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Beschwerdewert

LG Berlin29 S 48/8707.07.1987GE 1987, 929

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beschwerdewert; Mieterhöhungsverlangen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Wert der Beschwer.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist bei Streit um eine Mie terhöhung auch bei der Festsetzung des Beschwerdewertes entsprechend der für den Gebührenstreitwert in § 16 Abs. 5 GKG getroffenen Regelung von dem einjährigen Differenzbetrag zwischen der bisherigen und der an gestrebten Miethöhe auszugehen. Dies entspricht wirtschaftlichen Erwägun gen und trägt dem Umstand Rechnung, daß die tatsächliche künftige Dauer eines Mietverhältnisses ungewiß ist, so daß die Zugrundelegung irgendein er längeren Dauer als ein Jahr gänzlich willkürlich wäre (vgl. Beschluß des Landgerichts Berlin vom 24. September 1985 - 29 S 77/85 -). Allein der Um stand, daß diese Frage unterschiedlich beurteilt wird, konnte für die Kammer auch keinen genügenden Anlaß geben, von ihrer bisherigen Rechtspre chung abzugehen.

Die Kammer hatte auch nicht die Möglichkeit, die Problematik dem Kammer gericht zum Erlaß eines Rechtsentscheides vorzulegen, weil es sich um eine rein verfahrensrechtliche Frage handelt, die keinen sachlichen, engen inne ren Bezug zum materiellen Mietrecht hat (vgl. OLG Hamm NJW 1981, 2585, 2586; Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofes NJW 1984, 1615, 1616). Die Frage des Beschwerdewertes stellt sich nämlich bei jeder Berufung, auch wenn sie nicht mit Mietrecht zu tun hat.