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Beschwerdewert für Dienstbarkeit

BGHV ZB 18/0302.10.2003unveröffentlicht

ZPO §§ 7, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1; SachenRBerG § 116

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann bei der Verurteilung zur Bestellung einer Dienstbarkeit nicht nach dem fiktiven Erbbauzins für die Ausübungsfläche bemessen werden.

b) Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich auch dann nach der vollen Wertminderung des dienenden Grundstücks, wenn die Verurteilung zur Bestellung einer Dienstbarkeit auf § 116 SachenRBerG beruht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Bekl. ist vom Amtsgericht verurteilt worden, zum Zwecke des Befahrens und Belieferns durch den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Kl. eine Grunddienstbarkeit zu bestellen. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Bekl.

II. Das Berufungsgericht bewertet den Beschwerdegegenstand mit 44,80 €, womit den Anforderungen des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, dem Überschreiten der Grenze von 600 €, nicht genügt sei. Die Bekl. habe den Wert des Beschwerdegegenstandes trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht. Er sei daher nach freiem Ermessen zu schätzen. Das Interesse der Bekl. an der Abänderung der Entscheidung entspreche der Beschwer, die durch die Verurteilung zur Bestellung eines inhaltgleichen Notwegerechts begründet werde. Die maßgebliche Notwegrente bemesse sich nach den Vorschriften über die Überbaurente, ein angemessener Maßstab hierfür sei der Erbbauzins. Er belaufe sich für den von der Dienstbarkeit betroffenen Grundstücksteil von 128 qm bei einem Bodenwert von 2,50 €/qm und einem Zinsfuß von 4 v. H. auf jährlich 12,80 €. Der Wert des Beschwerdegegenstandes belaufe sich auf das Dreieinhalbfache.

Dies hält der Rechtsbeschwerde nicht stand.

III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO unbeschadet des Umstandes, daß der Wert der geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO; BGH, Beschl. v. 4. September 2002, VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783; Senat, Beschl. v. 19. September 2002, V ZB 31/02, BGH-Report 2002, 1112), statthaft. Sie ist auch sonst zulässig, denn die Bekl. legt dar (nachstehend zu 2), daß das Berufungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat und was sie bei Gewährung des Gehörs vorgetragen hätte (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO; st. Rechtspr. des Senats, zuletzt Beschl. v. 27. März 2003, V ZR 291/02, für BGHZ bestimmt).

2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die Verwerfung der Berufung wegen fehlender Glaubhaftmachung, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt, verletzt das Recht der Bekl. aus Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Das Berufungsgericht hat die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung mit der Begründung verfügt, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden. Zugleich hat es der Bekl. aufgegeben, binnen zwei Wochen den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen; eine Bezugnahme auf die Streitwertangabe (Kl.: 10.000 DM) bzw. die Streitwertfestsetzung genüge nicht, vielmehr sei die Beschwer aus der Sicht des dienenden Grundstücks zu beziffern. Die Verfügung hat das Berufungsgericht der Bekl. nur insoweit bekanntgegeben, als sie die Terminsaufhebung und den Hinweis auf Zulässigkeitsbedenken zum Inhalt hat. Die an die Bekl. gerichtete Auflage wurde nicht dieser, sondern den Kl. mitgeteilt. Das Berufungsgericht durfte danach nicht davon ausgehen, die Bekl. habe die Auflage nicht erfüllt. Die der Bekl. bruchstückhaft zugegangene Mitteilung, die lediglich nicht näher bezeichnete Bedenken zum Inhalt hatte, gab hierfür keine Grundlage.

b) Die Bekl. legt dar, bei Kenntnis der Auflage hätte sie vorgetragen, die Ausübungsfläche der Dienstbarkeit betrage mindestens 500 qm. Über die eigentliche Wegefläche, von der das Berufungsgericht ausgehe, hinaus werde die Fläche zwischen Garagen und Lagerhalle und der Wegespur sowie eine weitere, zum Wenden von Lkw erforderliche Fläche in Anspruch genommen. Die Ausübungsfläche werde jeder weiteren Nutzung entzogen. Ihr Wert liege als Gartenland bereits bei 1.533,88 €, der tatsächliche Wert liege darüber, denn sie sei in den Entwurf eines Bebauungsplanes einbezogen.

c) Die Darlegungen der Bekl., von denen für die Rechtsbeschwerde auszugehen ist, sind entscheidungserheblich. Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist für die beklagte Seite, die sich gegen die Verurteilung zur Bestellung einer Dienstbarkeit wehrt, die Wertminderung, die ihr Grundstück durch die Belastung erleidet (§ 7, 2. Alt. ZPO; Senat BGHZ 23, 205; Urt. v. 18. Mai 1990, V ZR 291/89; BGH, Beschl. v. 11. Juli 1994, II ZB 13/93). Die Bekl. braucht sich, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht auf eine fiktive Gegenleistung in Rentenform verweisen lassen, deren Kapitalisierung die Obergrenze des § 9 Satz 1 ZPO, der dreieinhalbfache Jahresbetrag, entgegensteht. Das Berufungsgericht wird im Verfahren der Glaubhaftmachung (§ 511 Abs. 3 ZPO) zu klären haben, ob es die Angaben der Bekl. rechtfertigen, von einer Wertminderung ihres Grundstücks auszugehen, die 600 € übersteigt.

Hierbei wird das Berufungsgericht, entgegen der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG - NL 2001, 263), die Wertminderung nicht im Hinblick auf den Umstand begrenzen können, daß dem Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG, der Grundlage der Verurteilung durch das Amtsgericht ist, Verhältnisse zugrunde liegen, die nach der Rechtswirklichkeit in der DDR schon bestanden haben. Beim Streit zwischen Nutzer und Eigentümer um die Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG geht es gerade darum, ob ein aus der Zeit der DDR überkommenes Nutzungsverhältnis besteht, das in eine Dienstbarkeit übergeleitet werden kann. Der Wert der Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück bzw. die Wertminderung des dienenden Grundstücks nach § 7 ZPO ist in solchen Fällen ungekürzt anzusetzen. Entsprechend hat der Senat auch bei der Bewertung des Bereinigungsanspruchs auf Ankauf eines Grundstücks dessen Verkehrswert, nicht den geringeren Ankaufspreis, dem die Rechtsverhältnisse aus der Zeit der DDR (mit) zugrunde liegen, als maßgeblich angesehen (Beschl. v. 15. April 1999, V ZR 391/98, WM 1999, 1734; vgl. auch Beschl. v. 7. Dezember 2000, V ZR 335/99, WM 2001, 479).

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