Beschwerdewert bei Unterlassungsklage gegen nachbarliche Störung
EGZPO § 26 Nr. 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wertminderung als Anhaltspunkt für die Bemessung der Beschwer bei Anspruch auf Schutz gegen eindringendes Wasser vom Nachbargrundstück.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kl. verlangt von den Bekl., durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von deren Hausgrundstück kein Wasser mehr durch die an der Grenze errichtete Terrasse in den Keller des Hauses der Kl. eindringt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben.
2 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die Beschwerde. Die Kl. will in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klage weiter verfolgen.
II. 3 Die Beschwerde ist unzulässig, weil nicht dargelegt ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4 1. Die Beschwer der klagenden Partei bei - wie hier - Abweisung einer Unterlassungsklage bemisst sich nach ihrem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmenden Interesse an der Unterlassung der Störung; ein geeigneter Anhaltspunkt für die Bemessung der Beschwer ist die Wertminderung, die das Grundstück der klagenden Partei durch die zu unterlassende Störung erleidet (siehe nur Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 45/10, GE 2010, 1418 m.w.N.). Dass diese Minderung 20.000 € übersteigt, ist nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.
5 2. Die Kl. hat zur Glaubhaftmachung ihrer Beschwer ein Kostenangebot für die „Beseitigung von Wasserschäden" vorgelegt, welches einen Betrag von 21.800 € ausweist. Dieses Angebot kann der Bemessung der Beschwer nicht zugrunde gelegt werden, weil weder die Notwendigkeit der darin genannten Sanierungsmaßnahmen noch deren einzelne Kosten dargelegt sind, das Angebot also nicht nachvollziehbar ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Möchte ein Grundstückseigentümer, dass sein Nachbar dafür sorgt, dass kein Wasser mehr vom Nachbargrundstück sein eigenes Grundstück schädigt, richtet sich der Beschwerdewert nach der Wertminderung des betroffenen Grundstücks. Geht der Streit um ein unentgeltliches Wohnrecht, ist der Beschwerdewert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Die Fälle
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Kläger verlangte vom Nachbarn geeignete Maßnahmen, damit von dessen Terrasse kein Wasser mehr in den Keller des Klägers dringt. Die Klage blieb erfolglos, das OLG ließ keine Revision zu – dagegen die Beschwer zum BGH.
2. Die Parteien stritten darum, ob ein unentgeltliches Wohnrecht einem allein oder beiden gemeinsam zusteht.
Die Beschlüsse
häufig von der Redaktion verfasst
In beiden Fällen sei die Wertgrenze (20.000 €) nicht überschritten. Im ersten Fall sei für den Wert Anknüpfungspunkt die Wertminderung; dass die 20.000 € übersteige, sei nicht dargelegt. Im zweiten Fall gehe es nicht um den Bestand, sondern den Umfang des Wohnrechts. Der Beschwerdewert sei mit dem 3,5-fachen Jahresnutzungswert anzusetzen.