Beschwerdewert
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beschwerdewert; Kautionszinsen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Zinsen einer Kaution erhöhen den Streitwert (Beschwerdewert) nicht, so daß bei einer Kautionssumme von weniger als 1.500 DM die Berufung unzulässig ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist nicht statthaft, da der Beschwerdewert von 1.500,01 DM gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO nicht erreicht wird. Die Hauptforderung beträgt nur 1.359,24 DM. Zinsen sind für die Streitwertbemessung der Forderung nicht hinzuzusetzen, wenn sie, wie hier, als Nebenforderung geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 1 ZPO).
Etwas anderes gilt grundsätzlich auch nicht für die Zinsen einer Kaution. Sie sind entgegen der Auffassung des Bekl. - gestützt auf Stein-Jonas (ZPO, 21. Aufl., § 4 Rn. 30) - nicht Berechnungsmaßstab für einen Gesamtanspruch. Dazu gehören nur solche Ansprüche, aus denen Zinsen nicht herausgerechnet werden können, weil sie einen Gesamtschaden oder eine entsprechende Bereicherung zum Gegenstand haben. Dazu gehört ein Kautionsanspruch grundsätzlich nicht. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, daß Kautionszinsen einzuberechnen seien (so LG Essen in WM 1995, 719) - verweist dieses für seine Begründung auf die Regelung des § 550 b Abs. 2 BGB, wonach die Kaution zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen sei und diese Zinsen die Sicherheit erhöhen. Das setzt - auch nach der Auffassung des LG Essen - voraus, daß die Parteien eine besondere Vereinbarung treffen, aufgrund welcher die gezahlte Kaution besonders (etwa auf einem Sparbuch) angelegt wird, so daß in der Folgezeit die Zinsen als neu verzinsliche Anlage dem Kapital zugeschlagen werden.
Eine solche Vereinbarung ergibt sich aus dem Mietvertrag jedoch nicht. Darin ist nur die Zahlung einer Mietkaution in Höhe der dreifachen Monatskaltmiete geregelt. Offensichtlich ist auch der Kl. nicht von einer diesbezüglichen Vereinbarung oder auch nur der festen Anlage ausgegangen; denn er hat im Wege der Klage die Kaution in Höhe von 1.359,24 DM zuzüglich 2 % Zinsen seit Übergabe des Kapitals verlangt. Die Frage, wie die Kaution angelegt worden sei, vermochte der Prozeßbevollmächtigte des Bekl. im Termin nicht zu erklären. Sein Hinweis im Schriftsatz vom 12. November 1996, daß der Kaution 2 % Sparbuchzinsen hinzuzurechnen seien, dürfte daher auf Vermutungen zum Zwecke rechtlicher Argumentation beruht haben; denn die Anlage der Kaution auf einem Sparbuch ist nicht zwingend vorgeschrieben, und nur in diesem Falle wäre bei der Streitwertbemessung eine Addition der Zinsen mit der Kaution in Betracht zu ziehen. Im übrigen besteht kein Anlaß, Zinsen auf eine Kaution abweichend von § 4 Abs. 1 ZPO als Hauptforderung zu behandeln.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter hatte eine Kaution von 1.359,24 DM gezahlt und verlangte sie nach Beendigung des Mietverhältnisses zuzüglich 2 % Zinsen zurück.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG gab der Klage statt; die Berufung des Vermieters hielt das LG Berlin mit Urteil vom 30. Mai 1997 für unzulässig, weil der Berufungsstreitwert von 1.500 DM nicht überschritten sei. Nach § 4 ZPO seien Nebenforderungen wie Zinsen nicht zu berücksichtigen. Auch aus § 550 b BGB ergebe sich nichts anderes, auch wenn es dort heißt, daß die Zinsen die Sicherheit erhöhen. Anders könne es allenfalls dann sein, wenn eine Vereinbarung über die verzinsliche Anlage bestehe.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil ist zweifelhaft, denn nach § 550 b BGB ist der Vermieter kraft Gesetzes, also auch ohne Vereinbarung, verpflichtet, die Kaution verzinslich anzulegen. Bei einer Rückzahlungsklage hat der Mieter einen Anspruch auf Kaution plus gesetzliche Zinsen zuzüglich 4 % Verzugszinsen (also auch von den Kautionszinsen); nur die Verzugszinsen dürften Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO sein, denn es heißt dort ausdrücklich, daß die Zinsen bei der Streitwertbemessung nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Kautionszinsen, die kraft Gesetzes der Hauptforderung zugeschlagen werden, werden dann aber nicht als Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO eingeklagt (so auch LG Köln WuM 1995, 719).