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Beschwerdewert für Beseitigung eines Bauwerkes auf dem Nachbargrundstück

BGHV ZB 135/1415.01.2015unveröffentlicht

ZPO § 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wert der Beschwer des zur Beseitigung eines Bauwerkes verurteilten Nachbarn bemisst sich grundsätzlich nur nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das Amtsgericht hat die Bekl. verurteilt, die auf ihrem Grundstück unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindliche ca. 3,50 m breite, 2,60 m hohe und 85 cm tiefe Holzkonstruktion zu beseitigen und im Falle einer Neuerrichtung einen Abstand von 1,10 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Bekl. mit der Rechtsbeschwerde.

II. 2 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig, weil die Beschwer der Bekl. 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Maßgeblich für die Bemessung der Beschwer seien die Kosten des Rückbaus des Holzregals, nicht dagegen die Kosten einer Neumontage an anderer Stelle.

III. 3 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts vor. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass sich der Wert der Beschwer des zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilten Bekl. grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses bemisst, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 319; Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, GE 2009, 514; Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 168/13, Rn. 7, juris). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Diese Kosten sind in der Berufungsinstanz von den Bekl. mit 476 € angegeben worden.

4 Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob für die Bemessung der Beschwer auch das Interesse der Bekl. am Erhalt des Holzregales zu berücksichtigen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, GE 2009, 514), kommt es nicht an. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Bekl. ein über das Interesse an der Abwehr der Kosten einer Beseitigung hinausgehendes Interesse am Verbleib des Holzregals an seinem bisherigen Standort haben.

5 Die mit einer Wiedererrichtung des Holzregals an anderer Stelle verbundenen Kosten sind unmaßgeblich. Als lediglich mittelbare wirtschaftliche Folge der Verurteilung bleiben sie bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 155/07, juris; Beschluss vom 6. November 2014 - V ZR 11/14 Rn. 4, juris).