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Beschwerdewert für Beseitigung eines Bauwerks auf Nachbargrundstück

BGHV ZR 152/0829.01.2009GE 2009, 514

ZPO § 3; EGZPO § 26 Nr. 8

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wert der Beschwer des zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilten Nachbarn bemisst sich grundsätzlich nur nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in A. (Schleswig-Holstein). Die Kl. zu 1 veräußerte im Oktober 2002 ein sogenanntes Pfeifenstielgrundstück an die Rechtsvorgänger der Bekl. Aufgrund einer Vereinbarung in dem notariellen Kaufvertrag wurde das veräußerte Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des der Kl. zu 1 gehörenden Nachbargrundstücks belastet. Der im Grundbuch eingetragene Inhalt dieser Grunddienstbarkeit ist, dass auf dem dienenden Grundstück an der Grenze zu dem benachbarten Grundstück nur Büsche und Sträucher und niedrig wachsende Pflanzen angepflanzt werden dürfen.

2 Die Bekl. haben nach dem Erwerb des Grundstücks in einem Abstand von 74 cm zur Grundstücksgrenze einen Carport errichtet. Die Kl. haben von den Bekl. die Beseitigung des Carports und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 667,35 € verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat der Klage der Kl. zu 1 stattgegeben und die Revision nicht zugelassen.

II. 3 Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Bekl. ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

4 1. Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich auch bei Rechtsstreitigkeiten, die eine Grunddienstbarkeit betreffen, nur nach dem Interesse des Rechtsmittelkl. an der Abänderung des Berufungsurteils (Senat, BGHZ 23, 205, 206). Die Beschwer dessen, der zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilt worden ist, ist grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses zu bemessen, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (Senat, BGHZ 124, 313, 319; BGH, Beschl. v. 29. April 2004, III ZB 72/03, WuM 2004, 352, 353; v. 20. April 2005, XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011, 1012; Beschl. v. 15. Juni 2005, XII ZR 104/02, NZM 2005, 677 - st. Rspr.). Diese Kosten sind - worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - in den Tatsacheninstanzen von beiden Parteien mit ca. 6.000 € angegeben worden. Ob der Wert der Beschwer der Bekl. höher anzusetzen ist, weil deren Interesse am Erhalt des Carports die Kosten eines Abrisses übersteigt, bedarf hier deshalb keiner Entscheidung, da die Bekl. dieses Interesse mit 10.000 € angegeben haben.

5 2. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde kann zu diesem Betrag die durch ein Gutachten dargelegte Wertminderung des Grundstücks in Höhe von ca. 16.000 € durch die Grunddienstbarkeit nicht addiert werden. Die Wertminderung des Grundstücks betrifft nicht den Gegenstand der Verurteilung der Bekl., die nur den Abriss eines Bauwerks anordnet und auch keine weiteren Rechtskraftwirkungen erzeugt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wert der Beschwer des zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilten Nachbarn bemisst sich grundsätzlich nur nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf dem an die Bekl. veräußerten Grundstück lastete eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Nachbarn: An der Grenze durften nur Büsche und Sträucher sowie niedrig wachsende Pflanzen gesetzt werden. Gleichwohl errichteten die Bekl. in 74 cm Abstand zur Grundstücksgrenze einen Carport, auf dessen Beseitigung der Nachbar sie in Anspruch nahm. Die Berufungsinstanz verurteilte sie antragsgemäß. Gegen die Nichtzulassung der Revision legten die Bekl. Beschwerde ein.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteige. Der Wert der Beschwer des zur Beseitigung des Carports verurteilten Beklagten bemesse sich grundsätzlich nur nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die von beiden Parteien nur mit 6.000 € angegeben worden seien. Die Wertminderung des Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit sei nicht zu addieren, da sie nicht Gegenstand der Verurteilung gewesen sei.