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Beschwerdewert

LG Berlin66 S 60/9201.06.1992GE 1992, 1095

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beschwerdewert; Klage; Widerklage; Zusammenrechnung; Berufungswert

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung war gemäß § 519 b ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil weder der sich auf 1120,- DM belaufende Wert der Klage noch der 713,73 DM betragende Wert der Widerklage den nach § 511 a Abs. 1 ZPO für die Statthaftigkeit der Berufung erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes von 1200,- DM übersteigt. Eine Zusammenrechnung beider Werte ist nach dem eindeutigen und einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut der §§ 2, 5 Halbsatz 2 ZPO nicht möglich (so auch LG Aachen, MDR 1987, 853 und NJW-RR 1990, 959; LG Gießen, NJW 1975, 2206; 1985, 870; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 5 Anm. 1; Glaremin, NJW 1992, 1146). Denn nach § 2 ZPO gelten die dieser Bestimmung nachfolgenden Wertvorschriften und damit § 5 Halbsatz 2 ZPO auch für den Wert des Beschwerdegegenstandes. Die Auffassung der Bekl., die Kammer unterliege hierbei einer Verwechslung von Eingangszuständigkeit und Beschwer, hat das Gesetz gegen sich und ist im übrigen nicht wieder begründet worden. Ihr Hinweis auf BGHZ 43, 31 ff. geht fehl, weil sich diese Entscheidung allein auf den Kostenstreitwert bezieht.

Soweit die in der Literatur überwiegende Meinung (Baumbach-Lauterbach-Albers a.a.O. § 511 a Anm. 4 "§ 5"; MünchKomm ZPO-Lappe § 5 Rdnr. 3 und 45; Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 5 Rdnr. 37; Thomas-Putzo, ZPO, 17. Aufl., § 5 Anm. 1 b aa und § 511 a Anm. 2 d; Zöller-Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 5 Rdnr. 2 und § 511 a Rdnr. 14) eine Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage befürwortet, verkennt sie nicht, daß dies mit dem Wortlaut des Gesetzes unvereinbar ist. So meint Albers a. a. O., beide Werte seien "abweichend vom Wortlaut des § 5" zu addieren, während Schumann a. a. O. Rdnr. 38 einräumt, daß rein begrifflich ein Zusammenrechnen von Klage und Widerklage nicht zu rechtfertigen sei. Eine tragfähige Begründung für die Verkehrung des § 5 Halbsatz 2 ZPO in sein Gegenteil gibt die überwiegende Meinung jedoch nicht. Das in diesem Zusammenhang angeführte sog. Angreiferinteresseprinzip ist, wie Glaremin (a.a.O. S. 1147) dargelegt hat, in sich nicht schlüssig. Die Kammer folgt seiner Auffassung auch darin, daß der Grundsatz der Einheitlichkeit des Rechtsmittelverfahrens eine Abweichung vom Gesetzeswortlaut weder erfordert noch rechtfertigt.

Schließlich gebieten verfassungsrechtliche Gründe die Anwendung des § 5 Halbsatz 2 ZPO. Denn die Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung findet ihre Grenze in dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Vorrang des Gesetzes. Deshalb darf im Wege der Auslegung einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen werden (BVerfGE 54, 277 ff., 299; 59, 330 ff., 334; 69, 315 ff., 371). Der Richter hat vielmehr eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren; er darf diese nicht durch eine judikative Lösung ersetzen (BVerfG, NJW 1990, 1593). Gerade dies aber geschähe, wenn die Kammer der überwiegenden Meinung folgte und die Werte von Klage und Widerklage zusammenrechnete, obwohl die §§ 2, 5 Halbsatz 2 ZPO bestimmen, daß eine derartige Zusammenrechnung (auch) hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht stattfindet.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Streitwerte von Klage und Widerklage können nach Ansicht des Landgerichts Berlin (ZK 66) nicht zusammengerechnet werden, um die für eine Berufung notwendige Summe zu erreichen.