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Beschwerdewert

LG Berlin62 S 338/9419.01.1995GE 1995, 311

ZPO §§ 3 , 511 Abs.2 Nr. 1 ; § 511 a a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beschwerdewert; Auskunftsklage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist der Vermieter im Rahmen einer Stufenklage zur Auskunft über die Zusammensetzung der Miete verurteilt worden, beträgt der Beschwerdewert für die Berufung grundsätzlich 500 DM.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung des Bekl. ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden, jedoch nicht statthaft, da die Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 ZPO nicht erreicht wird. Nach dieser Vorschrift ist eine Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteigt. Vorliegend beträgt der Berufungswert gem. Beschluß der Kammer vom 19. Januar 1995 nur 500 DM.

Der Bekl. ist mit dem angefochtenen Urteil im Rahmen einer Stufenklage zur Auskunft über die Zusammensetzung der von den Kl. zu zahlenden Miete verurteilt worden. Unabhängig vom Wert des Interesses der Kl. am Erhalt der Auskunft, also unabhängig vom Streitwert der Klage, richtet sich der Beschwerdewert für die Berufung des zur Auskunft verurteilten Bekl. nach dessen Abwehrinteresse. Dies wird in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dem auch die Kammer Rechnung trägt, nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der für den Bekl. mit der Auskunftserteilung verbunden ist, berechnet (vgl. Zöller, ZPO, § 3 Rnr. 16 unter Auskunft; Thomas/Putzo, ZPO, § 3 Rnr. 21; BGH, NJW-RR 91/324; BGH, NJW-RR 92/322; BGH, NJW 92/2020). Die Kammer schätzt den Wert grundsätzlich auf 500 DM. Der Bekl. hat vorliegend nicht ausreichend vorgetragen, daß hier der Aufwand größer ist, zumal er ja der Ansicht ist, daß er die Auskunft schon in ausreichendem Maße erteilt hat.

Die Berufung ist daher unzulässig - dies unabhängig von dem Streit, ob die Auskunft schon erteilt ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Mieter hatte gegen seinen Vermieter Stufenklage auf Auskunft über die Zusammensetzung der Miete und Zahlung des sich nach der Auskunft ergebenden Betrages erhoben.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Gegen das Teilurteil des Amtsgerichts auf Auskunft legte der Vermieter Berufung ein, die das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 19. Januar 1995 jedoch als unzulässig verwarf. Der Berufungsstreitwert sei in diesen Fällen nicht erreicht, da die Auskunft nur mit 500 DM anzusetzen sei.

Anders wäre es allerdings gewesen, wenn das Amtsgericht die Auskunftsklage abgewiesen hätte und damit zugleich auch den unbezifferten Zahlungsanspruch. Da letzterer mit rechtshängig wird, kann dann der Beschwerdewert erreicht sein.