Beschwerdewert bei abgewiesener Unterlassungsklage
BGB § 1004; EGZPO § 26 Nr. 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beschwerdewert bei abgewiesener Unterlassungsklage wg. Eigentumsstörung nach dem Abwehrinteresse des Klägers; die Kosten der Störungsbeseitigung sind unmaßgeblich.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Wohngebäude wurde etwa 1963 errichtet. Im Jahr 2009 legten die Bekl. die über der Einheit der Kl. liegenden Wohnungen durch eine Maueröffnung teilweise zusammen. Dabei ließen die Bekl. u. a. die Böden und den Estrich entfernen und neu einbringen.
2 Die Kl. verlangt von den Bekl. die Herstellung eines der DIN 4109 (1989) entsprechenden Tritt- und Schallschutzes und die Beseitigung der Ursachen der resonanzbedingten Überhöhung der Kurve des Normtrittschalls oberhalb des Schlafzimmers der klägerischen Wohnung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde will die Kl. die Zulassung der Revision erreichen.
II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5 m.w.N.).
5 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
6 Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf das Interesse des Kl. an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 7 m.w.N.). Dass dieses Interesse einen Betrag von 20.000 € übersteigt, hat die Kl. nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie darauf verweist, dass das Berufungsgericht den Wert nach den Kosten für die von ihr verlangte Verbesserung des Schallschutzes auf 34.000 € festgesetzt habe, reicht dies zur Darlegung und Glaubhaftmachung ihrer Beschwer nicht aus. Die Kosten, die die Bekl. aufwenden müssen, entsprechen nicht dem Interesse der Kl. an der Unterlassung und Beseitigung von Störungen. Anhaltspunkte für die Bemessung ihres Interesses können ein Wertverlust ihrer Wohnung oder sonstige ihr durch die behaupteten Störungen entstehende Nachteile sein. Hierzu trägt die Kl. jedoch nichts vor.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Beschwerdewert für die Abwehr einer Störung entspricht nicht den Kosten für die Störungsbeseitigung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Parteien sind Mitglieder einer WEG, deren Wohngebäude 1963 errichtet wurde. 2009 legten die Beklagten die über der Einheit der Klägerin liegenden Wohnungen durch eine Maueröffnung teilweise zusammen und ließen Böden und Estrich erneuern. Die Klägerin verlangt von ihnen u. a. die Herstellung eines der DIN 4109 (1989) entsprechenden Tritt- und Schallschutzes über ihrem Schlafzimmer. AG und LG haben die Klage abgewiesen, Revision wurde nicht zugelassen.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hielt der BGH für unzulässig, weil der Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Zur Prüfung der Zulässigkeit muss der Beschwerdeführer darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZR 94/15). Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen. Das Übersteigen des Betrages von 20.000 € ist nicht glaubhaft gemacht. Dazu reicht es nicht, dass das LG den Wert nach den Kosten für die verlangte Verbesserung des Schallschutzes auf 34.000 € festgesetzt hat. Die Kosten, die die Beklagten aufwenden müssen, entsprechen nicht dem Interesse der Klägerin an der Unterlassung und Störungsbeseitigung. Anhaltspunkte dafür können ein Wertverlust ihrer Wohnung oder sonstige durch Störungen entstehenden Nachteile sein. Der BGH schätzt den Wert der Beschwer kurzerhand auf 10.000 €.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wieder ein eigenartiger Fall, wo für die Zulässigkeit des Instanzenzuges die Wertbemessung für die beiden Parteien unterschiedlich ausfällt. Die Kosten der von der Klägerin verlangten Nachbesserung des Schallschutzes hat das LG auf 34.000 € festgesetzt. Dieser Wert entspricht aber nicht dem Interesse der Klägerin an der Unterlassung und Beseitigung von Störungen. Hierzu hätte die Klägerin weiter vortragen müssen, entweder zu dem Wertverlust ihrer Wohnung durch den mangelnden Schallschutz oder sonstige ihr entstehende Nachteile. Merkwürdig ist angesichts des Zwangs, dass beim BGH nur die bei diesem zugelassenen Rechtsanwälte postulationsfähig sind, diese die Anforderungen an die Wertgrenze bei Nichtzulassungsbeschwerden offenbar nicht ausreichend darlegen.
VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister
AKD Anwaltskanzlei Dittert