Beschwerdewert für Unterlassung einer Eigentumsstörung
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO §§ 3; BGB § 1004
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschwer bei einer abgewiesenen Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung richtet sich nach den möglichen Schäden oder der Wertminderung des Grundstücks infolge der Störung.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das Grundstück der Kl. liegt tiefer als jenes der Bekl. Beide Grundstücke grenzen im rückwärtigen Teil an eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die vom Niveau höher liegt als die Grundstücke der Parteien. Die Bekl. hat im rückwärtigen, an das landwirtschaftliche Gelände angrenzenden Teil Rhododendronbüsche gepflanzt und eine Aufschüttung zum landwirtschaftlichen Gelände hin vorgenommen. Die Kl. haben ihrerseits etwa zwei Drittel der rückwärtigen Grundstücksfläche mit einer Bodenerhöhung und Mauern aus L-Steinen versehen.
2 Die Kl. machen geltend, dass durch die auf dem Grundstück der Bekl. befindliche Aufschüttung Niederschlagswasser entlang der rückwärtigen Grenze auf ihr Grundstück abgeleitet werde und sich daher dort bei massivem Niederschlag Wasser sammeln könne. Sie verlangen von der Bekl. die teilweise Entfernung der Aufschüttung, hilfsweise den Abfluss von Oberflächenwasser über das Grundstück der Bekl. zu ermöglichen.
3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wollen die Kl. die Zulassung der Revision erreichen.
II. 4 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
5 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN.).
6 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf das Interesse des Kl. an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Senat, Urteil vom 24. April 1998 - V ZR 225/97, NJW 1998, 2368; Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219 f.). Dass dieses Interesse einen Betrag von 20.000 € übersteigt, haben die Kl. nicht glaubhaft gemacht.
8 b) Sie machen insoweit lediglich geltend, dass das Eindringen des Wassers bei Starkregen in die bodentiefen Fenster und die Kellerschächte nur durch das „Umbauen mit einer mindestens 70 cm hohen Brüstung einer Veranda“ verhindert werden könne. Hierzu legen sie ein Angebot über den Neubau einer Terrassenüberdachung über 13.792,58 € und ein weiteres Angebot über Verglasungsarbeiten vor, das einen Betrag von 15.857,40 € ausweist und dem eine Skizze mit einem wintergartenähnlichen Baukörper beigefügt ist. Indessen kann dem Vortrag der Kl. schon nicht entnommen werden, warum die Fenster und Schächte mittels einer Veranda geschlossen werden müssen und eine andere - weniger aufwendige - Form der Abdichtung nicht in Betracht kommt. Im Übrigen kommt es für die Ermittlung des Interesses der Kl. auf die Verhinderung der Einwirkungen auf ihr Grundstück an. Zu der Höhe möglicher entstehender Schäden durch einen Wassereintritt oder zu einer Wertminderung ihres Grundstücks legen die Kl. nichts dar.
III. Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte wird der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festsetzung des Berufungsgerichts auf 1.000 € festgesetzt (§ 3 ZPO).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision setzt bei einer abgewiesenen Klage auf Unterlassung ein Wertinteresse des Klägers von mehr als 20.000 € voraus. Die Darlegung der Kosten einer möglichen Abhilfemaßnahme genügt dafür nicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der beklagte Grundstücksnachbar der Kläger, deren Grundstück tiefer liegt als das der Beklagten, hatte zu einem an beide Grundstücke rückwärtig angrenzenden Gelände eine Aufschüttung vorgenommen; die Kläger haben ihrerseits etwa zwei Drittel der rückwärtigen Grundstücksfläche mit einer Bodenerhöhung und Mauern aus L-Steinen versehen. Die Kläger machen geltend, dass durch die auf dem Grundstück der Beklagten befindliche Aufschüttung Regenwasser entlang der rückwärtigen Grenze auf ihr Grundstück geleitet werde und sich bei massivem Niederschlag sammele. Sie verlangen die teilweise Entfernung der Aufschüttung, hilfsweise den Abfluss von Oberflächenwasser über das Grundstück der Beklagten zu ermöglichen. AG und LG hatten die Klage abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde für die Revision war erfolglos.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH verwies darauf, dass maßgeblich für die Beschwer von mehr als 20.000 € das Interesse der Kläger an der Unterlassung der Störung sei, das hier nicht ausreichend dargelegt sei. Insbesondere reiche nicht das Angebot über aufwendige Bauarbeiten mit einer Terrassenüberdachung aus, da eine weniger aufwendige Form der Abdichtung in Betracht komme. Das Interesse der Kläger an der Verhinderung der Einwirkungen richte sich vielmehr nach der Höhe der möglichen Schäden oder einer Wertminderung ihres Grundstücks, wozu nichts vorgetragen sei.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine grundsätzliche Pflicht des Eigentümers, den Ablauf des Niederschlagswassers auf das Nachbargrundstück zu verhindern, gibt es nicht. Anders ist es nur, wenn er bauliche Anlagen auf seinem Grundstück errichtet, die dafür ursächlich sind, dass dem Nachbargrundstück vermehrt Niederschlagswasser zugeführt wird. Das gilt dann auch für einen unterirdischen Wasserzufluss (BGH - V ZR 168/14 -, NZM 2015, 795).