Beschwerdewert
ZPO § 3; SachenRBerG § 108 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beschwerdewert; Feststellung der Anspruchsberechtigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschwer des Bekl. aus einem Urteil, durch das die Anspruchsberechtigung des Kl. nach § 108 Abs. 1 SachenRBerG festgestellt wird, ist nach dem Wert des bebauten Grundstücks zu bemessen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist Eigentümerin eines etwas über 1.000 qm großen Grundstücks in Brandenburg. Auf dem Grundstück hat der Kl. zu 1 während seiner früheren Ehe ein Gebäude errichtet. Mit der Klage haben der Kl. zu 1 und seine zweite Ehefrau, die Kl. zu 2, die Bekl. auf Feststellung ihrer Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. hatte allein gegenüber der Kl. zu 2 Erfolg. Auf der Grundlage des Wertes des unbebauten Grundstücks von 78 DM/qm hat das Berufungsgericht die Beschwer der Bekl. auf 39.780 DM festgesetzt.
Die Bekl. beantragt, ihre Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der zulässige Antrag ist begründet.
Die Beschwer der Bekl. durch das angefochtene Urteil ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Das vom Berufungsgericht insoweit ausgeübte Ermessen ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Die Beschwer der Bekl. durch das angefochtene Urteil wird durch ihr Interesse daran bestimmt, das Grundstück dem Kl. zu 1 nicht auflassen zu müssen. Ausgangspunkt der Schätzung hat damit der Verkehrswert des Grundstücks zu sein. Dieser wird durch den Bodenwert und den Wert des auf ihm errichteten Gebäudes bestimmt, aus dessen Errichtung die Kl. ihre Berechtigung auf den Ankauf des Grundstücks herleiten. Hat die Klage Erfolg, steht fest, daß die Bekl. zum Verkauf des Grundstücks nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verpflichtet ist und das Grundstück damit aus ihrem Vermögen ausscheidet. Die hierfür zu erbringende Gegenleistung hat für die Bestimmung der Beschwer der Bekl. außer Betracht zu bleiben (RGZ 140, 358, 359). Der Tatsache, daß der Kl. für den Ankauf des Grundstücks grundsätzlich nur den halben Bodenwert zu bezahlen hat (§ 68 Abs. 1 SachenRBerG), kommt daher keine Bedeutung zu.
Ein Abschlag ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Streitwert einer auf Feststellung gerichteten Klage grundsätzlich hinter dem Streitwert einer Leistungsklage zurückbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 1961, III ZR 136/61, VersR 1961, 1094, 1095; Beschl. v. 29. September 1975, III ZR 94/75, JurBüro 1975, 1598). Die Höhe der Beschwer der Bekl. wird hiervon nicht berührt.
Vom Verkehrswert des Grundstücks ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb ein Abzug gerechtfertigt, weil die Kl. im Rahmen der Klagebegründung ausgeführt haben, nur eine Teilfläche des Grundstücks der Bekl. kaufen zu wollen (§ 26 Abs. 1 SachenRBerG). Denn der Klageantrag ist nicht in entsprechender Weise beschränkt worden und die vom Berufungsgericht zu Lasten der Bekl. getroffenen Feststellung erfaßt das Grundstück insgesamt.
Da bereits der Bodenwert des Grundstücks den Betrag von 60.000 DM übersteigt, geht die Beschwer der Bekl. durch das angefochtene Urteil über den Betrag von 60.000 DM hinaus.