Beschwerdewert
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beschwerdewert; Parabolantenne
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wert der Beschwer für den mit seiner Klage auf Anbringen einer Parabolantenne abgewiesenen Mieter bemißt sich nach seinem Interesse an dem Empfang zusätzlicher Programme, nicht an den wegfallenden Kosten für die Kabelgebühren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der gemäß § 511 a ZPO erforderliche Wert der Beschwer ist nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu bestimmen, wobei bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten das wirtschaftliche Interesse am Erfolg des Rechtsmittels maßgeblich ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl. 1993, § 2, Rdn. 14; BGH, NJW 1973, 654).
Die Kl. wenden sich vorliegend gegen die Abweisung ihrer Klage auf Gestattung der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Balkon ihrer von der Kl. gemieteten Wohnung.
Hierbei handelt es sich um eine vermögensrechtliche, aus dem Mietverhältnis herrührende Angelegenheit.
Der hierdurch entstehende Nachteil für die Kl. ist nach Auffassung der Kammer wirtschaftlich anhand der fiktiven Minderung zu bemessen, zu der die Kl. infolge der ihrer Ansicht nach nicht ordnungsgemäßen Gebrauchsüberlassung berechtigt wären.
Auf die wegfallenden Kosten für die Kabelgebühren war dagegen nicht ab-zustellen, da das Interesse der Kl. maßgeblich auf den Empfang der zusätzlichen Programme gerichtet ist, der ihrer Ansicht nach zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört.
Als Minderungsquote hält die Kammer allenfalls 2 % der Bruttokaltmiete, mithin 17,06 DM (853,01 DM x 2 %) für angemessen, wobei wegen des zukünftigen Charakters des Anspruchs der 36fache Betrag zugrunde zu legen war, also 614,16 DM.
Eine darüber hinausgehende Minderung ist dagegen nicht gerechtfertigt, da die Kl. durch die Verweigerung der Genehmigung zur Anbringung der Parabolantenne nicht übermäßig am vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehindert werden.
Zwar mag das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG auf Informationsfreiheit durch den Verweis auf den vorhandenen Kabelanschluß tangiert sein, da über die Parabolantenne Satellitenprogramme empfangen werden können, die nicht in das Kabelnetz eingespeist sind.
Diese Beschränkung ist aber gerechtfertigt, weil der Mieter über den Kabelanschluß sein Interesse, am Medienangebot teilzuhaben, weitgehend realisieren kann, sein Recht, sich aus allgemeinen Quellen ungehindert zu unterrichten, also nicht wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. RE des OLG Frankfurt/Main vom 22. Juli 1992, WuM 1992, 458 ff.; BVerwG, GE 1993, 358, 359), so daß der Wert der Beschwer sich nicht erhöht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Berufung an das Landgericht ist nur dann möglich, wenn der Streitwert höher als 1.500 DM liegt. Bei Klagen auf Mängelbeseitigung oder Instandhaltung legt das Landgericht Berlin in ständiger Rechtsprechung das 36fache eines fiktiven Minderungsbetrages der Streitwertbemessung zugrunde.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Diese Grundsätze wandte das Landgericht Berlin in seinem Beschluß vom 6. August 1993 auch auf die Klage eines Mieters auf Duldung einer Parabolantenne an und meinte, der fiktive Minderungsbetrag sei allenfalls mit 2 % der Kaltmiete zu bemessen. Die Berufung des in der ersten Instanz unterlegenen Klägers war damit unzulässig. Die Bruttokaltmiete muß also deutlich über 2.000 DM monatlich liegen, damit in solchen Fällen eine Berufung zulässig ist.