Beschwerdewert für Feststellungsklagen zur Mängelbeseitigung in WEG, Berechnung der Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH
EGZPO § 26 Nr. 8; WEG § 16 Abs. 2; GKG § 47 Abs. 1 und 3
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Ermittlung des Beschwerdewerts im Zusammenhang mit Feststellungsklagen wegen Mängelbeseitigung im Gemeinschaftseigentum.
2. Der Beschwerdeführer einer Nichtzulassungsbeschwerde hat innerhalb der laufenden Begründungsfrist glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang abändern lassen will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 12.11.2014 - V ZR 59/14).
3. Verlangt der Käufer einer Eigentumswohnung von dem Verkäufer die Freistellung wegen der Kosten zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum, sind nicht diese Kosten insgesamt, sondern nur der Miteigentumsanteil des Käufers am Gemeinschaftseigentum für die Berechnung der Beschwer maßgebend.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 2005 erwarben die Kl. und ihr Ehemann von dem Bekl. zu 1 eine Eigentumswohnung (192/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück, verbunden u. a. mit dem Sondereigentum an der Wohnung im ersten und zweiten Dachgeschoss „samt Balkonen“). Nachdem in einer Eigentümerversammlung auf Mängel an den Balkonen hingewiesen worden war, beantragte die Kl. die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel, die in der Eigentümerversammlung mitgeteilten sowie weitere Schäden und deren Ursachen nebst den anfallenden Mängelbeseitigungskosten gutachterlich festzustellen zu lassen. Gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten verlangt die Kl. von den Bekl. als Gesamtschuldnern zum einen Zahlung eines Betrages von 5.234 €; dieser ist nach den Feststellungen des Sachverständigen zur Beseitigung der Mängel an den im Sondereigentum der Kl. und ihrem Ehemann stehenden Balkonen erforderlich. Darüber hinaus beantragt die Kl. die Feststellung, dass die Bekl. verpflichtet sind, ihr und ihrem Ehemann sämtliche weitere Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass sie wegen der von dem Sachverständigen an der Wohnanlage insgesamt festgestellten Mängel (Zugangsbereich, Eingangstreppenanlage, Eingangspodest, Vorhandensein einer Einrohrheizung) von der Eigentümergemeinschaft auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Zugleich beansprucht sie die Feststellung, dass die Bekl. sie und ihren Ehemann von sämtlichen Ansprüchen gegenüber der Eigentümergemeinschaft freizustellen haben, soweit diese Forderungen auf den von dem Sachverständigen festgestellten Mängeln beruhen.
2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sich die Kl. mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der sie ihre Klageanträge auf Zahlung und Feststellung weiter verfolgen möchte.
II. 3 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN).
5 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie beschränkt sich auf den Hinweis, die Kl. werde durch das Berufungsurteil mindestens in Höhe des ermessensfehlerfrei festgestellten Berufungsstreitwerts von 25.234 € beschwert. Auf der Grundlage der Ausführungen des Berufungsgerichts, an dessen Wertfestsetzung der Senat nicht gebunden ist, errechnet sich aber eine Beschwer von höchstens 9.074 €.
6 a) Das Berufungsgericht orientiert sich bei der nicht näher begründeten Bemessung des Berufungsstreitwerts auf 25.234 € erkennbar an den Überlegungen des Landgerichts, das den erstinstanzlichen Streitwert auf diesen Betrag festgesetzt hat. Für die beiden Feststellungsanträge hat das Landgericht einen Streitwert von zusammen 20.000 € als sachgerecht angesehen. Auszugehen sei zunächst von einem Betrag von 25.000 €. Dies entspreche dem Dreifachen der Beseitigungskosten für die bereits durch den Gutachter festgestellten Schäden am Gemeinschaftseigentum. Nach Abzug eines Abschlags von 20 % wegen der begehrten Feststellung verbleibe ein Betrag von 20.000 €. Diesem Betrag hat das Landgericht den bezifferten Klageantrag in Höhe von 5.234 € hinzuaddiert, so dass sich ein Streitwert von 25.234 € ergibt.
7 b) Bei dieser Bewertung der Klageanträge, die sich die Kl. durch Hinweis auf die Festsetzung des Berufungsstreitwerts konkludent zu eigen gemacht hat, bleibt jedoch unberücksichtigt, dass die beiden Feststellungsanträge nicht darauf zielen, die Bekl. zur Begleichung der gesamten zukünftig noch entstehenden Schäden am Gemeinschaftseigentum zu verpflichten. Vielmehr geht es der Kl. (lediglich) darum, von den Kosten freigestellt zu werden, die die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen sie und ihren Ehemann im Zusammenhang mit der Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum erstattet verlangt. Eine solche Erstattung gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer kommt in der Regel aber nur nach Maßgabe des jeweiligen Anteils am Gemeinschaftseigentum in Betracht (§ 16 Abs. 2 WEG).
8 c) Da die Kl. keine Umstände vorgetragen hat, die eine von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Kostenverteilung erwarten lassen, kann bei der Bemessung der in der Abweisung der Feststellungsanträge liegenden Beschwer nur auf den Betrag abgestellt werden, der dem Anteil der Kl. und ihres Ehemanns am Gemeinschaftseigentum entspricht. Bei einem Miteigentumsanteil von 192/1000 ergibt sich auf der Grundlage geschätzter Mängelbeseitigungskosten von 25.000 € eine anteilige Kostenbelastung von 4.800 €. Unter Abzug des bei Feststellungsanträgen üblichen Abschlags von 20 % verbleibt ein Betrag von 3.840 €. Insgesamt kann daher nur von einer Beschwer von 9.074 € ausgegangen werden (5.234 € Zahlungsantrag zuzüglich 3.840 € Feststellungsanträge).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mit der WEG-Reform ist das WEG-Verfahren – mit wenigen Sondervorschriften im WEG – in die ZPO eingegliedert worden. Im Jahre 2007 wurde die Anwendung der Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH zunächst völlig ausgeschlossen. Seit dem 1.1.2016 ist die Anwendung an die sonst üblichen Regeln angepasst: Die Beschwer des Beschwerdeführers muss also 20.000 € übersteigen. Die Berechnung der Beschwer obliegt dem Gericht, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, hier also dem BGH. Soweit die Käuferin von dem Verkäufer die Erstattung der Kosten verlangt, für die sie selbst aufkommen muss (also die Sanierung der Balkone als Sondereigentum) ist der gesamte vom Sachverständigen geschätzte Reparaturbetrag von 5234 € zu veranschlagen. Dagegen unterliegt die Klägern einem Denkfehler, wenn sie für den Feststellungsantrag bezüglich der Ansprüche, von denen sie gegenüber der Gemeinschaft freigestellt werden will, nicht nur ihren Miteigentumsanteil berechnet, sondern die vollen 100 % fordert, für die sie aber praktisch nicht einzutreten hat, weil sich insoweit die anderen Miteigentümer an der Sanierung des Gemeinschaftseigentums beteiligen müssen. – Für den vorliegenden Fall kam es nicht darauf an, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass sie die gesamten Sanierungskosten an den Balkonen im 1. und 2. DG zu tragen hat, weil insoweit in der Teilungserklärung etwa auch die Teile der Balkone, die Gemeinschaftseigentum sind, kostenmäßig umfassend der Klägerin zugewiesen hat oder insoweit etwa die tragenden Teile auszunehmen wären. Für das Erreichen der Mindestbeschwer kommt es wertmäßig nur auf die Behauptung der Klägerin an.
Der Beschwerdeführer einer Nichtzulassungsbeschwerde hat glaubhaft zu machen, dass er das Berufungsurteil in einem Umfang abändern lassen will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin kaufte 2005 von dem Beklagten eine Eigentumswohnung (192/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 1. und 2. DG „samt Balkonen“). Nachdem in einer Eigentümerversammlung auf Mängel an den Balkonen hingewiesen worden war, beantragte die Klägerin die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel, die in der Eigentümerversammlung mitgeteilten sowie weitere Schäden nebst Kosten feststellen zu lassen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist zur Beseitigung der Mängel an den im Sondereigentum der Klägerin stehenden Balkone ein Betrag von 5234 € erforderlich. Diesen verlangt sie von dem Beklagten. Darüber hinaus beantragt die Klägerin die Feststellung, dass der Verkäufer verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die durch die am Gemeinschaftseigentum insgesamt festgestellten Mängel (Zugangsbereich, Eingangstreppenanlage, Eingangspodest, Einrohrheizung) von der Eigentümergemeinschaft zu beseitigen sind. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG die Berufung zurückgewiesen, hiergegen die Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ohne Erfolg! Die mit der Revision geltend zu machende Beschwer übersteigt 20.000 € nicht. Der Berufungsstreitwert von 25.234 € ist für die Beschwer der Klägerin nicht maßgebend. Das LG hat den Feststellungsantrag mit 20.000 € berechnet (80 % vom Dreifachen der Beseitigungskosten für die Schäden am Gemeinschaftseigentum). Diesen Betrag hat das LG zum bezifferten Klageantrag von 5.134 € addiert. Dabei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass der Feststellungsantrag nicht darauf zielt, den Beklagten zur Begleichung der noch entstehenden Schäden am Gemeinschaftseigentum zu verpflichten. Vielmehr geht es der Klägerin nur darum, von den Kosten freigestellt zu werden, die die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen sie im Zusammenhang mit der Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum umlegt. Diese Umlage kommt nur nach Maßgabe des Miteigentumsanteils in Betracht. Somit ergibt sich auf der Grundlage der geschätzten Mängelbeseitigungskosten von 25.000 € der Betrag von 4.800 €, wobei für Feststellungsanträge 20 % wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit abgezogen werden, ergibt 3.840 €, zusammen mit dem Zahlungsantrag also 9.074 €.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit der WEG-Reform ist das WEG-Verfahren – mit wenigen Sondervorschriften im WEG – in die ZPO eingegliedert worden. Im Jahre 2007 wurde die Anwendung der Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH zunächst völlig ausgeschlossen. Seit dem 1.1.2016 ist die Anwendung an die sonst üblichen Regeln angepasst: Die Beschwer des Beschwerdeführers muss also 20.000 € übersteigen. Die Berechnung der Beschwer obliegt dem Gericht, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, hier also dem BGH. Soweit die Käuferin von dem Verkäufer die Erstattung der Kosten verlangt, für die sie selbst aufkommen muss (also die Sanierung der Balkone als Sondereigentum) ist der gesamte vom Sachverständigen geschätzte Reparaturbetrag von 5234 € zu veranschlagen. Dagegen unterliegt die Klägern einem Denkfehler, wenn sie für den Feststellungsantrag bezüglich der Ansprüche, von denen sie gegenüber der Gemeinschaft freigestellt werden will, nicht nur ihren Miteigentumsanteil berechnet, sondern die vollen 100 % fordert, für die sie aber praktisch nicht einzutreten hat, weil sich insoweit die anderen Miteigentümer an der Sanierung des Gemeinschaftseigentums beteiligen müssen. – Für den vorliegenden Fall kam es nicht darauf an, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass sie die gesamten Sanierungskosten an den Balkonen im 1. und 2. DG zu tragen hat, weil insoweit in der Teilungserklärung etwa auch die Teile der Balkone, die Gemeinschaftseigentum sind, kostenmäßig umfassend der Klägerin zugewiesen hat oder insoweit etwa die tragenden Teile auszunehmen wären. Für das Erreichen der Mindestbeschwer kommt es wertmäßig nur auf die Behauptung der Klägerin an.