veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Beschwerdewert für Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit

BGHV ZR 87/1517.12.2015unveröffentlicht

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO §§ 3, 7

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Beschwerdewert bei Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit (Wegerecht) ist nach der Wertminderung des herrschenden Grundstücks durch die Beeinträchtigung zu ermitteln.

2. Eine erhebliche Wertminderung (Gartenland statt Bauland) ist nicht anzunehmen, wenn das Wegerecht allein zwar nicht zur Erschließung ausreicht, aber die Zufahrt durch eine auf dem Nachbargrundstück ruhende Baulast gesichert ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1999 kaufte die Kl. von der Bekl. ein Hinterliegergrundstück. In dem Kaufvertrag finden sich folgende Regelungen:

„Die Verkäuferin verpflichtet sich hiermit, nach Vorlage des amtlichen Vermessungsergebnisses zugunsten der von der Käuferin erworbenen Teilfläche (…) und zu Lasten des der Verkäuferin verbleibenden Grundstücks (…) ein Wegerecht zu bewilligen und zu beantragen.

2 Die Verkäuferin verpflichtet sich ferner, die Einräumung eines unmittelbar anschließenden Wegerechts zugunsten der von der Käuferin erworbenen Teilfläche (…) und zu Lasten des im Eigentum der Gemeinde U. stehenden und dem verbleibenden Grundstück der Verkäuferin benachbarten Grundstücks (…) von dem auf der gemeinsamen Nachbargrenze stehenden Transformatorenhäuschen bis zur Straße (…) herbeizuführen. Auf voller Länge muss die Wegefläche eine Breite von mindestens 4 m sowie zum Gehen und Befahren durch Personenkraftwagen mit dieser Breite geeignet sein. (…).“

2 Mit notarieller Urkunde vom 10. September 2001 bestellte die Bekl. eine Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Kl. In der Bestellungsurkunde heißt es:

„Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks (…) hat das Recht die in den anliegenden Lageplänen rot gekennzeichnete Fläche (…) in einer Breite von mindestens 4 m von der D.straße aus bis zum herrschenden Grundstück und von diesem zurück als Wegefläche zum Gehen und Befahren durch Personenkraftwagen unentgeltlich (…) zu nutzen und auf diesem Wegestreifen auf seine Kosten unter der Oberfläche Leitungen (…) zu verlegen und zu unterhalten.“

3 Tatsächlich kann eine durchgehende Wegbreite von 4 m auf dem Grundstück der Bekl. schon deshalb nicht erreicht werden, weil der Abstand zwischen der Grundstücksgrenze und dem Haupthaus der Bekl. auf der Ostseite nur 2,76 m beträgt.

4 Die Gemeinde U. übernahm als Baulast die Verpflichtung, es zu dulden, dass auf einer Teilfläche ihres - an das Grundstück der Bekl. angrenzenden - Grundstücks ein Weg zur ordnungsgemäßen Verbindung des klägerischen Grundstücks mit der öffentlichen Straße angelegt, unterhalten und benutzt wird sowie Versorgungsleitungen verlegt werden dürfen.

5 Die Bekl. unterhält an der Ostseite ihres Grundstücks eine Terrasse und eine Beeteinfassung. 2007 errichtete sie einen Anbau.

6 Die Kl. verlangt von der Bekl., die Terrasse, den Anbau und die Beeteinfassung soweit zurückzubauen, dass ein Abstand von 4 m zur östlichen Grenze zum Nachbargrundstück gewahrt wird.

7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hat das Oberlandesgericht mit einstimmigem Beschluss zurückgewiesen.

8 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

9 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN.).

10 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

11 a) Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich der Wert der Grunddienstbarkeit nach § 7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen (Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - V ZR 46/09, juris Rn. 2). Wird mit dem Rechtsmittel - wie hier - die Verurteilung zur Beseitigung und Unterlassung der Beeinträchtigung begehrt, ist die Wertminderung anzusetzen, die das herrschende Grundstück durch die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit erleidet.

12 b) Dass die Wertminderung ihres Grundstücks einen Betrag von 20.000 € übersteigt, hat die Kl. nicht glaubhaft gemacht. Der von ihr vorgenommenen Berechnung kann nicht gefolgt werden.

13 aa) Die Kl. geht von dem im Kaufvertrag vom 21. Dezember 1999 ausgewiesenen Kaufpreis in Höhe von 61.355 € (120.000 DM) aus. Hiervon entfalle ein Betrag von 58.995,19 € auf den Erwerb von rund 800 m2 Bauland und ein Betrag von 2.359,81 € auf den Erwerb von 800 m2 Gartenland. Nach dem Erwerb sei das Grundstück geteilt und eine Teilfläche veräußert worden. Ihr sei eine Teilfläche von 544 m2 des Baulandes verblieben. Von dem von ihr gezahlten Kaufpreis entfalle auf diese Fläche anteilig ein Betrag von 40.116,73 €. Ohne das Wegerecht handelte es sich bei dieser Fläche lediglich um Gartenland, das nur einen Wert von 1.604,67 € hätte. Von dem Differenzbetrag von 38.512,06 € seien 71 %, mithin 27.343,56 €, als Wertminderung ihres Grundstücks anzusetzen, da sie von der Fläche, die das Wegerecht auf dem Grundstück der Bekl. betreffe, nur rund 29 % nutzen könne.

14 bb) Bei dieser Berechnung lässt die Kl. außer Acht, dass ihr Grundstück tatsächlich Bauland geworden und die Erschließung - in Übereinstimmung mit den Regelungen im Kaufvertrag vom 21. Dezember 1999 - nicht nur über die auf dem Grundstück der Bekl. lastende Grunddienstbarkeit, sondern auch über die auf dem Nachbargrundstück ruhende Baulast gesichert ist. Diese Baulast wirkt nach § 92 Abs. 1 Satz 2 NBauO in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199) - § 81 Abs. 1 Satz 2 NBauO nF. - auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der Bekl. Eine Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis kann nur unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 NBauO aF. (§ 81 Abs. 3 NBauO nF.) erfolgen. Dies setzt unter anderem voraus, dass ein öffentliches und privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor diesem Hintergrund liegt eine Sicherung der Erschließung des Grundstücks der Kl. vor. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht in seinem die Berufung der Kl. zurückweisenden Beschluss Bezug nimmt, ist es der Kl. trotz der geltend gemachten Beeinträchtigungen der Grunddienstbarkeit möglich, unter Nutzung der für das Wegerecht noch zur Verfügung stehenden Fläche auf dem Grundstück der Bekl. und der von der Baulast erfassten Fläche des Nachbargrundstücks ihr Grundstück mit Personenkraftwagen zu erreichen. Daher ist die von der Kl. gewählte Berechnung nicht geeignet, eine Wertminderung ihres Grundstücks von über 20.000 € glaubhaft zu machen.

15 III. Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte wird der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festsetzung des Berufungsgerichts auf 7.000 € festgesetzt (§ 7 i.V.m. § 3 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Werden Wegerechte durch Bauten beeinträchtigt, kann ein Unterlassungs- oder Rückbauanspruch bestehen. Hat das OLG die Klage abgewiesen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde für die Revision an eine Wertminderung des begünstigten Grundstücks um mehr als 20.000 € geknüpft.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin hatte ein Hinterliegergrundstück von der Beklagten gekauft. Diese verpflichtete sich, auf ihrem Grundstück ein Wegerecht einzuräumen und auch auf dem Nachbargrundstück ein solches „herbeizuführen“, um eine 4 m breite Zufahrt zu schaffen. Sie bestellte eine Grunddienstbarkeit, und die Gemeinde als Eigentümerin des Nachbargrundstücks übernahm als Baulast die Verpflichtung zur Duldung der Zufahrt. Die Breite der Zufahrt auf dem Grundstück der Beklagten betrug 2,76 m. Nachdem sie einen Anbau errichtet hatte, verlangte die Klägerin Beseitigung, um einen Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze zu gewährleisten. Die Klage blieb bei LG und OLG ohne Erfolg.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, da der Beschwerdewert nur 7.000 € betrage. Maßgeblich sei der Wert der Grunddienstbarkeit, bei einer Beeinträchtigung die Wertminderung des herrschenden Grundstücks. Die Klägerin habe sich darauf berufen, ohne das Wegerecht sei ihr Grundstück nicht als Bau-, sondern lediglich als Gartenland einzustufen. Tatsächlich aber ist das Grundstück Bauland geworden, und die Zufahrt wurde entsprechend durch die Grunddienstbarkeit sowie durch die Baulast auf dem Nachbargrundstück gewährleistet. Eine Wertminderung von über 20.000 € habe sie daher nicht glaubhaft gemacht.