Beschwerdewert
ZPO §§ 3, 511 Abs. 2 Nr. 1 ; § 511 a Abs. 1 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beschwerdewert; Untervermietung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschwer durch ein erstinstanzliches Urteil auf Zustimmung zur Untervermietung beträgt in der Regel 600 DM.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung der Bekl. ist nicht zulässig, weil die gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 1.500 DM nicht erreicht wird. Diese beträgt hier lediglich 600 DM. Der Feststellungsantrag in bezug auf Frau M. F. ist hierbei außer acht zu lassen, weil sich der Beschwerdewert nicht nachträglich durch eine Klageerweiterung erhöhen läßt.
Maßgeblich ist insoweit allein das Interesse der Bekl. als Rechtsmittelführer an der Beseitigung der durch das angefochtene Urteil bestehenden Beschwer, und zwar unabhängig von dem Interesse des Rechtsmittelgegners an der Aufrechterhaltung des Urteils (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auskunftserteilung, zuletzt in NJW 94, 3232). Bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist das Interesse der Bekl., die von den Kl. erstrebte Untervermietungserlaubnis nicht zu erteilen, gemäß § 3 ZPO allenfalls mit 600 DM zu bewerten. Dabei ist der bloße Wunsch, grundsätzlich keine Untervermietungserlaubnis erteilen zu wollen, nur Ausdruck der persönlichen Vorstellung des Vermieters, ohne daß in diesem Zusammenhang eine wirtschaftliche Bedeutung ersichtlich ist und insoweit lediglich ein Anerkennungsbetrag anzusetzen ist. Allein durch eine objektiv höhere Abnutzung der Mietsache infolge deren Gebrauchs durch weitere Personen können hier wirtschaftliche Belange der Bekl. betroffen sein: Es ist jedoch nicht erkennbar, daß diese erheblich sind. Hierbei ist vor allem auch zu berücksichtigen, daß es unter gewissen Voraussetzungen (z. B. Ehegatte, Familienangehöriger, Lebensgefährte) zum normalen Gebrauch der Mietsache gehört, weitere Personen in die gemietete Wohnung aufzunehmen.
Besondere Umstände, die hier ein besonderes Interesse der Bekl. erkennen lassen, haben diese nicht vorgetragen. Insbesondere haben sie solche Tatsachen auch nicht dem Verlangen der Kl. gemäß § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegengehalten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Vermieter war durch das Amtsgericht auf Klage des Mieters verurteilt worden, der Untervermietung von Teilen der Wohnung zuzustimmen. Den Streitwert hatte das Amtsgericht nach dem Interesse des Klägers festgesetzt und dabei die jährlichen Einnahmen aus der Untervermietung von mehr als 8.000 DM zugrunde gelegt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Berufung des Vermieters wurde vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 24. Februar 1995 als unzulässig verworfen, weil der Berufungsstreitwert nicht erreicht war. Maßgeblich sei hier eben die Beschwer des Vermieters, die nicht nach dem Untermietzins zu berechnen war. In diesen Fällen hat vielmehr das Gericht ein weitgehendes Ermessen, was allerdings dazu führt, daß in vielen Fällen eine Berufung nicht möglich ist.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit der Entscheidung liegt das Landgericht allerdings auf einer Ebene mit der vergleichbaren Rechtsprechung anderer Mietberufungskammern zur Frage der Hundehaltung oder der Duldung von Parabolspiegeln.