Beschwerdewert für Instandsetzungsklage des Mieters
ZPO §§ 3, 511 a; BGB § 537
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einer Instandsetzungsklage des Mieters auf Herstellung von Beschattungsmöglichkeiten für eine Dachgeschoßwohnung ist (auch) der Berufungsstreitwert nach einem fiktiven Minderungsbetrag zu schätzen, der hier nur für die Sommermonate gilt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung des Kl. ist nicht zulässig. Der gemäß § 511 a ZPO erforderliche Wert der Beschwer übersteigt 1.500 DM nicht. Der Kl. verlangt die Herstellung von Beschattungsmöglichkeiten an den Fenstern der von ihm gemieteten Dachgeschoßwohnung, um eine übermäßige Erwärmung bei hohen Außentemperaturen zu verhindern. Sein Interesse ist damit auf die Beseitigung einer Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeiten der Wohnung gerichtet. Der Wert dieses Interesses ist auf der Grundlage einer fiktiven Minderung für diesen Mangel gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Die Gebrauchsbeeinträchtigungen durch eine zu hohe Erwärmung der Räume sind mit einer Minderungsquote von 10 % angemessen berücksichtigt. Dabei kann nicht außer acht gelassen werden, daß in Berlin auch in den Som-mermonaten nicht durchgängig hohe Temperaturen und wolkenloser Himmel herrschen. Hinzu kommt, daß bei derartigen Wetterverhältnissen eine deutliche Erwärmung in jeder Wohnung normal ist. Lediglich eine darüber hinausgehende weit überdurchschnittliche Erwärmung kann einen Mangel darstellen. Eine Minderung von durchschnittlich 10 % während der Sommermonate von Juni bis August trägt dem hinreichend Rechnung. In den übrigen Monaten ist aufgrund der in Berlin vorhandenen klimatischen Bedingungen eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchswerts nicht zu verzeichnen, jedenfalls keine, die eine Minderung rechtfertigte (vgl. § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Zugrunde zu legen ist dabei die vom Kl. geschuldete Nettomiete von 1.124,64 DM. Denn etwaige Minderungen der Vorschüsse für die Nebenkosten wären von ihm bei der späteren Abrechnung der tatsächlichen Kosten durch eine entsprechend höhere Nachzahlung auszugleichen. Danach beläuft sich die jährliche fiktive Minderung auf 337,39 DM (1.124,64 DM x 3 Monate x 10 %).
Es kann dahinstehen, ob das dem Gericht bei der Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO grundsätzlich zustehende Ermessen hier durch die besondere Vorschrift des § 9 ZPO in der seit 1. März 1993 geltenden Fassung eingeschränkt ist (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1531 zur Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 2 MHG). Denn die erforderliche Beschwer übersteigt 1.500 DM auch dann nicht, wenn man den dreieinhalbfachen Betrag der fiktiven jährlichen Minderung zugrunde legt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter einer ausgebauten Dachgeschoßwohnung klagt, wie so viele andere auch, im Sommer über unerträgliche Temperaturen. Große Glasflächen lassen eben nicht nur Licht, sondern auch Wärme herein. Er verlangte vom Vermieter die Anbringung von Jalousien; das Amtsgericht wies die Klage allerdings ab.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 5. Februar 1999 verwarf das Landgericht Berlin die Berufung als unzulässig, weil die Berufungssumme von 1.500 DM nicht überstiegen werde. Maßgeblich sei eine fiktive Minderung, die das Gericht hier mit 10 % monatlich annahm. Da der Mangel sich nur im Sommer auswirkte, war er auch nicht auf das Jahr umzurechnen, sondern nur auf die Sommermonate. Bei vielen Klagen von Mietern auf Mangelbeseitigung ist damit das Amtsgericht die erste und letzte Instanz, ähnlich wie bei Fragen der Tierhaltung oder der Anbringung einer Parabolantenne.