Beschwerdewert
WEG §§ 45, 18
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Beschwerdewert; Einziehung; Wohnungseigentum; Wert; Beschwerdegegenstand
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wert des Beschwerdegegenstands, der sich nach dem vermögenswerten Interesse des Rechtsmittelführers an der Beseitigung einer von der Eigentümergemeinschaft unter Hinweis auf eine mögliche spätere Entziehung seines Wohnungseigentums beschlossenen Abmahnung richtet, übersteigt 1.500 DM.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bet. sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Am 26.11.1998 beschloß die Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 9 ("Zweite Abmahnung des Miteigentümers K.") u. a., daß der Bet. zu 1 wegen "unberechtigte(r) Beschädigung des Garagentors durch unzulässiges Streichen und wegen des tätlichen Angriffs gegen Herrn J. ... im Hinblick auf eine mögliche spätere Entziehung seines Wohnungseigentums abzumahnen und aufzufordern ist, sich in Zukunft ordnungsgemäß zur Vermeidung einer weiteren Abmahnung zu verhalten".
Der Bet. zu 1 hat beantragt, diesen Beschluß der Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG als unzulässig verworfen, weil ein Beschwerdewert von über 1.500 DM nicht erreicht sei. Die sofortige weitere Beschwerde des Ast. hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2. a) Das LG hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil der Wert der Beschwer 1.500 DM nicht übersteige, § 45 Abs. 1 WEG, vielmehr nur 1.000 DM betrage. Hierbei hat das LG auf seinen Beschluß vom 19.10.1999 Bezug genommen, in welchem es den Geschäftswert für die beiden ersten Rechtszüge auf jeweils 1.000 DM festgesetzt hat, da dieser der Bedeutung der Abmahnung gerecht werde.
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Der Beschwerdewert richtet sich nach der Beschwer und dem Änderungsinteresse des Beschwerdeführers. Die Beschwer bestimmt sich danach, was dem einzelnen Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung versagt wird (BGHZ 119, 216 = NJW 1992, 3305). Maßgebend für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist somit allein das vermögenswerte Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung (BGHZ 119, 216 = NJW 1992, 3305; BayObLG, WE 1994, 380).
bb) Dies vorausgeschickt bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstands des zweiten Rechtszugs vorliegend nach dem vermögenswerten Interesse des Bet. zu 1 an der Beseitigung der in TOP 9 der Eigentümerversammlung vom 26.11.1998 ausgesprochenen "zweiten Abmahnung". Würde diese - wie vom AG angenommen - bestehen bleiben, so müßte der Bet. zu 1 befürchten, daß eine künftig eventuell zur Debatte stehende Entziehung des Wohnungseigentums nach Maßgabe des § 18 WEG unter erleichterten Bedingungen stattfinden könnte, weil sich die Eigentümergemeinschaft in einem solchen Verfahren gegen den Bet. zu 1 darauf berufen könnte, daß der Ast. bereits - bestandskräftig - i. S. des § 18 Abs. 2 S. 1 WEG abgemahnt sei. Da die Erhaltung des Wohnungseigentums aber zu dem gewichtigsten Interesse eines Wohnungseigentümers zählt (vgl. Art. 14 GG), erscheint es geboten, das wohlverstandene Interesse des Bf. an der Beseitigung einer ihn dem Verlust seines Wohnungseigentums näher bringenden Abmahnung deutlich über 1.500 DM anzusetzen mit der Folge, daß das LG die Erstbeschwerde des Ast. zu Unrecht ohne sachliche Prüfung als unzulässig verworfen hat.