Beschwerdewert
ZPO § 3 ; GKG § 41 Abs. 5 Satz 1 ; § 12 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beschwerdewert; Modernisierung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Bemessung des Wertes der Beschwer.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Bekl. ist gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO, § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Streitwert ist gemäß § 12 GKG und § 3 ZPO nach dem objektiven Interesse der Kl. an der Durchführung der baulichen Maßnahmen zu bewerten, wobei das Interesse sowohl durch die nach der Modernisierung erzielbare Mieterhöhung gemäß § 11 AMVOB in folge der Wertverbesserung als auch durch weitere für den Vermieter und Grundstückseigentümer günstige Folgen wie Substanzwertverbesserung, Erhöhung des Veräußerungswertes, steigende Beleihbarkeit und, im Vergleich zu späterer Ausführung von Modernisierung, auch unter Umständen ein derzeitiges günstigeres Kostennutzungsverhältnis sowie auf lange Sicht auch eine bessere Vermietbarkeit bestimmt wird. Die Kammer berücksichtigt diese Umstände durch die wirtschaftliche Bewertung des Klageinteresses regelmäßig mit dem 36fachen Satz der monatlich erzielbaren preisrechtlich zulässigen Mieterhöhung.