Beschwerdewert
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Schlagwörter zur Erschließung
Beschwerdewert; Räumungsklage; Wochenendgrundstück; Kündigung; wirtschaftliche Verwertung; Verwertungskündigung; Erholungsgrundstück; gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe; Nutzungsverhältnis
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für den Wert der Beschwer des mit der Klage auf Räumung eines Wochenendgrundstücks abgewiesenen Eigentümers ist das bis zur voraussichtlichen Beendigung des Nutzungsverhältnisses geschuldete Entgelt anzusetzen.
2. Eine Kündigung des Wochenendgrundstücks zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung des Gesamtgrundstücks stellt keinen der in § 314 Abs. 3 ZGB genannten Kündigungsgründe dar.
3. Der Ausschluß der Kündigung eines Wochenendgrundstücks zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung des Gesamtgrundstücks gem. § 314 Abs. 3 ZGB stellt keinen Verstoß gegen Art. 14 GG dar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Berufung des Kl. ist statthaft (§ 511 ZPO), da auch der notwendige Wert der Beschwer von mehr als 1.200,- DM erreicht ist. Denn als Wert ist das auf die bis zur voraussichtlichen Beendigung des Nutzungsverhältnisses entfallende Zeit geschuldete Entgelt anzusetzen (Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., Anm. 3 A zu § 8 ZPO in Anh. I zu § 12 GKG), höchstens jedoch 25 Jahre (LG Berlin, ZK 67, GE 1991, 1255). Damit wird auch bei einem jährlichen Pachtzins von 150,- DM der erforderliche Wert der Beschwer erreicht.
Die Berufung des Kl. ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 526, 518, 519 ZPO) und somit zulässig.
II. In der Sache ist das Rechtsmittel aber nicht begründet.
1. Zu Recht ist das AG davon ausgegangen, daß auf den zwischen den Parteien bestehenden Pachtvertrag die §§ 312 bis 314 ZGB Anwendung finden.
Der Pachtvertrag vom 1. Mai 1961 ist über ein Wochenendgrundstück geschlossen worden, das bereits bei Vertragsschluß mit einem Wochenendhaus bebaut war. Zwar galten zum Zeitpunkt des Vertragssschlusses auch in der ehemaligen DDR noch die Vorschriften des BGB. Auf den vor Einführung des ZGB geschlossenen Vertrag finden aber die Vorschriften der §§ 321 ff. ZGB über § 2 Abs. 1 EGZGB Anwendung. Auf ihn finden gemäß Artikel 232 § 4 EGBGB auch nach dem Beitritt weiterhin die vorgenannten Vorschriften Anwendung. Nach § 2 Abs. 1 EGZGB sollte möglichst bald und umfassend das neue Recht auf Altverträge angewendet werden. Auch sollten generell Nutzungsverträge über Bodenflächen zu Erholungs- oder ähnlichen Zwecken nach Möglichkeit einheitlich beurteilt werden. Voraussetzung war, daß der Altvertrag seinem Gepräge nach dem Leitbild des geregelten Vertragstyps nach ZGB entsprach. Dies war hier der Fall, denn das Grundstück diente von Anfang an lediglich Erholungszwecken. Die im Vertrag vorgesehene Befristung des Vertragsverhältnisses war nach § 312 Abs. 2 ZGB nicht möglich, denn diese war nur zulässig, wenn dafür "gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe" vorlagen. Diese waren im Vertrag anzugeben. Da sich hier aus dem Vertragsinhalt nichts dergleichen ergibt und der Kl. insoweit auch keine "gesellschaftlich gerechtfertigten" Gründe vorgetragen hat, ist von einem unbefristeten Vertragsverhältnis auszugehen. Ein Nutzungsvertrag im Sinne der §§ 312 ff. ZGB wäre aber nur unter den Voraussetzungen des § 314 Abs. 3 ZGB kündbar. Ein vertragswidriges Verhalten des Bekl. wird vom Kl. nicht behauptet. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß der Bekl. einen "neuen Bungalow" errichtet hat. Der Kl. hat einen Um- oder Ausbau des bereits bei Vertragsschluß auf dem Grundstück stehenden Bungalows nicht substantiiert dargelegt.
Wollte er hierin aber ein vertragswidriges Verhalten sehen, wäre er darlegungs- und beweispflichtig. Der Bekl. hat nach seinem eigenen Vorbringen den alten Bungalow lediglich umfassend saniert, wobei Grundriß und Mauern unverändert blieben. Für eine Sanierung des Bungalows war aber eine staatliche Genehmigung nicht erforderlich.
Ebensowenig kann sich der Kl. für die Kündigung auf dringenden Eigenbedarf (§ 314 As. 3 Satz 3 ZGB) berufen. Denn unstreitig nutzt er von dem insgesamt noch 2.800 m2 großen Grundstück selbst einen Teil und hat auch dort einen Bungalow. Es kann dahinstehen, ob der Kl. einen Eigenbedarf aus wirtschaftlichen Gründen hinreichend dargelegt hat. Eine Eigenbedarfskündigung zum Zwecke der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung stellt keinen der in § 314 Abs. 3 ZGB genannten Kündigungsgründe dar, insbesondere ist hierin kein "gesellschaftlich gerechtfertigter" Kündigungsgrund zu sehen. Der Einigungsvertrag, der in Teil II Anlage I Kapitel III B Abschnitt II Nr. 1 Artikel 232 § 4 I in Verbindung mit dem Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 und der Vereinbarung vom 18. September 1990 die Weitergeltung der §§ 312 ff. ZGB vorsieht, hat selbst für Wohnraummietverhältnisse eine Kündigung wegen Verhinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung (§ 564 Abs. 2 Nr. 3 BGB) durch Artikel 232 § 2 Abs. 2 EGBGB ausgeschlossen, obwohl für die fortbestehenden Wohnraummietverhältnisse grundsätzlich nunmehr die Vorschriften des BGB Anwendung finden. Entsprechend kommt eine Kündigungsmöglichkeit gemäß § 564 Abs. 2 Nr. 3 BGB im Rahmen des § 314 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht.
Denn für die nur zu Erholungszwecken verpachteten Wochenendgrundstücke sollten ausdrücklich die besonderen Schutzvorschriften der §§ 312 ff. ZGB erhalten bleiben, die ein Kündigungsrecht für den Verpächter aber nur unter besonders engen Voraussetzungen zuließen. Eine Auslegung der "gesellschaftlich gerechtfertigten Gründe" im Sinne eines berechtigten Interesses gem. § 564 b Abs. 1 BGB würde diesem Zweck nicht gerecht; vielmehr kann nur der bereits im ZGB selbst berücksichtigte Eigenbedarf i. S. d. § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB als "gesellschaftlich gerechtfertigter Grund" anerkannt werden.
2. Der Kl. kann sich auch nicht auf eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Artikels 14 des Grundgesetzes berufen. In der Versagung eines Kündigungsrechts wegen Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung ist kein enteignungsgleicher Eingriff zu sehen. Nach wie vor ist das Grundstück in seinem konkreten Bestand in der Hand des Kl. als Eigentümer. Die Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis durch Beschränkung des Kündigungsrechts stellt sich als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Artikels 14 Abs. 1 Satz 3 GG dar und trägt dem Modell eines sozialgebundenen Eigentums nach Artikel 14 Abs. 2 GG Rechnung. Diese Beschränkung ist um so unbedenklicher, als dem Kl. weiterhin die Nutzung aus dem Eigentumsgegenstand durch die Zahlung des Pachtzinses erhalten bleibt, wobei die gesetzliche Grundlage für die Erhöhung des bisherigen Pachtzinses durch Erlaß einer entsprechenden Rechtsverordnung der Bundesregierung bereits in Art. 232 § 4 Abs. 2 EGBGB gegeben ist und ein Entwurf einer Nutzungsentgeltverordnung bereits vorliegt. Auch die Verfügungsbefugnis des Kl. ist jedenfalls insoweit gegenüber der früheren Rechtslage verbessert, als er durch einseitige Erklärung das Nutzungsverhältnis beenden kann, indem er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 314 Abs. 3 ZGB kündigt.
Dagegen konnte nach dem früher in der DDR geltenden Recht ein Nutzungsverhältnis, wie es hier in Rede steht, gegen den Willen des Mieters nur durch das Gericht in den gesetzlich geregelten Fällen aufgehoben werden (§ 120 Abs. 1 ZGB).
Hier war darüber hinaus zu berücksichtigen, daß der Kl. bzw. seine Rechtsvorgängerin das Nutzungsverhältnis nicht auf Grund staatlicher Zuweisung eingehen mußte und nun daran festhalten wird. Vielmehr erfolgte der Abschluß des Pachtvertrages auf der Grundlage freiwilliger Vertragsgestaltung zwischen den Parteien. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG ist auch nicht darin zu sehen, daß das ZGB die zeitliche Begrenzung abgeschafft hat und die Kündigungsmöglichkeit erschwert wurde. Denn der Bundesgesetzgeber hatte nach Artikel 23 Satz 2 des Grundgesetzes die Voraussetzungen für den Beitritt der ehemaligen DDR zu schaffen. Er war deshalb befugt, entsprechende vertragliche Bindungen einzugehen und an die tatsächlichen Verhältnisse im Beitrittsgebiet anzuknüpfen (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 14. August 1992 - 1 BvR 1026/92 -). Für den Bereich der Nutzungsverhältnisse über Grundstücke, die Erholungszwecken dienen, ist dies dadurch geschehen, daß in Teil II Anlage I Kapitel III B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages Art. 232 § 4 EGBGB an die §§ 312 ff. ZGB angeknüpft wird.