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Beschwerdewert bei Streit über das Bestehen eines Nutzungsverhältnisses

BGHV ZR 75/1028.10.2010ZOV 2010, 303

ZPO §§ 6, 8; SchuldRAnpG §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wert der Beschwer für die in einem Verfahren über das Bestehen eines Nutzungsverhältnisses unterlegene Partei richtet sich höchstens nach dem 25-jährigen Betrag des einjährigen Nutzungsentgelts.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

2 1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde richtet sich die Beschwer nicht nach dem Wert des Grundstücks (§ 6 ZPO), sondern höchstens nach dem 25fachen Betrag des einjährigen Entgelts (§ 8 ZPO). Nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 SchuldRAnpG sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Miete oder Pacht anzuwenden, soweit das Schuldrechtsanpassungsgesetz - wie hier - nichts anderes bestimmt. Soweit die Beschwerde geltend macht, das bestehende Nutzungsverhältnis sehe die Zahlung eines Entgelts nicht vor, verweist die Beschwerde auf keine Tatsachen, die diese Annahme stützen könnten. Nach § 20 SchuldRAnpG ist ein Nutzungsentgelt kraft Gesetzes zu zahlen, wobei dies auch für „bisher unentgeltliche Nutzungsverträge" gilt.

3 2. Dass der nach § 8 ZPO zu bestimmende Wert 20.000 € übersteigt, haben die Bekl. zu 1 und 2 innerhalb der Begründungsfrist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht (zu diesen Anforderungen Senat, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZR 121/08, juris Rn. 6 m. w. N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4). Gesteigerte Veranlassung hierzu bestand jedoch auch deshalb, weil bereits das Amtsgericht im Verhältnis zu den Bekl. zu 1 und 2 nicht den Wert des Grundstücks für maßgeblich gehalten hat. Sollte das jährliche Nutzungsentgelt - wie das Amtsgericht mit Blick auf die Bemessung des Streitwerts der gegen den früheren Bekl. zu 3 erhobenen Klage angenommen hat - 1 €/m2 betragen, führte dies auf der Grundlage von § 8 ZPO ebenfalls nicht zu einem 20.000 € übersteigenden Wert.

Beschwerdewert bei Streit über das Bestehen eines Nutzungsverhältnisses — BGH V ZR 75/10 — vera