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Beschwerdewert bei Klagen auf Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages

BGHLwZR 4/2024.03.2021GE 2021, 631

ZPO §§ 3, 9

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist die Klage auf den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags gerichtet, bemisst sich das Interesse der klagenden Partei gemäß § 3 ZPO im Grundsatz nach der in der Vertragszeit zu entrichtenden Miete bzw. Pacht; es wird aber nach der Wertung des § 9 ZPO regelmäßig auf die dreieinhalbfache Jahresmiete bzw. -pacht begrenzt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Mit Vertrag vom 1. November 2013 verpachtete der Rechtsvorgänger der Bekl. zu 1 landwirtschaftliche Flächen an den Rechtsvorgänger des Kl. mit einer Laufzeit bis zum 31. Oktober 2019. Mit der Behauptung, am 18. November 2016 sei hinsichtlich der Folgejahre ein Pachtvorvertrag geschlossen worden, verlangt der Kl. mit der Klage den Abschluss eines Pachtvertrags für weitere sechs Jahre nach Maßgabe des bisherigen Pachtvertrags. Widerklagend begehrt die Bekl. zu 1 die Räumung und Herausgabe der Flächen nach Ablauf der Pachtzeit. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat unter Abweisung der Klage der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat die dagegen gerichtete Berufung des Kl. zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl., mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt und die Abweisung der Widerklage erreichen will.

II. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

3 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2015 - LwZR 4/14, juris Rn. 2 f.). Der Kl. will - gestützt auf einen behaupteten Vorvertrag - mit der Klage den Abschluss eines Landpachtvertrags über sechs Jahre erreichen. Da es an einem Pachtvertrag (noch) fehlt, ist § 8 ZPO nicht einschlägig. Gegenstand der Klage ist vielmehr die Abgabe einer Willenserklärung, und das Interesse der klagenden Partei ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - III ZR 45/90, juris Rn. 4; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 8 Rn. 9; a.A. Wieczorek/Schütze/Reuschle, 5. Aufl., § 8 Rn. 5). Anerkannt ist insoweit einerseits, dass das Interesse der klagenden Partei den Gesamtbetrag des auf die vorgesehene Vertragsdauer entfallenden Pachtzinses nicht übersteigen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - III ZR 45/90, juris Rn. 4), und dass andererseits regelmäßig die Wertung des § 9 ZPO zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Saarbrücken, NJOZ 2010, 1515; OLG Bremen, BeckRS 2009, 19635; OLG Hamburg, MDR 1970, 333; OLG Frankfurt a.M., JurBüro 1962, 685; MAH MietR/Lutz, 5. Aufl., § 3 Rn. 11 ff.; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 17. Aufl., § 3 Rn. 31a „Mietstreitigkeiten“ a.E.; PGG/Beumers, ZPO, 12. Aufl., § 8 Rn. 8; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 4021). Ist die Klage auf den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags gerichtet, bemisst sich das Interesse der klagenden Partei daher gemäß § 3 ZPO im Grundsatz nach der in der Vertragszeit zu entrichtenden Miete bzw. Pacht; es wird aber nach der Wertung des § 9 ZPO regelmäßig auf die dreieinhalbfache Jahresmiete bzw. -pacht begrenzt. Denn der Gebrauchsgewährungsanspruch als solcher ist nicht Streitgegenstand, so dass über ihn keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht, und zudem steht selbst bei einem befristeten Pachtvertrag nicht sicher fest, wie lange er tatsächlich durchgeführt werden wird (vgl. OLG Saarbrücken, aaO.; OLG Bremen, aaO.).

4 2. Daran gemessen übersteigt das Interesse des Kl. 20.000 € nicht. Die Jahrespacht beträgt 3.500 €, das Dreieinhalbfache hiervon beläuft sich auf 12.500 €. Klage und Widerklage betreffen denselben Gegenstand, so dass die Verteidigung gegen die Widerklage das Interesse des Kl. nicht erhöht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist eine Klage auf den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags gerichtet, bemisst sich das Interesse des Klägers nach der in der Vertragszeit zu entrichtenden Miete bzw. Pacht, regelmäßig aber auf die dreieinhalbfache Jahresmiete bzw. -pacht begrenzt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit bis zum 31. Oktober 2019 befristetem Vertrag vom 1. November 2013 wurden dem Kläger Flächen verpachtet. Mit der Behauptung, am 18. November 2016 sei für Folgejahre ein Pachtvorvertrag geschlossen worden, verlangt der Kläger den Abschluss eines Pachtvertrags für weitere sechs Jahre. Widerklagend verlangt die Beklagte die Räumung und Herausgabe nach Ablauf der Pachtzeit. Die Widerklage hatte, die Klage hatte keinen Erfolg, Revision wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hielt der BGH mangels Erreichen des Mindestbeschwerdewerts (20.000 € + 1 Cent) für unzulässig.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen (§§ 3 ff. ZPO) vorzunehmen ist. Der Kläger will den Abschluss eines Landpachtvertrags über sechs Jahre erreichen. Gegenstand der Klage ist die Abgabe einer Willenserklärung, und das Interesse der Klagepartei ist gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bewerten. Das Interesse der Klagepartei kann den Gesamtbetrag des auf die Vertragsdauer entfallenden Pachtzinses nicht übersteigen. Ist die Klage auf den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags gerichtet, bemisst sich das Interesse der Klagepartei nach der Gesamtmiete/-pacht, wird aber regelmäßig auf die dreieinhalbfache Jahresmiete bzw. -pacht begrenzt. Selbst bei befristeten Verträgen steht nicht sicher fest, wie lange sie tatsächlich durchgeführt werden.