veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Beschwerdewert:Auskunftsklage

LG Berlin64 S 11/8916.01.1990GE 1990, 373

ZPO §§ 3, 511 Abs. 2 Nr. 1 , 520; § 511 a a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beschwerdewert:Auskunftsklage; Berufungsbegründung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Wert der Beschwer der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei bemißt sich nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist in erster Linie darauf abzustellen, welche Aufwendungen, Arbeitszeit und allgemeine Kosten die Auskunftserteilung mit sich bringt.

2. Der Wert der Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Hausverwaltung ist daher in der Regel nicht höher als mit 500,- DM anzusetzen.

3. Erreicht eine zunächst unzulässige Berufung durch Erweiterung den notwendigen Wert der Beschwer, so muß die Erweiterung während der Berufungsbegründungsfrist begründet werden. Die fehlende Begründung eines selbständigen Teils einer Berufung führt zu deren Unzulässigkeit und bei Nichterreichen des notwendigen Wertes der Beschwer des begründeten Teils zur Unzulässigkeit der Berufung insgesamt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Zwar war die nötige Beschwerdesumme zunächst dadurch erreicht worden, daß die Bekl. das ursprünglich nur gegen die Ver-urteilung zur Auskunft und zur Übergabe von Fotokopien gerichtete Rechtsmittel auf die Verurteilung zu verschiedenen Instandsetzungen er weitert haben (vgl. mit Nachweisen Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., Rdnr. 18, allgemeine Einleitung vor § 511 mit Fn 18; Rdnr. 21 zu § 511). Die Erweiterung ist auch rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgt, da diese noch nicht begonnen hatte, weil das amtsgerichtliche Urteil zunächst nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war. Die Berufungseinlegung und -erweiterung vor der ordnungsgemäßen Zustellung war auch zulässig (RGZ 112, 164, 167).

2. Soweit die Bekl. die Berufung erweitert haben, ist ihre Berufung jedoch deshalb unzulässig, weil sie die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2 ZPO gemäß § 519 Abs. 3 ZPO begründet haben. Die fehlende Begründung eines selbständigen Teils einer Berufung führt aber zu deren Unzulässigkeit (vgl. mit Nachweisen Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., Rdnr. 24 zu § 519 und dort Fn 47; Thomas-Putzo, ZPO, 15. Aufl., Anm. 3 zu Nr. 2, lit a.). Damit war die Berufung insgesamt unzulässig, da der be-gründete Teil der Berufung nicht den erforderlichen Beschwerdewert er-reicht (vgl. BGH, Betriebsberater 1976, 815; Stein/Jonas/Grunsky, aaO; Thomas-Putzo aaO). Denn soweit sich die Bekl. mit dem begründeten Teil der Berufung gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung wenden, ist die erforderliche Beschwer von mehr als 700,00 DM nicht erreicht.

3. Die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Partei bemißt sich an deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, wobei in erster Linie dar-auf abzustellen ist, welche Aufwendungen, Arbeitszeit und allgemeine Ko-sten die Auskunftserteilung mit sich bringt (BGH NJW 1986, 1493).

Insbesondere ist der zeitliche Aufwand maßgeblich. Bei der Bemessung des Zeitaufwandes einer Hausverwaltung kann davon ausgegangen wer-den, daß diese über geordnete Unterlagen verfügt; daß das nicht der Fall wäre, tragen die Bekl. selbst nicht vor. Die für die Wohnung der Kl. maß-geblichen Daten müssen nur aus den Unterlagen über die zusammengelegten zwei Wohnungen herausgesucht werden und die Endkosten betreffend die Modernisierung umgelegt werden; daß das einen Aufwand von weit mehr als etwa 10 Stunden in Anspruch nehmen würde, haben die Bekl. nicht substantiiert vorgetragen. Allein aus der Erklärung, sie müßten "diverse" Unterlagen zusammensuchen, ergibt sich das nicht. Weitere die Auskunftserteilung erschwerende Umstände sind in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen.

Bei einem von den Bekl. angegebenen Stundensatz für ihren zuständigen Mitarbeiter von 46,18 DM wird der von der Kammer regelmäßig für die Beschwer bei Auskunftserteilungen angesetzte Wert von 500,00 DM nicht überschritten.