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Beschwerdewert bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung

BGHV ZR 243/1609.03.2017unveröffentlicht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Beschwerdewert bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung richtet sich zwar grundsätzlich nach dem Wert des Gegenrechts (des Beklagten), wird aber durch den Wert des klägerischen Anspruchs begrenzt, wenn ausschließlich das Gegenrecht im Streit ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Das Landgericht hat die Bekl. als Gesamtschuldner verurteilt, ein näher bezeichnetes Grundstück zu räumen und an die Kl. geräumt herauszugeben, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 15.000 €. Zugleich hat es festgestellt, dass sich die Bekl. mit der Annahme der Entschädigungszahlung in Verzug befinden. Die Berufung der Bekl. hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Bekl. mit der Nichtzulassungsbeschwerde; die Kl. beantragt deren Zurückweisung.

II. 2 Die Beschwerde der Bekl. ist unzulässig, weil sie nicht dargelegt haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

3 1. Die Bekl. verweisen darauf, dass sie gegen den Klageantrag weitere Zurückbehaltungsrechte in Höhe von insgesamt 36.564,94 € geltend gemacht hätten. Durch die Aberkennung dieser Zurückbehaltungsrechte seien sie entsprechend beschwert. Dass das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf nur 15.000 € festgesetzt habe, sei ohne Belang, da für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde allein der Wert des Beschwerdegegenstands des beabsichtigten Revisionsverfahrens maßgebend sei.

4 2. Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine Beschwer in der von den Bekl. geltend gemachten Höhe. Ihre Beschwer beträgt lediglich 15.000 €.

5 a) Wendet sich eine Partei mit einem Rechtsmittel nicht gegen ihre Verurteilung als solche, sondern will sie, wie die Bekl., lediglich erreichen, dass diese Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erfüllung eines Gegenanspruchs erfolgt, bestimmt sich allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beschwerdewert für das Rechtsmittel grundsätzlich nach dem Wert des Gegenrechts (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90 -, NJW-RR 1991, 1083; Beschluss vom 18. Januar 1995 - XII ZB 204/94 -, NJW-RR 1995, 706; Beschluss vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 1/95, NJW-RR 1995, 1340; Beschluss vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02 -, NJW-RR 2004, 714).

6 b) Die Bekl. lassen jedoch unberücksichtigt, dass der Wert des Beschwerdegegenstands bei einem Streit der Parteien, der sich ausschließlich auf ein von dem Gegner geltend gemachtes Gegenrecht bezieht, durch den Wert des klägerischen Anspruchs begrenzt wird (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90, NJW-RR 1991, 1083 f.; Beschluss vom 7. April 2009 - VIII ZB 94/08, NJW-RR 2010, 492 Rn. 2). Diese Beschränkung ist deshalb gerechtfertigt, weil für die Beschwer des Rechtsmittelkl. der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist; über den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung hinaus ist keine Beschwer vorhanden. In Rechtskraft erwächst die Entscheidung aber nur bis zur Höhe des Streitgegenstands, also des von dem Kl. geltend gemachten Anspruchs. Einem Bekl., der ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, wird dadurch seine Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90, NJW-RR 1991, 1083, 1084; Beschluss vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828, 829). § 322 Abs. 2 ZPO ist nicht analog anzuwenden (BGH, Beschluss vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828, 829).

7 c) Hier beläuft sich der Wert des von der Kl. geltend gemachten Herausgabe- und Räumungsanspruchs lediglich auf einen Betrag von 15.000 €. Dies entspricht dem gemäß § 6 ZPO maßgeblichen und nach den Feststellungen des Landgerichts in dieser Höhe unstreitigen Verkehrswert des Grundstücks. Hiergegen werden auch von den Bekl. keine Einwendungen erhoben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision gegen ein OLG-Urteil ist noch immer eine Beschwer von mehr als 20.000 € nötig. Wer erfolglos ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hatte, ist grundsätzlich mit dessen Wert beschwert – aber nicht immer.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagten waren verurteilt worden, ein Grundstück zu räumen, Zug um Zug gegen Entschädigung in Höhe von 15.000 €. Sie hatten ein Zurückbehaltungsrecht von über 35.000 € geltend gemacht und wollten deshalb die Revisionszulassung beim BGH erreichen.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH verwies darauf, dass zwar der Beschwerdewert grundsätzlich nach dem Wert des Gegenrechts zu ermitteln sei. Wenn jedoch nur das Gegenrecht im Streit sei, werde die Beschwer durch den Wert des klägerischen Anspruchs begrenzt, weil rechtskräftig nur über den Streitgegenstand, also die Klageforderung, entschieden werde.