Beschwerdewert bei Abweisung der Klage auf Räumung und Herausgabe geliehener Räumlichkeiten
ZPO §§ 3, 6 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschwer des zur Räumung und Beseitigung einer Containeranlage verurteilten Entleihers eines Grundstücks bemisst sich nach dem Verkehrswert der Räumlichkeiten, zu deren Herausgabe er verurteilt worden ist. Hinzuzurechnen ist der Wert seines Interesses, sich gegen die Kosten einer Ersatzvornahme für die Beseitigung der Containeranlage zu wehren.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die in einem Pflegeheim lebende, unter Betreuung stehende Kl. verlangt von dem Bekl., ihrem Sohn, die Räumung und Herausgabe von seit 30 Jahren unentgeltlich überlassenen privat und gewerblich genutzten Räumlichkeiten in ihrem Haus sowie die Entfernung einer Containeranlage im Garten. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage wegen wirksamer Kündigung einer Leihe stattgegeben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet sich die Beschwerde; der Bekl. will in dem angestrebten Revisionsverfahren die Abweisung der Klage erreichen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 2 Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
3 1. Bei einer Klage auf Räumung und Herausgabe von Räumlichkeiten nach der Kündigung einer Leihe bestimmt sich der Wert gemäß § 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO; maßgeblich ist der nach § 3 ZPO zu schätzende Verkehrswert der Räume. Für den Wert einer Beseitigungsklage ist das Interesse des Kl. an der Beseitigung des beanstandeten Zustands maßgeblich; es ist ebenfalls nach § 3 ZPO zu schätzen. Beide Werte sind zusammenzurechnen. Für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelkl. an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung maßgebend (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, GE 2009, 514, 515).
4 2. Nach diesen Grundsätzen bemisst sich die Beschwer des Bekl., welche er mit der Revision geltend machen kann, nach dem Verkehrswert der Räumlichkeiten, zu deren Herausgabe er verurteilt worden ist. Hinzuzurechnen ist der Wert seines Interesses, sich gegen die Kosten einer Ersatzvornahme für die Beseitigung der Containeranlage zu wehren (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 315 ff. = GE 1994, 273).
5 3. Dass diese Werte zusammen 20.000 € übersteigen, hat der Bekl. nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - glaubhaft gemacht.
6 a) Sein Hinweis auf die Grundstücksgröße von 2.008 m2 und auf einen nicht glaubhaft gemachten Verkehrswert von „sicher über 20 €" pro Quadratmeter ist unerheblich, weil er nicht zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks verurteilt worden ist.
7 b) Ebenfalls unerheblich ist der Hinweis auf den Vortrag in den Tatsacheninstanzen, der Bekl. habe „im Laufe der Jahre" zur Instandhaltung und Verbesserung des Gebäudes ca. 300.000 € aufgewendet. Denn es ist nicht erkennbar, zu welchem heutigen Verkehrswert die behaupteten Investitionen - sie sollen zum größten Teil Anfang der 1980er Jahre erbracht worden sein - geführt haben. Insbesondere angesichts des von dem Bekl. hervorgehobenen Vorbringens
der Betreuerin der Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, das Gebäude sei nichts wert, hätte der Bekl. den Verkehrswert der herauszugebenden Räumlichkeiten nennen und glaubhaft machen müssen.
8 c) Sein Hinweis auf den Vortrag, der Verkauf des Grundstücks unter Aufrechterhaltung der bestehenden Verhältnisse werde einen Erlös von über 150.000 € erbringen, ist wiederum unerheblich. Der Vortrag besagt nichts zu dem Verkehrswert der herauszugebenden Räumlichkeiten, der sich auch nicht aus dem Verkehrswert des Grundstücks ableiten lässt; auch fehlt es an der Glaubhaftmachung.
9 d) Schließlich fehlen Darlegungen zu dem Wert des Interesses des Bekl. an der Abwehr der Kosten einer Ersatzvornahme für die Beseitigung der Containeranlage.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschwer des zur Räumung und Beseitigung einer Containeranlage verurteilten Entleihers eines Grundstücks bemisst sich nach dem Verkehrswert der Räumlichkeiten, zu deren Herausgabe er verurteilt worden ist, zuzüglich des Wertes seines Interesses, sich gegen die Kosten einer Ersatzvornahme für die Beseitigung der Containeranlage zu wehren.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klage der in einem Pflegeheim lebenden, unter Betreuung stehenden Klägerin gegen ihren Sohn auf Räumung und Herausgabe von seit 30 Jahren unentgeltlich überlassenen privat und gewerblich genutzten Räumlichkeiten in ihrem Haus sowie die Entfernung einer Containeranlage im Garten hatte Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet sich die Beschwerde des Sohnes, der in dem angestrebten Revisionsverfahren die Abweisung der Klage erreichen wollte.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH wies das Rechtsmittel zurück, weil nicht dargelegt sei, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteige. Bei Verurteilung zur Räumung und Herausgabe von Räumlichkeiten nach der Kündigung einer Leihe bestimme sich der Beschwerdewert nach dem gem. § 3 ZPO zu schätzenden Verkehrswert der Räume. Hinzu komme der Wert der Verurteilung zur Beseitigung der Containeranlage, für den der Wert des Interesses des Unterlegenen maßgeblich sei, sich gegen die Kosten einer Ersatzvornahme für die Beseitigung der Containeranlage zu wehren. Dieser habe nicht dargelegt, dass bei Addition dieser Werte die erforderliche Beschwer erreicht sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der V. Senat des BGH bemisst ebenso wie der Landwirtschaftssenat (BGH, Beschluss v. 16. März 2012, Lw ZB 3/11, NZM 2012, 53) den Wert der Beschwer des infolge Klagehäufung (§ 260 ZPO) sowohl auf Herausgabe eines Grundstücks als auch auf Beseitigung von Einrichtungen verurteilten Beklagten durch Addition des Werts der Beschwer der Verurteilung zur Herausgabe und des nach § 3 ZPO zu bestimmenden Werts der Beschwer für die Beseitigung. Dabei ist der Wert der Beschwer durch die Verurteilung zur Beseitigung grundsätzlich nur nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses zu bemessen (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009, V ZR 152/08, GE 2009, 514).