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Beschwerdewert für Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit

BGHV ZR 65/2306.06.2024GE 2024, 954

ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Beschwer des zur Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit Verurteilten bestimmt sich nach der Wertbeeinträchtigung des herrschenden Grundstücks durch den Verlust der Grunddienstbarkeit.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien streiten um die Löschung einer Grunddienstbarkeit (Bebauungsverbot), die zu Lasten mehrerer im Eigentum der Kl. stehender Grundstücke eingetragen ist. Das Landgericht hat die auf Zustimmung zur Löschung der Dienstbarkeit gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das Oberlandesgericht den Bekl. antragsgemäß verurteilt und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Bekl. mit seiner Beschwerde, deren Zurückweisung die Kl. beantragt.

II. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

3 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2023 - V ZR 46/23, juris Rn. 4 m.w.N.; Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, GE 2021, 580 = WuM 2021, 333 Rn. 4 m.w.N.).

4 2. Der Bekl. hat eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

5 a) Die Beschwer des zur Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit Verurteilten bestimmt sich nach der Wertbeeinträchtigung des herrschenden Grundstücks durch den Verlust der Grunddienstbarkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZR 103/10, juris Rn. 2).

6 b) Eine solche Wertbeeinträchtigung in einer Größenordnung von mehr als 20.000 € ist hier nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Insbesondere ist sie nicht - wie die Beschwerde letztlich auch selbst erkennt - mit einer Wertminderung (300.000 €) der mit der Grunddienstbarkeit belasteten dienenden Grundstücke identisch. Sie lässt sich aber auch nicht den mit der Beschwerde vorgelegten Angaben des den Grundstückskauf des Bekl. vor mehreren Jahren vermittelnden Maklers entnehmen. So wird eine Wertdifferenz von 350 € pro Quadratmeter nicht belegt. Das gilt umso mehr, als sich der Wertverlust nur unter der Voraussetzung einer Bebauung des herrschenden Grundstücks aufgrund des Wegfalls eines unverbaubaren Burgblicks ergeben soll. Es ist schon nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass das herrschende Grundstück bzw. die herrschenden historischen Parzellen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zusammen mit weiteren historischen Parzellen das Grundstück bilden, bebaubar sind; dazu enthält die Stellungnahme des Maklers ausdrücklich keine Angaben. Zudem ergibt sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus der Beschwerdebegründung, dass die herrschenden Teilflächen einen Burgblick bieten. Hinzu kommt, dass nur ein Quadratmeterpreis angegeben wird, die Größe des herrschenden Grundstücks bzw. der herrschenden Teilflächen aber nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist. Soweit die Beschwerde auf einen in den Gerichtsakten enthaltenen Grundbuchauszug verweist, ergibt sich daraus nicht die Größe der herrschenden historischen Parzellen.

7 c) Die Angaben des Bekl. bieten auch keine hinreichende Grundlage für die Schätzung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer durch den Senat.

III. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert schätzt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte auf 5.000 € (§ 3 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Beschwer des zur Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit Verurteilten bestimmt sich nach der Wertbeeinträchtigung des herrschenden Grundstücks durch den Verlust der Grunddienstbarkeit.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien streiten um die Löschung einer Grunddienstbarkeit (Bebauungsverbot), die zu Lasten mehrerer im Eigentum der Klägerin stehender Grundstücke eingetragen ist. Das LG hat die auf Zustimmung zur Löschung der Dienstbarkeit gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG den Beklagten antragsgemäß verurteilt und keine Revision zugelassen. Dagegen Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, die der BGH zurückweist, weil die Revisionsbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die Beschwer des zur Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit Verurteilten bestimmt sich nach der Wertbeeinträchtigung des herrschenden Grundstücks durch den Verlust der Grunddienstbarkeit; die Wertbeeinträchtigung ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Eine Maklerstellungnahme mit nicht belegter Wertdifferenz reicht nicht aus. Außerdem ergibt sich ein Wertverlust nur unter der Voraussetzung, dass das herrschende Grundstück überhaupt bebaut werden darf; erst dann ergäbe sich der „Wegfall eines unverbaubaren Burgblicks“.