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Beschwerdewert

LG Berlin62 S 331/9214.01.1993GE 1993, 421

ZPO §§ 3,511 Abs. 2 Nr.1 ; § 511a a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beschwerdewert; Unterlassungsklage; Tierhaltung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Berufungsstreitwert für einen Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter Tierhaltung beträgt 600 DM.

2. Nach dem Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 13. Januar 1981 ist ein Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag wirksam; eine entgegenstehende Entscheidung des Amtsgerichts ist unabhängig vom Streitwert mit der Berufung anfechtbar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. ist statthaft.

Zwar übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht die in § 511a Abs. 1 ZPO vorgesehene Berufungssumme von 1200,- DM. Denn die Beschwer im Falle eines Unterlassungsanspruchs wegen unerlaubter Tierhaltung beläuft sich nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (und der jedenfalls ganz überwiegenden Mehrheit der übrigen Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin) auf nur 600,- DM. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich vorliegend aber aus § 511 a Abs. 2 ZPO. Danach findet die Berufung in Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis auch statt, wenn das Amtsgericht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abgewichen ist und die Entscheidung auf der Abweichung beruht. Das Amtsgericht ist mit seiner angefochtenen Entscheidung von dem Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 13. Januar 1981 zu 4 Re Miet 5/80, 4 Re Miet 6/80 = WuM 1981/53 ff. abgewichen. Die getroffene Entscheidung beruht auf der Ab-weichung. Dabei ist zur Ausfüllung des Merkmals "Abweichung" auf § 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und die dazu ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen. Das angefochtene Urteil beruht dann auf der Abweichung von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs, wenn es ohne die Abweichung zu einem dem Rechtsmittelkläger sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl. BAG, Beschluß vom 20.6.1963 = NJW 1963/1643). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Nach den genannten Rechtsentscheiden des OLG Hamm unterliegt bei ei-ner Vereinbarung in einem Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehr-familienhaus, daß eine Tierhaltung der Mieter der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf, die Entscheidung, ob der Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines Hundes in der Mietwohnung erteilen oder versagen will, seinem Ermessen schlechthin. Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses kann in einem solchen Fall die Entfernung eines ohne seine Zu-stimmung gehaltenen Hundes aus dem Mietobjekt verlangen, sofern diesem Begehren nicht der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensteht. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich, daß eine Hundehaltung in einem Mehrfamilienhaus nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch des § 535 BGB zählt, und daß eine Vertragsabrede der dort vorliegenden Art nicht die Grenzen der Vertragsfreiheit überschreitet und nicht grundgesetzwidrig sei, vielmehr erkennbar dem Ziele diene, einer bei Hunden nie ganz auszuschließenden Gefährdung und Belästigung von Nachbarn und Mitbewohnern von vornherein dadurch zu begegnen, daß sich der Vermieter die Entscheidung über das Recht des Mieters zur Aufnahme des Tieres in das Mietobjekt vorbehält. Hätte das Amtsgericht die Grundsätze dieses Rechtsentscheids beachtet, hätte es zur Verurteilung des Bekl. auf Unterlassung jeglicher Hundehaltung in den gemieteten Räumen kommen müssen. Dabei kann dahinstehen, ob das Verbot der Hundehaltung im zugrunde liegenden Mietverhältnis auf einer Individualvereinbarung der Parteien oder auf der allgemeinen Vertragsbestimmung in Nr. 7 Abs. 1 d beruht. Denn auch als allgemeine Geschäftsbedingung wäre das Verbot der Hun-dehaltung wirksam. Es hätten sich im Hinblick auf § 9 Abs. 1 AGBG nur dann Bedenken ergeben, wenn ganz allgemein das Halten von Haustieren verboten worden wäre, da durch ein derartiges Verbot auch das zum ver-tragsgemäßen Gebrauch gehörende Halten von gewissen Kleintieren (z. B. Zierfische, Wellensittiche) erfaßt wäre (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 19.12.1991 in NJW-RR 1992/396, 399). Die Kl. hat im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sie die Hundehaltung nicht gestattet. Ein Rechtsmißbrauch ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Weder ist sub-stantiiert dargetan, daß sich die Kl. mit ihrer Unterlassungsklage im Wider-spruch zu ihrem Verhalten anderen Mietern gegenüber befindet, noch ist wegen der bereits genannten nicht auszuschließenden Gefährdung oder Belästigung anderer Mieter sowie im Hinblick auf die Beispielwirkung einer Zustimmung zur Hundehaltung unter Beachtung der Größe der Wohnanlage in dem Versagen der Zustimmung ein Rechtsmißbrauch zu sehen.

Die von dem Amtsgericht in seinem Urteil herangezogene Entscheidung des Kammergerichts vom 13. Januar 1992 zu 24 W 2671/91 = GE 1992/325 ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die genannte Entscheidung des Kammergerichts regelt einen Fall nach dem Wohnungseigentumsgesetz und hält in diesem Zusammenhang einen die Hundehaltung untersagenden Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümeranlage für unzulässig. Es sieht hierin einen Eingriff in den Kernbereich und Wesensinhalt des Sondereigentums und geht deshalb bezüglich einer derartigen Entscheidung von der absoluten Unzuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung aus. Im vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich dagegen um einen Streit zwischen Vermieter und Mieter im Rahmen des zwischen diesen geschlossenen schuldrechtlichen Mietvertrages. Es geht nicht um sich aus dem Wohnungseigentum ergebende Rechte einzelner Miteigentümer, die anders zu beurteilen sein mö-gen als die sich aus einem Mietvertrag ergebenden Rechte von Vermieter und Mieter.

Aus den Gesichtspunkten zur Zulässigkeit der Berufung ergibt sich gleichzeitig auch die Begründetheit des Anspruchs der Kl. und damit die Begrün-detheit der Berufung. Die Bekl. sind verpflichtet, die Hundehaltung zu unterlassen. Denn die Hundehaltung ohne Erlaubnis der Vermieterin stellt eine Vertragsverletzung dar, die dieser nach § 550 BGB einen Unterlassungsanspruch gewährt. Die Vermieterin setzt damit ihren Anspruch auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch.