Beschwerdewert bei Streit über Benutzungsweise der Mietsache
ZPO §§ 3, 8, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einem Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters, die Mietsache in einer bestimmten Art und Weise nutzen zu dürfen, bei dem der Bestand des Mietverhältnisses zwischen den Parteien unstreitig ist, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 3 ZPO.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag, der sich auch auf einen Tiefgaragenstellplatz erstreckt, auf dem die Kl. zwei Mülltonnen abgestellt hatte. Die Kl. wurde durch die Hausverwaltung der Bekl. aufgefordert, die Mülltonnen zu entfernen.
2 Im vorliegenden Verfahren begehrt die Kl. die Feststellung, dass sie im Verhältnis zur Bekl. berechtigt ist, eine Mülltonne und die Tonne für die gelben Säcke auf ihrem Stellplatz abzustellen. Das Amtsgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen und den Streitwert für das Verfahren auf bis zu 500 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl. hat das Landgericht nach vorangegangenem Hinweis auf das Nichterreichen der Berufungssumme verworfen. Dagegen Rechtsbeschwerde der Kl.
3 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) und der Kl. durch den Beschluss des Berufungsgerichts der Zugang zur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Der Beschluss verletzt sie deshalb nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
5 1. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 21. Januar 2019 zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, weil der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands in Höhe von mehr als 600 € nicht erreicht sei. Das Interesse der Kl. an der Feststellung, dass sie zur Aufstellung der Mülltonnen berechtigt sei, sei gemäß § 3 ZPO nach dem Jahresbetrag zu bemessen, der von ihr durchschnittlich für die Anmietung eines anderen Stellplatzes aufgewendet werden müsste. Nach dem Mietspiegel der Stadt P. betrage die durchschnittliche monatliche Miete für einen nicht abschließbaren Stellplatz in einer Tiefgarage oder einem Parkhaus 48,80 €. Damit werde der für die Statthaftigkeit der Berufung erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht, zumal aufgrund der Feststellungsklage noch ein Abschlag von 20 % auf den Wert der Jahresmiete vorzunehmen sei. Selbst wenn man der Auffassung der Kl. folge und der Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands § 9 ZPO zugrunde lege, werde die erforderliche Beschwer von über 600 € nicht erreicht. Bei einer üblichen Größe eines Tiefgaragenstellplatzes von 15 m2 könne die für das Abstellen der Mülltonnen benötigte Fläche 3 m2 nicht überschreiten. Deshalb sei das Feststellungsbegehren der Kl. lediglich mit einem Fünftel der monatlichen Miete von 48,80 € für einen Stellplatz zu bewerten, d. h. mit 9,76 €. Der Wert der Beschwer betrage demnach auch bei Anwendung des § 9 ZPO lediglich 409,92 € (42 x 9,76 €).
6 2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht wird.
7 a) Die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO richtet sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelkl. an dem Erfolg seines Rechtsmittels (vgl. BGHZ 128, 85, 88 = NJW 1995, 664). Die Beschwer der in der ersten Instanz unterlegenen Partei am Erfolg ihres Rechtsmittels hängt dabei maßgebend von ihrem wirtschaftlichen Interesse ab (vgl. BGH Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 - NJW 2015, 873 Rn. 16 m.w.N.). Bei einem Kl., dessen Klage in erster Instanz abgewiesen worden ist und der sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt, ist sein wirtschaftliches Interesse am Erfolg seines Rechtsmittels regelmäßig identisch mit dem Wert seiner Klage.
8 b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestimmt sich im vorliegenden Fall der Wert des Beschwerdegegenstands nicht nach §§ 8, 9 ZPO. Diese Vorschriften sind nach der Rechtsprechung des Senats dann für die Berechnung des Rechtsmittelstreitwerts heranzuziehen, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig und der Beendigungszeitpunkt ungewiss ist oder sich die streitige Zeit nicht ermitteln lässt. Für die Bemessung der Beschwer ist in diesen Fällen der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Entgelts anzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZR 6/17 - WuM 2017, 724 m.w.N.). Streiten die Parteien - wie im vorliegenden Fall - jedoch nur über die Berechtigung des Mieters, die Mietsache in einer bestimmten Art und Weise nutzen zu dürfen, und ist hierbei der Bestand des Mietverhältnisses zwischen den Parteien unstreitig, ist für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands allein § 3 ZPO maßgeblich.
9 c) Das vom Berufungsgericht bei der Bemessung des Werts der Beschwer gemäß § 3 ZPO ausgeübte tatrichterliche Ermessen kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 82/18 - FamRZ 2018, 1529 Rn. 8 m.w.N.). Derartige Ermessensfehler vermag die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen.
10 Dass das Berufungsgericht im Rahmen des ihm durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens die Beschwer der Kl. nach dem Jahresbetrag bemessen hat, der von ihr durchschnittlich für die Anmietung eines anderen Stellplatzes aufgewendet werden müsste, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde erhebt hiergegen keine Einwände. Schon deshalb liegt der Wert der Beschwer jedenfalls nicht höher als (48,80 € x 12 =) 585,60 €, wobei im Rahmen des Feststellungsantrags noch ein weiterer Abschlag zu berücksichtigen ist.
11 Soweit die Rechtsbeschwerde meint, dem Berufungsgericht sei ein Ermessensfehler zur Last zu legen, weil es bei der Berechnung des Werts der Beschwer nur die Größe der Stellfläche berücksichtigt habe, die für die Mülltonnen erforderlich sei und hierfür kein realer Vermietungsmarkt existiere, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu §§ 8, 9 ZPO sind ersichtlich nur eine Hilfserwägung im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren von der Kl. vertretenen Rechtsauffassung, der Wert des Beschwerdegegenstands bestimme sich vorliegend nach den §§ 8, 9 ZPO. Maßgeblich hat sich das Berufungsgericht jedoch in dem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss vom 21. Januar 2019 auf § 3 ZPO gestützt und insoweit die für die Ermittlung des Beschwerdewerts maßgeblichen Erwägungen angestellt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn das Mietverhältnis außer Streit steht, aber Meinungsverschiedenheiten über die Art und Weise der Nutzung bestehen, fragt sich, welcher Wert hierfür anzusetzen ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag, der auch einen Tiefgaragenstellplatz beinhaltet. Weil die Klägerin auf dem Tiefgaragenstellplatz zwei Mülltonnen aufgestellt hatte, verlangte die Beklagte Unterlassung. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Feststellung, eine Mülltonne und die Tonne für die gelben Säcke auf ihrem Stellplatz abstellen zu dürfen.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Pforzheim wies die Klage unter Festsetzung eines Streitwertes bis zu 500 € ab, das Landgericht Karlsruhe verwarf die Berufung nach Hinweis auf das Nichterreichen der Berufungssumme als unzulässig, die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Für die Bestimmung der Beschwer sei nicht auf §§ 8, 9 ZPO, sondern allein auf § 3 ZPO abzustellen, weil zwischen den Parteien nicht der Bestand des Mietverhältnisses im Streit sei, sondern nur der Umfang der Berechtigung der Klägerin zur Nutzung der Mietsache. Wenn das Landgericht zur Errechnung der Beschwer auf die nach dem Mietspiegel der Stadt Pforzheim für nicht abschließbare Stellplätze in einer Tiefgarage maßgebliche durchschnittliche monatliche Miete von 48,80 € abgestellt habe, sei das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.