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Beschwerdewert bei streitiger Auskunftsverpflichtung des Vermieters

LG Berlin67 S 49/2122.04.2021GE 2021, 633

BGB § 556g Abs. 3; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In Fällen einer zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Auskunftsverpflichtung des Vermieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB liegt dessen Beschwer im Verurteilungsfalle grundsätzlich nicht über 600 €.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da die Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist und auch die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

In Fällen einer zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Auskunftsverpflichtung des Vermieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB liegt die Beschwer grundsätzlich - und auch hier - nicht über 600 € (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Juli 2018 - II ZB 13/17, ZD 2019, 31 [allgemein]). An eine davon abweichende Wertfestsetzung des ersten Rechtszugs ist die Kammer nicht gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, GE 2008, 48 = NJW 2008, 218 beckonline Tz. 10).

Gründe, die für das Amtsgericht hätten Anlass geben müssen, unabhängig von der Beschwer der Bekl. die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, bestanden gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht. Die Kammer holt deshalb hiermit die vom Amtsgericht unterlassene Zulassungsentscheidung mit der Folge der Nichtzulassung der Berufung nach (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 beckonline Tz. 14).

Hinweis

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Berufungsverfahren durch Rücknahme der Berufung erledigt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In Fällen einer zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Auskunftsverpflichtung des Vermieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB (Auskunft im Rahmen der Mietpreisbremse) liegt dessen Beschwer im Verurteilungsfalle grundsätzlich nicht über 600 €.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin hatte die Frage zu entscheiden, ob die eingelegte Berufung in einem Fall, in dem die Frage der Auskunftsverpflichtung des Vermieters im Rahmen der Mietpreisbremse zur ggf. höheren Vormiete oder wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen strittig war, zulässig war oder nicht.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG ließ die Berufung am Beschwerdewert scheitern. Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges – in Wohnungsmietsachen also grundsätzlich das Amtsgericht – die Berufung im Urteil zugelassen hat. Das LG Berlin sah in dem zu entscheidenden Fall die Mindestbeschwer von 600 € plus 1 Ct. nicht erreicht. In Fällen einer zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Auskunftsverpflichtung des Vermieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB (Verpflichtung zur Auskunft über diejenigen Tatsachen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach der Mietpreisbremse maßgeblich sind) liege die Beschwer grundsätzlich nicht über 600 €.

Das Amtsgericht hätte auch keinen Anlass gehabt, Gründe dafür angeben zu müssen, warum es die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat.