Beschwerdewert
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ; § 511a a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beschwerdewert; Auskunftsklage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wert der Beschwer für Auskunftsanspruch.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Vermieter ist vom AG zu einer Auskunft verurteilt worden. Seine Berufung wurde als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer nur 500 bis 600 DM betrage und die Berufungssumme nicht erreiche.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Bei dem Rechtsmittel des zur Auskunft Verurteilten bemißt sich der Beschwerdewert nach dem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei ist der erforderliche Aufwand an Arbeitszeit und allgemeinen Kosten zu berechnen. Die Kammer folgt hiermit der über wiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. statt vieler BGH NJW 1986, 1493; Baumbach-Hartmann, ZPO, 47 Aufl. § 3 Anh. nach § 3 "Auskunft, Zöller-Schneider, ZPO, 15. Aufl. § 3 Rdnr. 16).
Soweit die Bekl. geltend machen, der Arbeitsaufwand mit Hilfe des bei ihnen zu einem Monatsgehalt von 7.000 DM brutto angestellten Assessors H. führe bei einem Stundenlohn von 46,18 DM zu einem höheren Aufwand als 700 DM, kann darauf nicht abgestellt werden.
Für die von den Kl. begehrte Auskunft bedarf es nicht der Tätigkeit eines hochdotierten Volljuristen. Die verlangte Auskunft kann auch ein weniger gut bezahlter Angestellter einer Hausverwaltung bei einem geschätzten Arbeitsaufwand von ca. 10 bis 12 Stunden vorbereiten.