Beschwerdewert
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ; § 511 a a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beschwerdewert; Kleingartenkündigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Streitwert bei Kleingartenpacht 25facher Jahresbetrag.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Wert der Beschwer bestimmt sich nach dem Interesse des Kl. an der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses über den von der Bekl. innegehaltenen Kleingarten. Dieser Wert ist nach Maßgabe der geschuldeten Nutzungsentschädigung zu bestimmen. Entgegen der Ansicht der Bekl. kommt es nicht darauf an, welcher Zins unter normalen Bedingungen erzielbar oder objektiv angemessen wäre. Dabei ist der Kammer zwar bekannt, daß in den neuen Bundesländern bisher der Miet- oder Pachtzins relativ niedrig, jedenfalls niedriger als in den alten Bundesländern war. Dies führt jedoch nicht dazu, daß - abweichend von den geltenden Grundsätzen - von anderen Bewertungsmaßstäben hinsichtlich der Zuständigkeit der Gerichte oder der Zulässigkeit von Rechtsmitteln ausgegangen werden könnte oder müßte.
Wird rechtlich ein Mietzins geschuldet, bei dessen Zugrundelegung die Be-schwerdegrenze nicht überschritten wird, kann nicht fiktiv ein anderer Wert zugrunde gelegt werden, damit die Beschwerdegrenze erreicht wird. Dies würde zu einer unzulässigen unterschiedlichen Behandlung von Parteien aus den neuen oder alten Bundesländern führen. Es wäre zwar möglich gewesen, insofern eine anderslautende (Übergangs-) Regelung im Einigungsvertrag zu treffen. Dies ist nicht geschehen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß es sich hierbei um eine (ausfüllbare) Lücke handelt. Bei der Bemessung des Wertes folgt die Kammer der Rechtsprechung der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1991 - 67 S 272/91 = GE 1991, 1255). Danach ist bei kleingärtnerischer Nutzung der 25fache Jahresbetrag zugrunde zu legen. Eine Besonderheit mit der Maßgabe, daß dieser Betrag doppelt anzusetzen ist, ergibt sich auch nicht aus § 314 Abs. 4 Satz 2 ZGB, der hier nach Artikel 232 § 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB anwendbar ist. Danach muß das Nutzungsverhältnis bei entgegenstehendem Willen des Nutzungsberechtigen durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden, wenn der Nutzungsberechtigte in Ausübung des Nutzungsrechtes auf der Bodenfläche ein Wochenendhaus errichtet hat. Denn der Aufhebungsantrag hat neben dem Räumungsantrag wertmäßig keine besondere Bedeutung. Das Interesse des Kl. geht auf Räumung. Die gerichtliche Aufhebung des Nutzungsverhältnisses ist dazu nur eine Vorstufe.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer seinen Mieter oder Pächter verklagt, kann einen Prozeß vielfach nur über eine Gerichtsinstanz führen. Der Grund: Nur wenn der sogenannte Streitwert oder Beschwerdewert 1.200 DM übersteigt, kann man bei einem Gerichtsverfahren überhaupt Berufung einlegen (Ausnahme: bei Mietstreitigkeiten in sogenannten Grundsatzfragen und bei Verstößen gegen obergerichtliche Rechtsprechung).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit der Frage, wie hoch der Streitwert in einem Räumungsrechtsstreit bei der Räumung einer kleingärtnerisch genutzten bebauten Parzelle in den neuen Bundesländern denn sei, hatte sich das Landgericht Berlin in einer Entscheidung vom 10. August 1992 zu befassen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Gericht meinte: Maßgebend sei der 25fache Jahresbetrag des (niedrigen) Pachtzinses. Und zwar auch dann, wenn es sich um eine bebaute kleingärtnerisch genutzte Parzelle handele.