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Beschwerdewert bei Räumung

BGHVIII ZR 214/1311.02.2014GE 2014, 389

ZPO § 9

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer Verurteilung zur Räumung ist der Beschwerdewert in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der vereinbarten Miete zu bewerten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Er ist bei einer Verurteilung zur Räumung in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der hier mit 282,24 € monatlich vereinbarten Nettomiete zu berechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 2 m.w.N.) und beläuft sich deshalb - wie in dem in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 (VIII ZR 214/13, GE 2014, 318) aufgeschlüsselt - auf lediglich 11.854,08 €.

2 Die dagegen erhobenen Einwände der Nichtzulassungsbeschwerde greifen nicht durch. Auf eine die vereinbarte tatsächliche Miete angeblich übersteigende (höhere) fiktive Marktmiete kommt es, wie bereits im Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 (VIII ZR 214/13, aaO.) ausgesprochen, nicht an. Ebenso wenig können die von der Bekl. behaupteten Maßnahmen zur Wertverbesserung der Wohnung bei Bemessung des Werts der Beschwer berücksichtigt werden. Denn es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die Aufwendungen der Bekl. auf die Wohnung vereinbarungsgemäß einen Teil der von ihr zu erbringenden Gegenleistungen darstellen sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 4). Auch die für den Fall der Räumung von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Rückbaukosten können bei der Bemessung des Beschwerdewerts keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93, NJW-RR 1994, 256 unter II; vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96, juris Rn. 6). Ob und inwieweit die Bekl. aus den von ihr behaupteten wertverbessernden Maßnahmen und ihren Folgen gegenüber der Kl. Ansprüche herleiten kann, ist für die Wertbemessung ohne Bedeutung. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist vielmehr allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend, während der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse außer Betracht bleibt (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 59/12, juris Rn. 1 m.w.N.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer Verurteilung zur Räumung ist der Beschwerdewert in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der vereinbarten Nettomiete zu berechnen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der zur Räumung verurteilte Mieter legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Die Berufungskammer bestätigte das Urteil erster Instanz und ließ die Revision nicht zu. Dagegen wendete sich der Mieter mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht sei. Dieser sei bei einer Verurteilung zur Räumung in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der monatlich vereinbarten Nettomiete zu berechnen.

Auf eine die vereinbarte tatsächliche Miete angeblich übersteigende (höhere) fiktive Marktmiete komme es nicht an. Ebenso wenig könnten die von der Mieterin behaupteten Maßnahmen zur Wertverbesserung der Wohnung bei Bemessung des Werts der Beschwer berücksichtigt werden. Auch die für den Fall der Räumung angeführten Rückbaukosten könnten bei der Bemessung des Beschwerdewerts keine Berücksichtigung finden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass für die Verurteilung zur Räumung der Wohnung der Wert der Beschwer mit dem dreieinhalbfachen Jahresbeitrag der monatlichen Nettokaltmiete ohne eine abzurechnende Betriebskostenvorauszahlung anzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013, VIII ZR 214/13; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010, VIII ZA 8/10, GE 2010, 842; BGH, Beschluss vom 13. März 2007, VIII ZR 189/06, WuM 2007, 283 = GE 2007, 780), wobei Aufwendungen des Mieters auf die Mietsache nur dann berücksichtigt werden, wenn sie vereinbarungsgemäß einen Teil der von ihm zu erbringenden Gegenleistung darstellen (BGH, Beschluss vom 8. April 2008, VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417).