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Beschwerdewert bei Mieterhöhungsverlangen

BGHVIII ZB 9/0628.11.2006GE 2007, 147

ZPO 2, 3 bis 9; GKG §§ 16 Abs. 5, 41 Abs. 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Beschwerdewert bei einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach §§ 558 ff. BGB ist nach § 9 ZPO nach dem 42fachen Wert des Mieterhöhungsbetrages (dreieinhalbfacher Wert des einjährigen Bezugs der wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen) zu bemessen. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Das Amtsgericht hat die Bekl. unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, der Erhöhung der Miete für ihre Wohnung von bisher monatlich 144,75 € netto auf nunmehr monatlich 172,27 € netto mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 zuzustimmen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Bekl. hat das Landgericht verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei nach § 511 Abs. 2 ZPO unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 41 Abs. 5 GKG 600 € nicht übersteige. Dagegen wendet sich die Bekl. mit der Rechtsbeschwerde.

II. [...]

3 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Bekl. zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes auf seiten der Bekl. den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag von 600 €.

4 Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist gemäß § 2 ZPO nach den §§ 3 bis 9 ZPO zu bestimmen. Für Klagen auf künftig wiederkehrende Leistungen, zu denen auch Klagen auf Mieterhöhung gehören, gilt § 9 ZPO (Senatsbeschluß vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 10/03, BGHReport 2003, 1036 = AnwBl 2003, 597 = JurBüro 2004, 207 unter II 2 a; vgl. auch BVerfG NJW 1996, 1531). Die vom Berufungsgericht angezogene Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG ist nur für den Gebührenstreitwert maßgeblich; für die Bestimmung des hier in Rede stehenden Wertes des Beschwerdegegenstandes ist sie dagegen ohne Bedeutung. Insoweit gilt nichts anderes als für die im Kern inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 16 Abs. 5 GKG a. F. (dazu Senatsbeschluß, aaO.).

5 Nach § 9 ZPO kommt es auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges der wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen an (Satz 1); bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist (Satz 2). Da zwischen den Parteien ein Wohnraummietverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht und der Mieterhöhungsbetrag nach dem von der Bekl. uneingeschränkt angefochtenen Urteil des Amtsgerichts monatlich 27,52 € netto beträgt, errechnet sich ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 1,155,84 € (= 42 x 27,52 €). [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Beschwerdewert (auch Berufungswert) bei einem Mieterhöhungsverlangen errechnet sich aus dem 42fachen monatlichen Erhöhungsbetrag.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht verurteilte den beklagten Mieter auf Zustimmung zu einer monatlichen Mieterhöhung von 27,52 €. Dessen Berufung verwarf das Landgericht als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes gem. § 41 Abs. 5 GKG 600 € nicht übersteige (Berufungsgrenze). Gegen diesen Beschluß wandte sich der Mieter mit der Rechtsbeschwerde zum BGH.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH verwies auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach für Klagen auf künftig wiederkehrende Leistungen, zu denen auch Klagen auf Mieterhöhung gehörten, § 9 ZPO gelte und es somit auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges der wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen ankomme. Somit errechne sich der Beschwerdewert mit 42 Monaten x 27,52 € (Mieterhöhungsbetrag) mit einem Wert von 1.155,84 €.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung entspricht ständiger Rechtsprechung (auch in Berlin).