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Beschwerdewert bei Ablösung der Grunddienstbarkeit für Überbauung

BGHV ZR 103/1009.12.2010unveröffentlicht

ZPO § 7 Alt. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Entfällt durch die titulierte Löschung der Dienstbarkeit eine dingliche Absicherung der Grenzbebauung des herrschenden Grundstücks, ist für die Bemessung der Beschwer des unterlegenen Eigentümers die Wertbeeinträchtigung seines Grundstücks maßgebend.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Der Beschwerdeführer muss darlegen und glaubhaft machen, dass dieser Wert überschritten wird (Senat, Beschl. vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es.

2 Maßgeblich ist die Wertbeeinträchtigung des herrschenden Grundstücks der Bekl. durch den Verlust der Grunddienstbarkeit. Denn die Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Berufungsurteils, das nach § 7 Alt. 1 ZPO zu bemessen ist. Dabei kann im Rahmen der Zulässigkeit der Vortrag der Bekl. unterstellt werden, wonach durch die Löschung der Dienstbarkeit eine dingliche Absicherung der Grenzbebauung entfällt.

3 Die Bekl. beziffert die daraus folgende Wertbeeinträchtigung auf 47.000 € und hat sich auf ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. vom 26. August 2010 gestützt. Das Gutachten ist aber nicht geeignet, die Beschwer glaubhaft zu machen. Der Gutachter führt aus, das Grundstück liege im Stadtzentrum E. an der Fußgängerzone. Es sei weitgehend überbaut, und zwar in weiten Bereichen bis an die Grenze. Das Grundstück sei sehr schmal und eine Bebauung in offener Bauweise unwirtschaftlich. Die Grenzbebauungsmöglichkeit sei daher bedeutsam für die Werthaltigkeit, was im Fall einer Neubebauung zum Tragen komme. Sodann ermittelt der Gutachter den Grundstückswert als Bauland mit rund 68.000 €, den Grundstückswert ohne Baulandqualität hingegen mit 21.000 €. Auf die Wertdifferenz von 47.000 € stützt die Bekl. die Beschwer.

4 Mit dieser Berechnungsmethode wird der aktuelle Wertverlust nicht ermittelt. Das Grundstück ist bebaut. Der Verkehrswert eines bebauten Grundstücks ist nicht mit dem von unbebautem Bauland gleichzusetzen. Aus diesem Grund wäre der Verkehrswert des bebauten Grundstücks mit der Grunddienstbarkeit mit demjenigen ohne die Grunddienstbarkeit zu vergleichen. Zudem führt der Gutachter aus, dass das Grenzbebauungsrecht die Neubebauung zwar erleichtert, praktisch aber häufig eine Nachbarzustimmung eingeholt wird und die Neubebauung nur „theoretisch" von bestehenden Grenzbebauungsrechten abhängt. Damit ist eine Prognose erforderlich, wie der Grundstücksmarkt auf den Verlust der dinglichen Absicherung einer Grenzbebauung reagieren würde. Insoweit dürfte unter anderem der Zustand der derzeitigen Bebauung entscheidend sein, von dem maßgeblich abhängt, ob und wann eine Neubebauung überhaupt erforderlich wird.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Entfällt durch die titulierte Löschung der Dienstbarkeit eine dingliche Absicherung der Grenzbebauung des herrschenden Grundstücks, ist für die Bemessung der Beschwer des unterlegenen Eigentümers die Wertbeeinträchtigung seines Grundstücks maßgebend.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zugunsten des Grundstückseigentümers war eine Dienstbarkeit zur Sicherung der Überbauung des Nachbargrundstücks eingetragen, zu deren Löschung er verurteilt worden war. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte er Beschwerde ein und bezifferte den Wert seiner Beschwer mit dem unterschiedlichen Wert des bebauten Nachbargrundstücks als Bauland und ohne Baulandqualität.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH folgte dem nicht. Maßgeblich sei die Wertbeeinträchtigung des herrschenden Grundstücks durch den Verlust der Grunddienstbarkeit. Damit sei eine Prognose erforderlich, wie der Grundstücksmarkt auf den Verlust der dinglichen Absicherung einer Grenzbebauung reagieren würde. Insoweit sei u. a. der Zustand der derzeitigen Bebauung entscheidend, von dem maßgeblich abhänge, ob und wann eine Neubebauung überhaupt erforderlich werde.