Beschwerdewert für Instandsetzungsklage des Mieters
ZPO §§ 3, 511 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einer Klage des Mieters auf Instandsetzung ist der Beschwerdewert nach dem Jahresbetrag der fiktiven Minderung festzusetzen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Beschwerdewert bei Klagen eines Mieters auf Vornahme von Instandsetzungsarbeiten ist gemäß § 3 ZPO auf der Grundlage einer fiktiven Minderung zu schätzen, die aufgrund der zu beseitigenden Mängel gerechtfertigt wäre. Zu berücksichtigen ist hierbei der Jahresbetrag der fiktiven Minderung. Der Wert des Streitgegenstands wird maßgeblich von dem Interesse des Mieters bestimmt, der das Verfahren als Kl. eingeleitet hat. Dieses ist auf die Beseitigung von Mängeln der Wohnung gerichtet. In der Regel erlangt er nach durchschnittlich einem Jahr einen vollstreckungsfähigen Titel, aufgrund dessen er die Beseitigung der geltend gemachten Mängel selbst durchsetzen kann. Damit ist sein Interesse befriedigt.
Auf der Grundlage der von den Kl. selbst mit maximal 10 % angegebenen Minderungsquote und einer Kaltmiete von monatlich 600 DM beträgt der Beschwerdewert danach nicht mehr als 720 DM.
Entgegen der Auffassung der Kl. ist § 9 ZPO in derartigen Fällen für die Bemessung des Beschwerdewerts der Berufung nicht einschlägig. Ein Mietverhältnis ist zwar im allgemeinen auf Dauer angelegt und begründet auch regelmäßig wiederkehrende Leistungen. Diese sind indes von dem hier vorliegenden Streitgegenstand nicht betroffen. Es handelt sich vielmehr um einen einmaligen Anspruch auf Vornahme von Instandsetzungsarbeiten aus dem auf Dauer angelegten Mietverhältnis, ohne jedoch damit die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und damit das Stammrecht zu berühren.
Aus der von den Kl. herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1996, 1531 = GE 1996, 600) ergibt sich nichts anderes. Diese ist nicht einschlägig. Denn sie betrifft den Beschwerdewert bei einer Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 2 MHG. Letztere hat aber im Gegensatz zum hier vorliegenden Anspruch auf eine einmalige Mängelbeseitigung gerade die laufende vom Mieter geschuldete Gegenleistung für die Überlassung der Wohnung zum Streitgegenstand.
Der Umstand, daß andere Kammern des Landgerichts in dieser Frage möglicherweise eine andere Auffassung vertreten, gibt keinen Anlaß gemäß § 541 ZPO einen Rechtsentscheid einzuholen. Denn es handelt sich bei der Bewertung der Beschwer gemäß § 511 a ZPO um eine verfahrensrechtliche Frage (Zöller-Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 541 ZPO Rn. 16), die sich im vorliegenden Fall zwar im Rahmen eines Mietverhältnisses über Wohnräume ergibt, sich aber in gleicher Weise in deren auf Dauer angelegten Schuldverhältnissen stellt, in denen sich lediglich ein einzelner Anspruch in Streit befindet, der die laufend wiederkehrende Leistung nicht berührt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Klagt ein Mieter auf Instandsetzung, ist der Berufungsstreitwert nach dem Interesse des Mieters an der Beseitigung des Mangels festzusetzen. Auf die Kosten, die den Vermieter treffen, kommt es dabei nicht an. Vielmehr ist ein Vielfaches von einer fiktiven Minderung nach § 3 ZPO zugrunde zu legen. Viele Gerichte nehmen dabei das 36fache oder das 42fache einer fiktiven monatlichen Minderung an (so etwa LG Hamburg, ZMR 1998, 294).
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 28. September 1999 setzt demgegenüber die 63. Kammer ihre einschränkende Rechtsprechung fort (vgl. GE 1999, 717), wonach höchstens der Jahresbetrag der fiktiven Minderung zugrunde zu legen ist. In vielen Fällen wird damit der Berufungswert von 1.500 DM nicht überschritten, so daß eine Berufung unmöglich ist.