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Beschwerdewert

BGHV ZR 168/9210.12.1993GE 1994, 273

ZPO § 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beschwerdewert; Ersatzvornahmekosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Verurteilung zur Beseitigung einer Eigentumsstörung ist der Wert der Beschwer nach dem Interesse des Bekl., sich gegen die Kosten einer Ersatzvornahme zu wehren, gemäß § 3 ZPO zu bemessen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann daher den Wert des Streitgegenstandes übersteigen (Aufgabe der früheren Rechtsprechung: z. B. Senatsbeschluß v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kl. errichtete an der Grundstücksgrenze entlang der aneinandergrenzenden Garageneinfahrten eine 9 m lange Mauer, deren Abdeckplatten 2,5 bis maximal 5 cm in den Luftraum der Einfahrt des Bekl. hineinragen. Er hat die Feststellung begehrt, daß dem Bekl. kein Anspruch auf Beseitigung der Mauerkrönung zustehe. Der Bekl. hat widerklagend die Verurteilung des Kl. zur Beseitigung der Mauerkrönung, soweit sie in sein Grundstück hineinragt, beantragt und zusätzlich Beseitigung von in sein Grundstück hineinragenden Ästen eines Kirschbaumes vermittels fachgerechten Kronenschnittes verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im wesentlichen stattgegeben.

Die Berufung des Kl., mit der er sich gegen die Verurteilung auf die Wider-klage wendet, hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Die Revision führte zur Zurückverweisung der Sache.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht hält die Berufung des Kl. für unzulässig gemäß § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200 DM nicht übersteige. Die Obergrenze der Beschwer der verurteilten Partei stelle nach der ständigen Rechtsprechung der Streitwert dar. Dieser sei hier bei (Wider-) Klage auf Vornahme einer Handlung wegen Eigentumsstörung gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des (Wider-) Kl. auf Vornahme der begehrten Handlung zu bestimmen und orientiere sich an der drohenden Wertminderung des beeinträchtigten Grundstücks; diese betrage hier 1.000 DM (Mauerkrönung) und 200 DM (Kirschbaum). Die Nachteile, die dem verurteilten (Wider-) Bekl. aus der Befolgung des Anspruchs entstünden und die hier die Berufungssumme überstiegen, seien für den Streitwert ohne Bedeutung. So wenig wie in er-ster Instanz könne in den folgenden Instanzen ein den Streitwert übersteigendes Interesse des (Wider-) Bekl. dazu führen, den Beschwerdewert hö-her zu bemessen als den Streitwert selbst.

II. Die Revision ist zulässig (§ 547 ZPO), selbst wenn der Beschwerdewert hinter dem für die Berufung nach § 511 a ZPO maßgeblichen Wert zurück-bleiben sollte (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1990, VI ZR 89/90, NJW 1991, 703 m. N.). Sie hat auch Erfolg.

Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der seinem freien Ermessen gemäß § 2, 3 ZPO unterliegenden Wertfestsetzung die Ermessensgrenze überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Er mächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (st. Rspr., vgl. zuletzt: BGH, Beschl. v. 24. März 1993, XII ZB 6/93 und v. 31. März 1993, XII ZR 67/92, BGHR ZPO § 3 - Rechtsmittelinteresse 21 und 22; Beschl. v. 14. Oktober 1993, LwZB 6/93 und Urt. v. 19. Oktober 1993, XII ZR 73/93, jeweils zum Abdruck im Nachschlagewerk vorgesehen). Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats entschieden. Danach kommt es bei der Eigentumsstörung auch für die Beschwer des verurteilten Bekl. allein auf das Interesse der klagenden Partei, nicht aber auf die Nachteile an, die der beklagten Partei aus der Erfüllung des Anspruches entstehen (vgl. Senatsbeschl. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737 - für die Klage auf Beseitigung eines Überbaues).

Folgt man dem, kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes in-soweit nicht an, als er den Wert des Streitgegenstandes übersteigt.

Der Senat hält hieran aber, soweit es um die Bewertung des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a ZPO) oder der Beschwer (§ 546 ZPO) beim Rechts-mittelangriff gegen die Verurteilung zur Beseitigung einer Eigentumsstörung nach § 3 ZPO geht, nicht fest.

Der Wortlaut dieser Vorschrift verweist für die Wertfestsetzung allein auf das Ermessen des Gerichts; eine sonstige Beschränkung, insbesondere eine obere Begrenzung durch das Streitwertinteresse des Kl., ist ihm nicht zu entnehmen.

Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Regelungszusammenhang. § 2 ZPO verweist (auch) für den Beschwerdegegenstand und die Beschwer als Voraussetzung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz (§§ 511 a, 546 ZPO) auf die §§ 3 ff. ZPO, d. h. diese Vorschriften re-geln (auch) die Frage der Beschwer des jeweiligen Rechtsmittelführers. So hat schon das Reichsgericht die §§ 2 ff. ZPO mit Recht seit jeher verstan-den. In dem vielzitierten Beschluß der Vereinigten Zivilsenate vom 27. De-zember 1889 (RGZ 45, 402 ff.) heißt es hierzu: Der Wert des Streitgegenstandes bestimme sich für jedes einzelne Prozeßstadium nach dem Inhalt der der Entscheidung des Gerichts unterbreiteten Anträge. Soweit nicht das Gesetz selbst den Wert ohne Rücksicht auf die Höhe des Interesses der einen oder der anderen Partei an der Streitsache bewerte (z. B. gemäß § 6 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert der Gegenleistung), bleibe nichts an-deres übrig, als auf das subjektive Parteiinteresse abzustellen. Insoweit sei nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts immer "das In teresse des Antragstellers (des Kl., Widerkl., Berufungskl. etc.), nicht das vielleicht höhere des etwaigen Gegners maßgebend" (im Ansatz ähnlich BGHZ 23, 205). Von einer Beschränkung durch das etwa geringere Inter-esse des Rechtsmittelgegners ist in dieser grundlegenden Entscheidung an keiner Stelle die Rede.

In RGZ 47, 420 ff. hat der V. Zivilsenat des Reichsgerichts diese Einschränkung allerdings näher zu begründen versucht: Der Bekl. könne sich nur darüber beschweren, daß die Klage auf den Streitgegenstand nicht in demselben Umfang, wie er beantragt hatte, abgewiesen worden sei. Des-halb könne der Gegenstand der Beschwerde sich zwar mit dem Streitgegenstand decken oder auch kleiner, aber niemals größer als dieser sein. Hieraus hat das Reichsgericht sodann gefolgert, daß auch der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht größer als der Streitwert sein könne; maßgebend für dessen Wert sei der objektive Wert des vom Kl. in erster Instanz erhobenen Anspruchs. Der Schluß des Reichsgerichts vom Umfang des Streitgegenstandes auf dessen Bewertung ist aber weder zwingend noch aussagekräftig.

Er läßt sich auch nicht aus den vom Reichsgericht angeführten Gesetzesmaterialien belegen. Danach ist in der Reichsjustizkommission bei Beratung der Zivilprozeßordnung lediglich erklärt worden, der Beschwerdegegenstand sei nichts anderes als der Streitgegenstand der höheren Instanz (Hahn, Materialien zur Civilprozeßordnung, Band 2 S. 1030). Diese Aussage ist in gegenständlicher Hinsicht fraglos richtig, besagt aber nichts über den Bezugspunkt (Interesse des Kl. oder des Rechtsmittelführers?) für die Bewertung des Beschwerdegegenstandes, sofern sich ein objektiver oder vom Gesetz normativ-typisierend festgelegter (vgl. §§ 4 ff. ZPO) Wert nicht feststellen läßt.

Soweit das Gesetz in § 2 ZPO die Bewertung der Beschwer und des Be-schwerdegegenstandes regelt, spricht schon dies - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - deutlich dafür, daß mit dem in § 3 ZPO angesprochenen Interesse dasjenige des Rechtsmittelführers an der Beseitigung der von ihm angefochtenen Entscheidung gemeint ist (so auch schon RGZ 45, 402, 404 für die frühere Fassung des § 2 ZPO).

Anders liegt es bei der Bewertung des Zuständigkeits- und des Gebühren-streitwerts, die ja allein durch die Anträge des Kl. bestimmt werden und dessen Interesse dienen. Für den Gebührenstreitwert, der sich gemäß § 12 Abs. 1 GKG ebenfalls grundsätzlich nach §§ 3 ff. ZPO richtet, ist we-gen seiner eigenständigen Zweckrichtung in § 14 Abs. 2 GKG ausdrücklich bestimmt, daß er durch den Wert des Streitgegenstandes erster Instanz, also durch das Interesse des Kl. an der Durchsetzung des geltend ge-machten Anspruchs, begrenzt ist und sich nur erhöht, sofern auch der Streitgegenstand erweitert wird. Für die Bemessung der Beschwer fehlt dagegen eine vergleichbare Regelung.

Auch der Sinn und Zweck der Vorschriften über den Zugang zur Rechtsmit-telinstanz erfordern eine Beschränkung auf das Streitwertinteresse des Kl. nicht. In diesem Regelungszusammenhang sollen die §§ 3 ff. ZPO im Ge-genteil einen nach dem Umfang der verteidigten Interessen gestaffelten weiteren Rechtsschutz ermöglichen. Diese Interessen sind in den §§ 4 ff. ZPO vom Gesetzgeber pauschalierend bewertet worden (vgl. Schumann, NJW 1982, 1257, 1260). Im hiernach für § 3 ZPO verbleibenden Anwendungsbereich hat das Gesetz dagegen die Bewertung der Beschwer und des Beschwerdegegenstandes dem Ermessen des Gerichts zugänglich gemacht.

Mindestens seit der Neufassung der §§ 2 ff. ZPO (durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts v. 14. Juni 1976 - BGBl. I, 1421) ist auch nicht mehr die Erwägung in RGZ 47, 420, 423 tragfähig, wonach die §§ 3 bis 9 ZPO "zunächst" den Zweck verfolgten, Regeln für die sach-liche Zuständigkeit der Gerichte aufzustellen, soweit diese von dem Wert des Streitgegenstandes abhängt (§ 2 ZPO); ihre Anwendung in dieser Be-ziehung könne also nicht dadurch beeinflußt werden, daß die Nichtbefriedigung des eingeklagten Anspruchs für den Bekl. einen anderen Wert ha-ben möge als dessen Befriedigung für den Kl. Erst durch Erhebung einer Widerklage mit einem höheren Streitwert könne in geeigneten Fällen der Bekl. die Verweisung der Sache vom Amtsgericht an das Landgericht er reichen und im umgekehrten Falle könne ein geringeres Interesse des Bekl. nicht dazu führen, eine dem gesetzlichen Streitwert nach zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörige Sache an das Amtsgericht zu verweisen. So wenig wie in erster Instanz könne aber auch in den folgenden In-stanzen ein den gesetzlichen Streitwert übersteigendes Interesse des Bekl. dazu dienen, den Beschwerdewert höher zu bemessen; der nach dem Anspruch des Kl. zu bemessende Streitwert bilde daher stets die oberste Grenze für die Bemessung des Beschwerdewerts. Demgegenüber fehlt nach der geltenden Fassung der §§ 2 ff. ZPO schon jede Priorität der §§ 3 ff. ZPO für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Ge-richte. § 2 ZPO verweist gleichrangig und eigenständig für alle dort ge-nannten Funktionen, auch für die Bewertung des Beschwerdegegenstandes und der Beschwer, auf die nachfolgenden Vorschriften. Im übrigen lie-fe es auf einen Zirkelschluß hinaus, wollte man trotz der unterschiedlichen prozessualen Funktionen von Beschwer- und Zuständigkeitsnormen von den Bewertungsgrundsätzen der einen auf die der anderen schließen.

Fehl geht auch die abschließende Ergebniskontrolle des Reichsgerichts nach Billigkeitserwägungen. Danach könne sich der Bekl. in den meisten Fällen, in denen er eine die Rechtsmittelsumme übersteigende Einbuße erleiden würde, durch Erhebung einer entsprechenden Widerklage die Rechtsmittelinstanz sichern (RGZ 47, 420, 424). Schon allgemein ist nicht recht ersichtlich, was für Fallgestaltungen das Reichsgericht hier im Auge hatte. Insbesondere aber greift diese Überlegung gerade für die - auch hier gegebene - Klage auf Beseitigung zu kurz. Ihr könnte der Bekl. nicht mit ei-ner (negativen) Feststellungsklage, daß er nicht beseitigen müsse, begegnen; denn diese wäre gegenüber der Leistungsklage unzulässig.

Auch könnte es allgemein gegen den Grundsatz der Gleichheit und der Waffengleichheit im Prozeß verstoßen, wollte man die Beschwer des Bekl., wenn sie geringer ist als das Streitinteresse des Kl., zwar ohne Rück-sicht auf das Klägerinteresse nach dem geringeren Interesse des Bekl. be-werten (z. B. für den Fall der Stufenklage auf der Auskunftsstufe, vgl. etwa BGH, Beschl. v. 9. Oktober 1989, II ZB 4/89, BGHR ZPO § 3 - Rechtsmittel-interesse 9 m. w. N.; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1991, IV ZR 49/91, BGHR ZPO § 3 - Rechtsmittelinteresse 16), dies aber nicht auch umgekehrt gelten lassen, wenn sie höher ist. Der Rechtsmittelführer darf nicht nur deshalb vom Rechtsmittel ausgeschlossen werden, weil das Interesse des Kl. am Rechtsstreit geringer ist als der Beschwerdegegenstand bzw. die Beschwer des Bekl. Daß für den ersten Rechtszug allein auf das Klägerinteresse abgestellt wird, berührt dagegen schutzwürdige Interessen des Bekl. (Widerbekl.) nicht in gleicher Weise; denn dieser kann sich dort jedenfalls gegen den Angriff ohne Rücksicht auf die Höhe seines eigenen wirtschaftlichen Interesses verteidigen. Für den Zugang zur Rechtsmittelinstanz ist der Schutz seiner rechtlich gefährdeten Interessen hingegen nicht ohne weiteres gewährleistet; das gilt auch und vor allem für den besonders belastenden Fall, daß für ihn wirtschaftlich wesentlich mehr auf dem Spiel steht als für den Kl. (Widerkl.).

Derartige Fallgestaltungen sind für Klagen auf Beseitigung von Eigentumsbeeinträchtigungen typisch. Das Interesse des jeweiligen Kl. (Widerkl.) an der Beseitigung der Störung oder an der Unterlassung künftiger Störungen ist nach Art und Umfang ein anderes als das Interesse des Bekl. (Widerbekl.), von derartigen Ansprüchen unbehelligt zu bleiben. Es mag zwar zutreffen, daß auch in solchen Fällen nicht alle noch so fernen wirtschaftlichen Nachteile des Bekl. und Rechtsmittelführers bei der Bemessung seiner Beschwer berücksichtigt werden dürfen; schutzwürdig im Sinne des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz ist aber jedenfalls sein In-teresse, sich gegen die Kosten einer Ersatzvornahme zu wehren, die ihm im Falle des Unterliegens durch die Zwangsvollstreckung des Urteils nach § 887 ZPO droht.

Es verdient deshalb Zustimmung, daß der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den Fall eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zu Maß-nahmen, das Eigentum des Kl. nicht durch abfließendes Wasser zu beein-trächtigen, entschieden hat, daß die Beschwer des Bekl. höher sein könne als das Interesse des Kl. (Beschl. v. 16. Juni 1988, III ZR 65/88, BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 8). Ob der erkennende Senat dem III. Zivil-senat auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 3 ZPO, z. B. bei der Klage auf Herausgabe eines abzutrennenden Grundstücksstreifens, darin folgen könnte, daß die Beschwer des Bekl. höher sein könne als der vom Gesetzgeber aufgrund rechtlicher Sonderwertungen in § 6 ZPO fest-gesetzte Wert (in diesem Sinne aber BGH, Beschl. v. 16. Juni 1988, III ZR 65/88, BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 8), ist zweifelhaft (vgl. zur Spezialität der Sondertatbestände nach §§ 4 ff. ZPO gegenüber dem Auf-fangtatbestand des § 3 ZPO etwa Schumann, NJW 1982, 1257, 1260) und braucht hier nicht entschieden zu werden. Gleiches könnte gegenüber ei ner entsprechenden Differenzierung bei allen anderen normativen Streitwerten gelten (z. B. nach § 8 ZPO, vgl. dazu aber BGH, Urt. v. 1. April 1992, XII ZR 200/91, BGHR ZPO § 8 - Räumungsklage 1).

Für den vorliegenden Fall einer (Wider-) Klage auf Vornahme bestimmter Handlungen zur Beseitigung einer Eigentumsstörung gibt § 3 ZPO gerichtlichem Ermessen jedoch ausdrücklich Raum für die Festsetzung der je-weiligen Beschwer. Damit gibt das Gesetz den Weg frei für eine an sinn-vollen Ergebnissen orientierte Bewertung.

Dem Störer, der - wie hier im ersten Rechtszuge der Kl. - auf negative Fest-stellung klagt, daß er nicht beseitigen müsse, steht das Rechtsmittel offen, wenn sein Verweigerungsinteresse die Rechtsmittelsumme erreicht (BAG, JZ 1961, 666; vgl. auch BGHZ 2, 276 ff.; Senatsbeschl. v. 23. September 1970, ZR 4/70, NJW 1970, 2025). Es erschiene ungereimt, wenn der Bekl. ihm bei eigenem geringeren Interesse das Rechtsmittel durch Erhebung der Leistungswiderklage aus der Hand schlagen könnte, weil die Feststellungsklage damit das Feststellungsinteresse verlöre (vgl. zur letzteren Fol-ge BGHZ 99, 340 ff. m. w. N. und Münch/Komm-Walchshöfer, ZPO, § 256 Rdn. 61). So läge der Fall hier. Der Kl. hat im ersten Rechtszug eine ne-gative Feststellungsklage erhoben und sie im zweiten Rechtszug nur des-wegen nicht weiterverfolgen können, weil der Bekl. eine deckungsgleiche Leistungswiderklage erhoben und damit der Feststellungsklage das Rechtsschutzinteresse entzogen hat.

Einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 136 GVG bedarf es nicht, weil der erkennende Senat für den Fall einer Eigentumsstörungsklage, deren Wert sich nach § 3 ZPO bemißt, nur von seiner eigenen Recht-sprechung (Beschl. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737) abweicht.

Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben, da das Berufungsgericht selbst davon ausgeht, die Beschwer des Kl. und Widerbekl. übersteige die Berufungssumme.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert hat in der Gerichtspraxis große Bedeutung; danach richtet sich oft die Zuständigkeit, aber auch die Gebühren von Gericht und Anwälten. Maßgeblich ist grundsätzlich das Interesse des Klägers. Anders ist es bei dem Beschwerdegegenstand (der Beschwer), der sich nach dem Interesse des verurteilten Beklagten richten müßte, das Urteil nicht zu erfüllen. Der Bundesgerichtshof hatte dies bisher anders gesehen; deshalb war auch eine Berufung vom Oberlandesgericht als unzulässig verworfen worden, da der Berufungswert von 1.200 DM nicht überschritten worden sei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nunmehr hat der BGH in seinem grundlegenden Urteil vom 10. Dezember 1993 seine Rechtsprechung aufgegeben und aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift hergeleitet, die Beschwer des Beklagten könne durchaus das Interesse des Klägers übersteigen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil verdient Beachtung auch in der mietrechtlichen Praxis, etwa wenn es darum geht, ob eine Berufung möglich ist in Fällen der Hundehaltung oder der Anbringung einer Parabolantenne.