Beschwerdewert bei Herausgabeklage und Auflassungswiderklage
GKG § 45 Abs. 1 Satz 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Beschwerdewert einer auf lastenfreier Herausgabe des Grundstücks gerichteten Klage ist regelmäßig der einfache Grundstückswert; der auf Auflassung gerichteten Widerklage kommt daneben kein eigenständiger Wert zu.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 211.700 € (Wert des Grundstücks).
Die Bekl. als Inhaberin einer Auflassungsvormerkung hat das bereits vor Übereignung an sie überlassene Grundstück mit einer Grundschuld belastet. Bei dieser Sachlage sind die auf Herausgabe des Grundstücks, Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung und Beseitigung der Grundschuld gerichteten Klageanträge, anders als das Berufungsgericht meint, nicht mit einem mehrfachen, sondern insgesamt mit dem einfachen Grundstückswert in Höhe von 211.700 € zu bemessen; da die Kl. der Sache nach lastenfreie Herausgabe des Grundstücks begehrt, übersteigt ihr Gesamtinteresse dessen Verkehrswert nicht (vgl. auch Senat, Beschluss vom 11. Juli 2019 - V ZR 244/17, juris Rn. 2). Der auf Auflassung gerichteten Widerklage der Bekl. kommt daneben kein eigenständiger Wert zu. Denn Klage und Widerklage betreffen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG denselben Gegenstand; sie sind wirtschaftlich identisch, weil die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge („Identitätsformel“, vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. August 2017 - X ZR 101/16, NJW-RR 2017, 1453 Rn. 9; Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 jeweils m.w.N.). Der Feststellungsantrag ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Beschwerdewert einer auf lastenfreier Herausgabe des Grundstücks gerichteten Klage ist regelmäßig der einfache Grundstückswert; der auf Auflassung gerichteten Widerklage kommt daneben kein eigenständiger Wert zu.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagte als Inhaberin einer Auflassungsvormerkung hat das bereits vor Übereignung an sie überlassene Grundstück mit einer Grundschuld belastet. Der Kläger verlangte das Grundstück lastenfrei wieder zurück, die Beklagte verlangte widerklagend die Auflassung, der BGH hatte über den Streitwert zu entscheiden.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Bei dieser Sachlage seien die auf Herausgabe des Grundstücks, Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung und Beseitigung der Grundschuld gerichteten Klageanträge nicht mit einem mehrfachen, sondern insgesamt mit dem einfachen Grundstückswert zu bemessen. Da die Klägerin der Sache nach lastenfreie Herausgabe des Grundstücks verlange, übersteigt ihr Gesamtinteresse dessen Verkehrswert nicht.
Der auf Auflassung gerichteten Widerklage der Beklagten kommt daneben kein eigenständiger Wert zu. Denn Klage und Widerklage beträfen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG denselben Gegenstand und seien wirtschaftlich identisch, weil die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge.