechtsprechung, Beschluss vom 30. Januar 1991 - XII ZB 156/90, NJW 1991, 1833, Beschluss vom 27. März 1991 - XII ZB 25/91, NJW-RR 1991, 956; Beschluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 153/91, FamRZ 1992, 663; Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3074).
Es ist vom Bekl. nicht dargetan oder sonst erkennbar, dass danach hier Kosten und sonstige materielle Aufwendungen von mehr als 600 € entstehen. Die Rechnung ist gelegt. Es fallen nur noch Kosten für die Wahrnehmung des Termins zur Abgabe der Versicherung an Eides statt an. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass für den in Berlin geschäftsansässigen Bekl. Aufwendungen von mehr als etwa 200 € entstehen. Selbst wenn man auch die Kosten für eine Verteidigung gegen die Verpflichtung mit einer Erinnerung/Beschwerde im Rahmen der Zwangsvollstreckung hinzurechnete (so BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3074), wird die erforderliche Höhe der Beschwer nicht erreicht. Entgegen der Auffassung des Bekl. ist als Wert jedoch lediglich der Wert der Hauptsache in Ansatz zu bringen (so BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3074). Der Wert der Hauptsache richtet sich aber nach dem Interesse der Kl. an der Auskunft. Dieses übersteigt keinesfalls den Betrag der in den streitgegenständlichen Zeiträumen geleisteten Vorschüsse von jährlich 2.040 €, d. h. insgesamt 6.120 E. Bei diesem Wert belaufen sich die Gebühren nach Nr. 3309 und 3310 VV-RVG auf jeweils nur 112,50 €, d. h. insgesamt auf 225 €.
Entgegen der Ansicht des Bekl. sind auch Aufwendungen für eine Verteidigung im Rahmen eines Strafverfahrens wegen einer falschen eidesstattlichen Versicherung nicht zu den Aufwendungen für deren Abgabe zu zählen. Es liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es zu einem solchen kommt. Denn das Gericht geht zunächst davon aus, dass die Angaben des Bekl. zutreffend und mit der gebotenen Gewissheit gemacht worden sind.
Das Amtsgericht hat die Berufung auch nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung vorliegen, ist hier nicht vom Berufungsgericht nachzuholen. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Amtsgericht für die Prüfung keinen Anlass gesehen hat, weil es von einer statthaften Berufung ausgegangen ist. Zwar hat das Amtsgericht für den das streitgegenständliche Teilurteil betreffenden Teil keinen Streitwert festgesetzt. Darauf kommt es hier indes nicht an, weil gerade bei Klagen auf Auskunft und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der sich nach dem Interesse des Kl. bestimmende Streitwert und die Beschwer des Verurteilten regelmäßig auseinanderfallen. Angesichts des Tenors der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und der in den Entscheidungsgründen zur Begründung herangezogenen Bestimmungen ist das Amtsgericht erkennbar aber von einer für den Bekl., der insoweit allein beschwert ist, nicht anfechtbaren Entscheidung ausgegangen, indem es das Urteil gemäß § 708 Nr. 11 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt und keine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO vorgesehen hat. Denn gemäß § 713 ZPO unterbleiben letztere bei Urteilen, die keinem zulässigen Rechtsmittel unterliegen (BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, MDR 2010, 765).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gegen die Verurteilung zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung ist die Berufung nur zulässig, wenn der dafür erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten 600 € übersteigt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter wurde auf Rechnungslegung für Betriebskosten mehrerer Jahre verurteilt. Nach erfolgter Abrechnung verlangte der Mieter, den Vermieter zu verurteilen, eidesstattlich die Richtigkeit der Rechnungslegung zu versichern, weil er Zweifel daran hatte. Gegen das stattgebende Urteil der ersten Instanz richtete sich die Berufung des Vermieters.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die ZK 63 verwarf die Berufung als unzulässig, weil der notwendige Wert der Beschwer von über 600 € nicht erreicht sei. Der Beschwerdewert bemesse sich nach dem für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der nicht mehr als 200 € betrage. Selbst wenn man die Kosten für eine Verteidigung gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinzurechne, werde der erforderliche Wert der Beschwer nicht erreicht, weil sich Gebühren dafür nach dem – nach dem Interesse des Mieters an der Rechnungslegung zu bemessenden – Wert der Hauptsache richteten, und sich damit nur auf 225 € belaufen würden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Der Beschwerdewert der Berufung gegen die Verurteilung zur Rechnungslegung oder dergleichen, wie der Verurteilung zur Wärmeabrechnung nach der Heizkostenverordnung, bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2008, VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615= ZMR 2008, 873). Ist die Betriebskostenabrechnung erteilt, kann sich der Beschwerdewert der Berufung gegen die Verurteilung zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Abrechnung ebenfalls nur nach dem dafür erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten bemessen, wenn nicht ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten ersichtlich ist.