Beschwerdewert bei unentgeltlichem Wohnrecht
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO §§ 3, 9
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bemessung der Beschwer bei unentgeltlichem Wohnrecht nach billigem Ermessen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Bekl. übersteigt die Wertgrenze von 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
2 Die Beschwer bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen. Weil das Verfahren ein unentgeltliches Wohnrecht zum Gegenstand hat, ist § 8 ZPO nicht anzuwenden.
3 Die Parteien streiten in der Sache darüber, ob ihnen das unstreitig vereinbarte Wohnrecht gemeinsam zusteht oder dem Kl. allein unter Ausschluss der Bekl. Da Gegenstand des Verfahrens nicht der Bestand des Wohnrechts, sondern dessen Inhalt bzw. Umfang ist, erscheint es angemessen, die Bewertung mit dem dreieinhalbfachen Jahresnutzungswert in Anlehnung an § 9 ZPO anzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 126/93 - NJW-RR 1994, 909). Nachdem die Bekl. einen Jahresnutzungswert für die streitgegenständliche Wohnung - unter Abzug des Anteils für die Garagenstellplätze - von 7.932,60 € glaubhaft gemacht hat, beträgt das Dreieinhalbfache davon 27.764,10 €.
4 Allerdings ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bekl. im Ergebnis die gemeinsame Ausübung des Wohnrechts anstrebt, so dass die Beschwer nur in der Hälfte des so ermittelten Betrages liegt und somit 13.882,05 € beträgt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Möchte ein Grundstückseigentümer, dass sein Nachbar dafür sorgt, dass kein Wasser mehr vom Nachbargrundstück sein eigenes Grundstück schädigt, richtet sich der Beschwerdewert nach der Wertminderung des betroffenen Grundstücks. Geht der Streit um ein unentgeltliches Wohnrecht, ist der Beschwerdewert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Die Fälle
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1. Der Kläger verlangte vom Nachbarn geeignete Maßnahmen, damit von dessen Terrasse kein Wasser mehr in den Keller des Klägers dringt. Die Klage blieb erfolglos, das OLG ließ keine Revision zu – dagegen die Beschwer zum BGH.
2. Die Parteien stritten darum, ob ein unentgeltliches Wohnrecht einem allein oder beiden gemeinsam zusteht.
Die Beschlüsse
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In beiden Fällen sei die Wertgrenze (20.000 €) nicht überschritten. Im ersten Fall sei für den Wert Anknüpfungspunkt die Wertminderung; dass die 20.000 € übersteige, sei nicht dargelegt. Im zweiten Fall gehe es nicht um den Bestand, sondern den Umfang des Wohnrechts. Der Beschwerdewert sei mit dem 3,5-fachen Jahresnutzungswert anzusetzen.